Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2010 - V ZB 45/10
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wegerecht zugunsten des dahinter liegenden, im Eigentum seines Bruders stehenden Grundstücks belastet ist.
- 2
- Die Mutter des Klägers, die Beklagte, überquert regelmäßig dessen Grundstück , um die Familie ihres zweiten Sohnes zu besuchen. In einer Schlichtungsverhandlung verpflichtete sie sich, ein im Eigentum des Klägers stehendes Hoftor, welches beide Grundstücke voneinander abgrenzt, nach dem Durchqueren seines Grundstücks zu schließen und den Riegel vorzuschieben.
- 3
- Nachdem die Beklagte das Tor mehrfach offen gelassen hatte, erteilte der Kläger ihr Hausverbot. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld zu unterlassen, sein Grundstück zu betreten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen , weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht erreiche. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer sei nach dem Interesse des Klägers an der Unterlassung der Störung zu bemessen. Es entspreche dem Geldbetrag, den er aufwenden müsste, wenn er der Beklagten erlaubte, das Tor offen zu lassen. Da der Kläger mit einem Aufwand von nicht mehr als 150 € eine Vorrichtung installieren könne, die das Tor, etwa durch Federkraft, nach dem Öffnen automatisch schließe, beschränke sich seine Beschwer auf diesen Betrag.
III.
- 5
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es.
- 6
- 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich die Beschwer der klagende Partei bei Abweisung einer Unterlassungsklage nach ihrem Interesse an der Unterlassung der Störung be- misst, und dass dieses Interesse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß § 3 ZPO zu bestimmen ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 98/07, juris). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus.
- 7
- 2. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht das Interesse des Klägers an der Unterlassung der Störung nach den Kosten bemessen hat, die der Kläger zur Vermeidung der Störung aufwenden müsste, statt auf die durch die Störung eintretende Wertminderung des Grundstücks abzustellen.
- 8
- Richtig ist zwar, dass die Wertminderung, die das Grundstück der klägerischen Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet, einen geeigneten Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZR 251/08, GuT 2010, 128; Urteil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Lässt sich diese aber - etwa wegen des Bagatellcharakters der Störung - nur schwer ermitteln, während gleichzeitig feststeht, dass der Kläger die Beeinträchtigung mit verhältnismäßig geringem Aufwand abwehren kann, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sein Interesse an dem Erfolg der Unterlassungsklage nach diesen Kosten bemessen wird.
- 9
- So verhält es sich auch hier. Der Annahme des Berufungsgerichts, die von dem Verhalten der Beklagten ausgehende Störung lasse sich mit einem Kostenaufwand von höchstens 150 € durch Anbringen einer automatischen Schließeinrichtung für das Hoftor abwehren, tritt die Rechtsbeschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen; sie legt auch nicht dar, dass und warum dennoch eine höhere Wertminderung des Grundstücks und damit eine höhere Beschwer des Klägers in Betracht kommt. Die bloße Behauptung, die aus dem Verhalten der Beklagten folgende Wertminderung des Grundstücks betrage mindestens 20.000 €, genügt nicht. Aus diesem Grund ist auch der Vorwurf der Rechtsbeschwerde unberechtigt , das Berufungsgericht habe das Interesse des Klägers an der Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise mit maximal 150 € bemessen.
- 10
- b) Die angefochtene Entscheidung verletzt den Kläger schließlich nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
- 11
- Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist nur dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. BVerfGE 54, 86, 91 f.; 85, 386, 404; BVerfG NJW-RR 1995, 1033, 1034).
