Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - V ZR 251/08

published on 02/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - V ZR 251/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Lüneburg, 6 O 159/06, 02/05/2008
Oberlandesgericht Celle, 4 U 91/08, 26/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 251/08
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
2
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands, der vorliegend zugleich die Beschwer des unterlegenen Klägers bestimmt, hat dieser erstinstanzlich mit - vorläufig - 7.500 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert zunächst in dieser Höhe festgesetzt und ihn dann - auf eine Beschwerde der Beklagten hin - auf 15.000 € heraufgesetzt. Auf diesen Betrag hat ihn auch das Oberlandesgericht, vom Kläger unbeanstandet, festgesetzt.
3
Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Einen Anhaltspunkt bietet, von den Vorinstanzen zu Recht zugrunde gelegt, die Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Immissionen erleidet.
4
Dass die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen ermessensfehlerhaft wäre, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Er behauptet vielmehr, in Wahrheit sei mit weit höheren Abschlägen gegenüber dem Verkehrswert eines nicht durch Geruchsimmissionen beeinträchtigten Grundstücks zu rechnen. Dazu beruft er sich auf ein Wertgutachten, das ein Sachverständiger über ein anderes in der Nähe gelegenes Grundstück des Klägers erstellt hat. Der Verkehrswert dieses Grundstücks sei mit 210.000 € ermittelt worden. Gleichwohl habe er, der Kläger, es nur für 120.000 € verkaufen können, wobei nur 90.000 € auf den Grund und Boden entfalle. Der Abschlag vom Verkehrswert betrage also rund 57 %, womit die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten sei. Zur Glaubhaftmachung hat er Kopien des Gutachtens und des Kaufvertrages vorgelegt.
5
Damit ist eine Beschwer von über 20.000 € weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wertangaben hinsichtlich des anderen Grundstücks des Klägers zutreffen, ist nicht gesagt, dass die Differenz zwischen gutachtlich ermitteltem Verkehrswert und erzieltem Kaufpreis seinen Grund in den behaupteten Geruchsimmissionen hat. Ausdrücklich behauptet hat es nicht einmal der Kläger. Wie es zu der Einigung über den konkreten Kaufpreis gekommen ist, legt er nicht dar. Die Gründe können vielfältig sein. Auffallend ist ohnehin, dass der Sachverständige den Wert der mitverkauften Gebäude mit über 170.000 € und den Bodenwert mit nur rd. 35.000 € angegeben hat, während im Kaufvertrag für Gebäude und Grund und Boden zusammen 90.000 € veranschlagt werden. Dass die Gebäude, etwa der im Gut- achten mit 134.800 € bewertete und mitverkaufte Kuhstall, infolge der Geruchsbeeinträchtigung an Wert, zumal in dieser exorbitanten Größenordnung, verloren haben könnte, liegt fern und wird von dem Kläger nicht plausibel dargelegt.
6
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer, entsprechend den Angaben von Kläger und Beklagten in den Tatsacheninstanzen zum Streitwert, nur 15.000 € beträgt.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 02.05.2008 - 6 O 159/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 91/08 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/10 vom 18. August 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch , die Richte
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.