Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 55/05

bei uns veröffentlicht am14.04.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 55/05
vom
14. April 2005
in der Sequestervergütungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester
zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat,
festzulegen.

b) Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003)
nach dem (Zeit-) Aufwand.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 55/05 - LG Leipzig
AG Grimma
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Sequesters wird der Beschluß der 16. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 14. April 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vergütungsantrag wegen eines Teilbetrags von 762,70 € zurückgewiesen worden ist.
Die von den Gläubigern an den Sequester zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 1.136,80 € festgesetzt.
Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Sequester zu 54% und die Gläubiger zu 46%.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.094,01 €.

Gründe:


I.


Die Gläubiger ließen den Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldner H. und He. E. auf Auflassung eines Grundstücks pfänden und beantragten bei dem Amtsgericht Grimma die Einsetzung eines Sequesters zur Entgegennahme des von den Drittschuldnern herauszugebenden Grundstücks und zur Annahme der Auflassung des Grundstücks als Vertreter des Schuldners. Dem entsprach das Amtsgericht Grimma mit Beschluß vom 12. Mai 1995, in welchem es den Rechtsbeschwerdeführer als Sequester einsetzte. Am 5. Juli 2002 hob es die Sequesterbestellung wieder auf, weil der Auflassungsanspruch durch Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Schuldner und den Drittschuldnern erloschen war. Der Sequester beantragte am 20. Oktober 2000 einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe von 4.827,02 DM und am 8. März 2002, den ihm bisher nicht bewilligten Vorschuß als endgültige Vergütung festzusetzen.
Das Amtsgericht hat die dem Sequester von den Gläubigern zu erstattende Vergütung auf 2.468,11 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht die Vergütung auf 374,10 € herabgesetzt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Sequester die Wiederherstellung der Festsetzung durch das Amtsgericht erreichen. Dem treten die Gläubiger entgegen.

II.


Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Vergütung des Sequesters sei nicht in Anlehnung an die Vergütung des Insolvenzverwalters, sondern in Anlehnung an die Vergütung des Zwangsverwalters festzusetzen, weil sie eher dessen als der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters entspreche. Dabei sei nicht § 26 der (bei Erlaß der Entscheidung noch geltenden) Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVwV (1970)), sondern § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) heranzuziehen, weil ein Sequester nach § 848 Abs. 2 ZPO einem Zwangsverwalter vergleichbar sei, der den Besitz am Grundstück nicht erlangt, seine Tätigkeit aber schon aufgenommen habe. Auf dieser Grundlage betrage die Vergütung unter Berücksichtigung des Beschlusses des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) 30 € jährlich. Das ergebe bei einer Bestellungsdauer von 7 Jahren und 2 Monaten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Vergütung von 374,10 €.

III.