- 12
- Dass das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag des Klägers eingegangen ist, er fühle sich von der Beklagten zusätzlich dadurch gestört, dass sie das Wegerecht nutze, um sich auf seinem Grundstück aufzuhalten und dort länger andauernde Gespräche zu führen, lässt demnach nicht den Schluss auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu. Näher liegt die Annahme, dass das Gericht den Vortrag aus Gründen des materiellen Rechts für unerheblich gehalten und ihn deswegen unerwähnt gelassen hat. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass das Hausverbot, welches der Kläger durchsetzen möchte, in der Klageschrift nur mit der Weigerung der Beklagten begründet worden ist, das Hoftor bei Betreten und Verlassen des klägerischen Grundstücks zu schließen. Dass er sich daneben durch andere Verhaltensweisen der Beklagten gestört fühlt, hat der Kläger erstmals in zweiter Instanz, und dort auch nicht in der Berufungsbegründung, sondern aus Anlass eines nachfolgenden gerichtlichen Hinweises zur Darlegung seiner Beschwer vorgebracht. Das Berufungsgericht durfte hieraus folgern, dass die auf § 1004 BGB gestützte Klage nur wegen der von dem offen gelassenen Hoftor ausgehenden Störungen erhoben worden ist, sonstige Verhaltensweisen der Beklagten also nicht streitgegenständlich und damit für die Bemessung der Beschwer des Klägers unmaßgeblich sind (vgl. zu dem Streitgegenstand einer Unterlassungsklage Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368).
IV.
- 13
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
AG Gießen, Entscheidung vom 12.05.2009 - 43 C 226/09 -
LG Gießen, Entscheidung vom 02.02.2010 - 1 S 220/09 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten darüber, ob die Beklagten die an der rückwärtigen Grenze ihres Grundstücks belegene Zufahrt eines mit Garagen bebauten Grundstücks betreten dürfen, das den Klägern und anderen Miteigentümern gehört.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage auf Unterlassung abgewiesen und dabei den Streitwert, der Wertangabe der Kläger folgend, auf 1.500 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Kläger den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie unter Aufhebung des Beschlusses ihren Sachantrag weiter verfolgen wollen.
II.
- 3
- Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Dieser Wert sei gem. § 3 ZPO nach dem Interesse der Kläger an der Unterlassung zu bestimmen. Da es sich um ein Garagengrundstück handele, das von zahlreichen Anliegern betreten und befahren werde, beeinträchtige eine Nutzung durch das Betreten der Zufahrt durch die Beklagten die Kläger denkbar wenig und wirke sich auch nicht wertmindernd auf ihr Grundstück aus.
III.
- 4
- Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
- 5
- Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt (BGHZ 155, 21, 22). Daran fehlt es jedoch.
- 6
- 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Wert der Beschwer des Klägers, wenn dessen Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung abgewiesen worden ist, sich gem. § 6 ZPO nach dem Wert der Sache oder gem. § 3 ZPO nach dessen Interesse an der Unterlassung der Beeinträchtigung bestimmt, ist durch die Rechtsprechung im Sinne der letztgenannten Alternative geklärt (Senat, Urt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368).
- 7
- 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten. Das Beschwerdegericht hat - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt, der es verbietet, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140).
- 8
- a) Das Beschwerdegericht durfte nach der gebotenen Anhörung der Kläger den Wert des Beschwerdegegenstands abweichend von der Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht auf bis zu 600 € und damit unterhalb der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Berufungssumme festsetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Juli 2004, V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). Die gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorgenommene Festsetzung kann in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die Grenzen des Ermessens überschritten oder bei der Ausübung seines Ermessens von einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschl. v. 9. Juli 2004, V ZB 6/04, aaO, 220).
- 9
- b) Gemessen daran ist eine rechtsfehlerhaft zu niedrige Wertfestsetzung, die den Zugang zur Berufungsinstanz in einer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise erschwerte, nicht zu erkennen. Die Rüge, dass das Berufungsgericht in der knappen Beschlussbegründung nicht diejenigen Umstände genannt habe, die - wie die dauernde Benutzung der Zufahrt über eine Pforte - für eine höhere Festsetzung des Werts der Beschwer der Kläger sprächen, rechtfertigen nicht den von der Rechtsbeschwerde daraus gezogenen Schluss, dass das Berufungsgericht damit wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen und somit von seinem Ermessen keinen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht habe. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Berufungsgericht die aus seiner Sicht für die geringe Bewertung des Interesses an der Unterlassung der Störung entscheidenden Gesichtspunkte in seinem Beschluss benannt hat, nämlich dass die Zufahrt zu den Garagen von zahlreichen Anliegern und Besuchern betreten und befahren werde, das Gewicht einer Mitbenutzung durch das Betreten seitens der Beklagten denkbar gering und eine Minderung des Werts des Grundstücks der Kläger deswegen nicht feststellbar sei.
