Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZR 162/08

bei uns veröffentlicht am19.02.2009
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 3 O 1186/05, 18.12.2007
Oberlandesgericht Oldenburg, 8 U 15/08, 03.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 162/08
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 5 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 €, insgesamt 12.271 €. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des erfolglos gebliebenen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 21.474,25 €. Sie trägt weiter 2 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten zu 1 nach einem Gesamtstreitwert von 156.667,75 €, und 14 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 3 und 4 nach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 €. Der Gesamtstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 213.474,25 €.

Gründe:


1
1. Die Revision ist in Bezug auf den Herausgabeantrag zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen , weil das Berufungsgericht die sich aus dem Vollstreckungsrecht (§ 885 Abs. 1 ZPO) ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks in einer verallgemeinerungsfähigen Weise überspannt hat.
2
Bei einer landwirtschaftlich genutzten (nicht bewohnten) Parzelle erfolgt die Herausgabevollstreckung durch die zu protokollierende Erklärung des Gerichtsvollziehers , dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in diesen eingewiesen wird; eine exakte Bestimmung der Grenzen der Parzelle in der Natur oder durch maßstabsgerechte Eintragungen in einer Liegenschaftskarte ist dafür nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008, I ZR 120/05, Rdn. 12 - in juris veröffentlicht; OLG Naumburg, Urt. v. 21. Dezember 2006, 2 U 99/06, Rdn. 50 - ebenfalls in juris veröffentlicht).
3
2. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Weidegerechtigkeit weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
4
3. a) Die Pflicht der Klägerin, den Beklagten zu 2 sowie zu 5 bis 7 ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. Der nach § 7 ZPO zu bestimmende Gegenstandstandswert der abgewiesenen Feststellungsanträge beträgt für jedes einem Neubauern im Rezess gewährte Weiderecht nach einem vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte eingeholten Gutachten 3.067,75 € (insgesamt 12.271 €).
5
b) In Bezug auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 hat der Senat über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Umfang bereits jetzt zu entscheiden, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
6
aa) Die Gerichtskosten sind nach dem Wert des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, aaO). Das betrifft hier die nicht zugelassene Revision wegen der Feststellungsanträge zum Nichtbestehen der Weiderechte, deren Wert (7 x 3.067,75 € =) 21.474,25 € beträgt.
7
bb) Die von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, zu 3 und zu 4 bestimmen sich nach dem erfolglosen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstandswert sich aus der Summe der Werte der gegen diese Beklagten geltend gemachten Ansprüche (auf Herausgabe und auf Feststellung) ergibt.
8
Für die Herausgabeansprüche ist der Streitwert nach § 6 ZPO zu bestimmen, da die Beklagten ihr Besitzrecht nur noch auf die Weidegerechtigkeit stützen. Der Wert der genutzten Parzellen (Größe von 6.000 m2, Bodenwert von 3,20 €/m2) beträgt 19.200 €. Hinzu kommt der Wert der Feststellungsanträge von jeweils 3.067,75 €.
9
Für den Beklagten zu 1 ergibt sich danach ein Gesamtstreitwert für die außergerichtlichen Kosten von 156.667,75 € (für die Anträge auf Herausgabe von acht Parzellen und auf Feststellung), von denen die Klägerin 2 % zu tragen hat; für die Beklagten zu 3 und zu 4 (Herausgabe von jeweils einer Parzelle und Feststellung) von 22.267,75 €, so dass die Klägerin 14 % der danach entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen


(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuwei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 7 Grunddienstbarkeit


Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2004 - V ZR 343/02

bei uns veröffentlicht am 30.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 343/02 Verkündet am: 30. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 343/02 Verkündet am:
30. April 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 für die Zeit vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gerichtete Hilfsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 29.606,84 € zu zahlen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Juni 1999 erwarb die Klägerin von der Beklagten ein als "Wassergrundstück" bezeichnetes Grundstück, das jedoch nicht an eine Wasserfläche angrenzt und auch keinen Zugang zum Wasser hat. Sie hat deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 64.316,11 DM sowie weiter verurteilt, den Urkundsnotar anzuweisen, den auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis von 430.000 DM an die Klägerin auszukehren; die auf die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags und der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens gerichteten Klageanträge hat es zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie ihren auf die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags gerichteten Antrag weiter verfolgt und darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 197.451,02 €, hilfsweise zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001, und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiteren Verzugsschadens beantragt hat, sind erfolglos geblieben.
Mit der von dem Senat - beschränkt auf die Abweisung de s Hilfsantrags - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hilfsantrag d arauf gerichtet , den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrag mit einem Zinsschaden aufzufüllen. Das bleibe jedoch ohne Erfolg, weil die Höhe des Zinsanspruchs in dem Antrag nicht beziffert ist.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß de r von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Übergang von der erstinstanzlich erhobenen Feststellungsklage betreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu der Leistungsklage mit einem Haupt- und Hilfsantrag zulässig war, §§ 557 Abs. 2, 555 Satz 1, 268 ZPO.
2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufu ngsgericht den Inhalt und die rechtliche Tragweite des Hilfsantrags verkannt hat.

a) Zutreffend hat es allerdings den von der Klägerin wegen der von ihr vermißten Entscheidung über den Hilfsantrag gestellten Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht vorliegen.

Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO von einer Partei ge ltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ist übergangen, wenn das von der Partei mit einem bestimmten Antrag in den Prozeß eingeführte Verlangen, also ein Anspruch im prozessualen Sinn, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden worden ist; § 321 ZPO setzt somit eine Entscheidungslücke voraus und dient nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996, VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238 m.w.N.; Urt. v. 5. Februar 2003, IV ZR 149/02, WM 2003, 1396, 1397). Hier hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag jedoch - wenn auch fehlerhaft (siehe die nachstehenden Ausführungen unter b) und 3.) - beschieden. In einem solchen Fall kann die beschwerte Partei das Urteil nur mit einem zulässigen Rechtsmittel angreifen (BGH, Urt. v. 5. Februar 2003, aaO).

b) Rechtlich nicht haltbar ist aber die Auffassung des Be rufungsgerichts, daß die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag lediglich den mit dem Hauptantrag verlangten Schadensbetrag mit dem gesetzlichen Zinsanspruch "auffüllen" wollte. Dafür gibt es weder in dem Prozeßvortrag der Klägerin noch in der Antragsstellung irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr liegt hier ein Fall der eventuellen Klagenhäufung vor.
aa) Die Klägerin hat den von ihr mit 197.451,02 € b ezifferten Hauptanspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) sowohl auf ein Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen als auch - in Höhe von 78.155,87 € - auf den Verzug der Beklagten wegen der nicht fristgemäßen Freigabe des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises gestützt. Zu-
sätzlich hat sie, "soweit das Gericht den soeben ... erläuterten Schaden aus entgangenem Gewinn nicht für nachgewiesen hält", hilfsweise den gesetzlichen Verzugszins auf den Kaufpreis in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab dem 4. Juli 2000, spätestens jedoch ab Rechtshängigkeit der Klage vor dem Landgericht, bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemacht. Bereits dieses Vorbringen in der Begründung der Anschlußberufung schließt die Annahme des Berufungsgerichts aus, daß die Klägerin ihren bezifferten Anspruch sowohl mit entgangenem Gewinn als auch mit Verzugszinsen auf den Kaufpreis begründet hat. Vielmehr zielt der Vortrag darauf ab, daß die Klägerin zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichem Inhalt geltend machen wollte.
bb) Das kommt auch in der Antragsstellung deutlich zum Au sdruck. Der Hauptantrag betrifft den bezifferten Ersatzanspruch, der Hilfsantrag die Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis. Es liegen somit verschiedene Streitgegenstände im Verhältnis einer zulässigen Eventualklagenhäufung vor. Hätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den bezifferten Schadensbetrag mit dem Zinsanspruch "auffüllen" wollen, wäre der Hilfsantrag gegenstandslos geworden. In diesem Fall hätte die Klägerin ausschließlich den bezifferten Hauptantrag stellen dürfen und den Anspruch auch auf die gesetzlichen Zinsen stützen müssen.
3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Ber ufungsgericht die Klägerin nicht auf die nach seiner Auffassung erforderliche Bezifferung des Hilfsantrags hingewiesen hat. Dieser Hinweis wäre aber zur Vermeidung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) notwendig gewesen.

a) Zahlungsklagen sind grundsätzlich zu beziffern. Die Ber echnung darf jedoch u.a. dann offen bleiben, wenn sie dem Kläger unmöglich ist (BGH, Urt. v. 13. März 1967, III ZR 8/66, NJW 1967, 1420, 1421). Für einen Zinsantrag genügt deshalb die Angabe des Prozentsatzes und des Zinsbeginns, wenn - wie regelmäßig bei Zinsanträgen im Sinne des § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO - das Ende des Zinslaufes nicht feststeht. Ob Zinsen, die für einen begrenzten Zeitraum verlangt werden, in dem Klageantrag beziffert werden müssen, weil der Kläger sie berechnen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1967, aaO; MünchKomm -ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 131), oder ob es für die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorausgesetzte Bestimmtheit des Klageantrags genügt, daß sie bezifferbar sind (BAG, AP § 253 ZPO Nr. 2), bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht ankommt. Denn die Klägerin brauchte aufgrund ihres Vortrags und der Antragstellung nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht den Zinsanspruch nicht als eigenständigen prozessualen Anspruch, sondern nur als unselbständigen Faktor des Hauptanspruchs werten und die Bezifferung verlangen würde. Es war daher zur Vermeidung einer Gehörsverletzung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BVerfG NJW 1996, 45, 46).

b) Auf dem Verstoß beruht das angefochtene Urteil. Di e Revision führt aus, daß die Klägerin nach einem Hinweis des Berufungsgerichts die Selbständigkeit des Anspruchs betont und den gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes für die Zeit vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 berechnet hätte. Sie hätte dazu vorgetragen, daß der Basiszinssatz im Juli und August 2000 3,42 %, von September 2000 bis August 2001 4,26 % und von September 2001 bis Dezember 2001 3,62 % betragen habe. Daraus hätte die
Klägerin Verzugszinsen von 58.313,02 DM (29.814,97 €) errechnet und den Hilfsantrag dahingehend formuliert, daß die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen gem. § 288 BGB a.F. in dieser Höhe zu verurteilen sei.
4. Nach alledem hat das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand, als der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen worden ist. Da wegen der beschränkten Revisionszulassung rechtskräftig feststeht, daß die Beklagte zur Freigabe des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises von 430.000 DM verpflichtet war, das Berufungsgericht fehlerfrei weiter festgestellt hat, daß sich die Beklagte ab dem 4. Juli 2000 in Verzug befand und die von der Klägerin in der Revisionsbegründung dargelegten Zinssätze richtig sind, bedarf es für die Entscheidung über den Hilfsantrag keiner weiteren Feststellungen. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zu der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 29.606,84 € an die Klägerin.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.