Das hält einer Überprüfung nur teilweise stand.
1. Im Ergebnis zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Gläubiger dem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester eine Vergütung zu erstatten hat und daß diese Vergütung durch das Gericht, das ihn danach bestellt hat, regelmäßig in Anlehnung an die gesetzliche Vergütung des Zwangsverwalters zu bestimmen ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Sequester jedenfalls bei ei-
ner Bestellung nach § 938 Abs. 2 ZPO nicht in einem öffentlich-rechtlichen Bestellungsverhältnis zum Staat, sondern in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zum Gläubiger steht (BGHZ 146, 17, 20; OLG Koblenz MDR 1981, 855; OLG München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1986, 768; OLG Hamburg OLGE 43, 166, 167; MünchKomm-ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 938 Rdn. 24; Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdn. 22) und die Vergütung auch einvernehmlich geregelt werden kann (OLG Hamburg Rpfleger 1957, 87; KTS 1977, 176; MünchKomm-ZPO/Heinze und Stein/Jonas/Grunsky jeweils aaO). Denn die gesetzlich vorgesehene Befugnis des Gerichts zur Begründung dieses Vertragsverhältnisses durch Hoheitsakt schließt wegen seiner Nähe zur Zwangsverwaltung in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 1 ZVG auch die Befugnis des Gerichts ein, im Streitfall die Vergütung des Sequesters durch Beschluß festzusetzen (OLG Celle Rpfleger 1969, 216; OLG München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1986, 768; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1987, 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 848 Rdn. 4; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 848 Rdn. 2; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 848 Rdn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 848 Rdn. 3; Zöller/ Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 848 Rdn. 3). Das gilt erst recht für die Bestellung eines Sequesters nach § 848 Abs. 2 ZPO. Diese dient der Pfändung von Herausgabe - und Auflassungsansprüchen und ist damit - anders als die Sequestration nach § 938 Abs. 2 ZPO (BGHZ 146, 17, 20) - Teil der Zwangsvollstreckung. Die Vergütung ist in entsprechender Anwendung des § 152a Satz 2 ZVG nach Art, Umfang und Leistung des Sequesters zu bestimmen (Zöller /Stöber aaO). Dabei sind regelmäßig die für die Vergütung des Zwangsverwalters geltenden Regelungen zugrunde zu legen (für § 848 ZPO: OLG Breslau OLGE 19, 155; LG Altona JW 1935, 2305; Musielak/Becker, aaO; Zöl-
ler/Stöber, aaO; für § 938 Abs. 2 ZPO: OLG Celle Rpfleger 1969, 216; OLG München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1986, 768).
2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Vergütung des Sequesters nicht auf der Grundlage des Verkehrswerts des an den Schuldner aufzulassenden Grundstücks der Drittschuldner ermittelt.

a) Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß die bei der Bemessung der Sequestervergütung zugrunde zu legenden Vergütungssätze für Zwangsverwalter nicht auf den Wert des sequestrierten Vermögens abstellen. Denn der hier noch heranzuziehende § 25 ZwVwV (1970) erlaubt eine Erhöhung der Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten, wenn die Regelvergütung nicht zu angemessenen Ergebnissen führt. Zur Ausfüllung dieser Regelung kann in Anlehnung an die Vergütungssätze für Insolvenzverwalter unter Umständen auf den Wert des an den Sequester herauszugebenden Vermögens abgestellt werden. Das gilt aber nur, wenn dem Sequester eine Aufgabe mit Pflichten und Befugnissen übertragen ist, die nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Dauer der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters entspricht (OLG Köln MDR 1986, 768 f; OLG Hamburg KTS 1977, 176, 177; LG München I Rpfleger 1969, 212), oder wenn der Sequester nach § 938 Abs. 2 ZPO bestellt ist und Vermögenswerte nicht nur entgegenzunehmen und zu verwahren, sondern auch zu verwalten hat (OLG Bamberg JurBüro 1978, 1571, 1572; OLG München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1997, 690, 691; Zöller/Stöber, aaO, § 938 Rdn. 3).

b) Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Die Bestellung des Sequesters mit Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO ist ihnen auch nicht gleichwertig. Er hat nicht die Aufgabe, das Grundstück zu verwalten oder zu verwer-
ten. Ihm obliegt es auch nicht, den gepfändeten Auflassungsanspruch durchzusetzen. Das ist Sache des Gläubigers (Stein/Jonas/Brehm, aaO § 848 Rdn. 5). Auch wenn der Schuldner diesen Anspruch selbst bei Leistung an den Sequester durchsetzen kann (RG JW 1935, 3541, 3542), hat der Sequester den Schuldner hierbei nicht zu vertreten. Vielmehr erschöpft sich seine Aufgabe darin, die Erfüllung des Auflassungsanspruchs und die Sicherung der Gläubiger durch eine Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück zu ermöglichen. Dafür spielt der Wert des aufzulassenden Grundstücks keine Rolle, der deshalb auch nicht als Bemessungsmaßstab herangezogen werden kann.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht jedoch in seiner Ansicht, die Vergütung eines Sequesters mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO bemesse sich nach § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) in seiner verfassungskonformen Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 152, 18, 24).