- 10
- Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht der angefochtene Beschluss auch nicht auf einer sachwidrigen, nicht mehr nachvollziehbaren Ermessensausübung. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Auswirkungen einer nicht gestatteten Mitbenutzung als weniger störend empfunden werden, wenn sich diese im Rahmen bestimmungsgemäßer und zudem vielfach ausgeübter Nutzung hält, ist nicht grundsätzlich falsch. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Mitbenutzung der Zufahrt nach den in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils von untergeordneter Bedeutung (Abholen der Mülltonnen; gelegentliches Betreten mit Fahrrädern) ist.
III.
- 11
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Richterin am BGH Dr. Stresemann Czub ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger
AG Kiel, Entscheidung vom 14.06.2007 - 106 C 114/07 -
LG Kiel, Entscheidung vom 09.08.2007 - 1 S 95/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
- 2
- Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands, der vorliegend zugleich die Beschwer des unterlegenen Klägers bestimmt, hat dieser erstinstanzlich mit - vorläufig - 7.500 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert zunächst in dieser Höhe festgesetzt und ihn dann - auf eine Beschwerde der Beklagten hin - auf 15.000 € heraufgesetzt. Auf diesen Betrag hat ihn auch das Oberlandesgericht, vom Kläger unbeanstandet, festgesetzt.
- 3
- Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Einen Anhaltspunkt bietet, von den Vorinstanzen zu Recht zugrunde gelegt, die Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Immissionen erleidet.
- 4
- Dass die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen ermessensfehlerhaft wäre, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Er behauptet vielmehr, in Wahrheit sei mit weit höheren Abschlägen gegenüber dem Verkehrswert eines nicht durch Geruchsimmissionen beeinträchtigten Grundstücks zu rechnen. Dazu beruft er sich auf ein Wertgutachten, das ein Sachverständiger über ein anderes in der Nähe gelegenes Grundstück des Klägers erstellt hat. Der Verkehrswert dieses Grundstücks sei mit 210.000 € ermittelt worden. Gleichwohl habe er, der Kläger, es nur für 120.000 € verkaufen können, wobei nur 90.000 € auf den Grund und Boden entfalle. Der Abschlag vom Verkehrswert betrage also rund 57 %, womit die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten sei. Zur Glaubhaftmachung hat er Kopien des Gutachtens und des Kaufvertrages vorgelegt.
- 5
- Damit ist eine Beschwer von über 20.000 € weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wertangaben hinsichtlich des anderen Grundstücks des Klägers zutreffen, ist nicht gesagt, dass die Differenz zwischen gutachtlich ermitteltem Verkehrswert und erzieltem Kaufpreis seinen Grund in den behaupteten Geruchsimmissionen hat. Ausdrücklich behauptet hat es nicht einmal der Kläger. Wie es zu der Einigung über den konkreten Kaufpreis gekommen ist, legt er nicht dar. Die Gründe können vielfältig sein. Auffallend ist ohnehin, dass der Sachverständige den Wert der mitverkauften Gebäude mit über 170.000 € und den Bodenwert mit nur rd. 35.000 € angegeben hat, während im Kaufvertrag für Gebäude und Grund und Boden zusammen 90.000 € veranschlagt werden. Dass die Gebäude, etwa der im Gut- achten mit 134.800 € bewertete und mitverkaufte Kuhstall, infolge der Geruchsbeeinträchtigung an Wert, zumal in dieser exorbitanten Größenordnung, verloren haben könnte, liegt fern und wird von dem Kläger nicht plausibel dargelegt.
- 6
- Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer, entsprechend den Angaben von Kläger und Beklagten in den Tatsacheninstanzen zum Streitwert, nur 15.000 € beträgt.
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 02.05.2008 - 6 O 159/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 91/08 -
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)