a) Die Regelvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 ZwVwV (1970) gilt ebenso wie die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804 - ZwVwV (2003)) nur, wenn der Verwalter ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück in Besitz zu nehmen und zu verwalten hat. Allein in einem solchen Fall kann die Vergütung von dem Miet- oder Pachtertrag des Grundstücks abhängen, so daß die Aufnahme der Tätigkeit oder die Inbesitznahme als Vorbereitung der eigentlichen Verwaltungsaufgabe zu den Mindestvergütungen führt, die in § 24 Abs. 3 und 4 ZwVwV (1970) (§ 29 ZwVwV (2003)) bestimmt sind. Ist das Grundstück hingegen nicht vermietet, soll sich die Vergütung nach § 26 ZwVwV (1970) (§ 19 ZwVwV (2003)) schon beim Zwangsverwalter nicht nach dem auch nicht verfügbaren Ertrag, sondern nach dem Aufwand (§ 26 ZwVwV (1970)) oder dem
Zeitaufwand (§ 19 ZwVwV (2003)) richten. Das muß erst recht gelten, wenn die Vergütung eines Sequesters in Rede steht, der das Grundstück nicht verwalten soll (OLG Saarbrücken DGVZ 1977, 188, 190 für verwahrenden Sequester nach § 938 Abs. 2 ZPO).

b) Die Anwendung des § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) auf einen Sequester nach § 848 Abs. 2 ZPO würde auch zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen. Die Vergütung beträgt nach der Auslegung dieser Vorschrift durch den Bundesgerichtshof 45 € (BGHZ 152, 18, 24). Sie fällt im Gegensatz zu der Vergütung nach § 24 Abs. 3 ZwVwV (1970) nicht jährlich, sondern nur einmal an (vgl. BR-Drucks 842/03 S. 17). Eine Vergütung von 45 € zuzüglich Mehrwertsteuer wäre hier aber nicht angemessen. Zu seinem abweichenden Ergebnis konnte das Beschwerdegericht auch nur kommen, indem es die Vergütung gemäß § 25 ZwVwV (1970) erhöhte. Das aber setzt voraus, daß die Regelvergütung unangemessen niedrig ist. Damit scheidet § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) als Bemessungsgrundlage aus.

c) Scheidet aber die Regelvergütung des Zwangsverwalters als Maßstab aus, kann die Vergütung des Sequesters mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO nur gemäß § 26 ZwVwV (1970) nach dem Aufwand bestimmt werden, der dem Sequester entsteht. Diesen hat das Beschwerdegericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht festgestellt. Das kann der Senat aber nachholen , weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
4. Bei der Bestimmung des dem Sequester zu vergütenden Aufwands ist einerseits, was die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt, die lange Dauer der Bestellung zu berücksichtigen. Es darf andererseits, worauf die Rechtsbe-
schwerdeerwiderung zutreffend hinweist, nicht außer acht gelassen werden, daß der Sequester mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO auch bei langer Bestellungsdauer zu aktivem Tun erst von dem Zeitpunkt an berufen ist, in dem der Gläubiger die Voraussetzung für die Erfüllung und die Erfüllungsbereitschaft des Drittschuldners herbeigeführt hat. Vor diesem hier nicht eingetretenen Zeitpunkt hat er sich nur handlungsbereit zu halten. Die dazu erforderlichen Tätigkeiten können weitgehend Hilfskräften überlassen werden und nehmen nicht viel Zeit in Anspruch. Der Stundensatz kann auch für den Zeitraum von Mai 1995 bis Juli 2002 nicht über dem ab dem 1. Januar 2004 geltenden Rahmen des § 19 ZwVwV (2003) liegen. Angemessen erscheint ein Stundensatz am unteren Ende des durch § 19 ZwVwV (2003) vorgegebenen Rahmens und ein zeitlicher Einsatz von einer Stunde je Vierteljahr. Das führt zu einer Vergütung von 28 x 35 € (= 980 €) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16% (= 156,80 €), zusammen 1.136,80 €.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Wenzel Klein Schmidt-Räntsch
Zoll Stresemann

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(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.

(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.

Der Verwalter hat alle betroffenen Mieter und Pächter sowie alle von der Verwaltung betroffenen Dritten unverzüglich über die Zwangsverwaltung zu informieren. Außerdem kann der Verwalter den Erlass von Zahlungsverboten an die Drittschuldner bei dem Gericht beantragen.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.

In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.

(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)