Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - V ZB 42/13

bei uns veröffentlicht am26.09.2013
vorgehend
Amtsgericht Recklinghausen, 22 K 121/10, 21.09.2012
Landgericht Bochum, 7 T 450/12, 14.03.2013
Landgericht Bochum, 7 T 456/12, 14.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 42/13
vom
26. September 2013
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. März 2013 aufgehoben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 5 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21. September 2012 werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 169.825,49 € für die Gerichtsgebühren und 127.311,67 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit dem 27. Juli 2010 aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 12 für die KreissparkasseR. eingetragenen Grundschuld über 75.000 DM nebst 16 % Zinsen die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner. Die Kreissparkasse R. und die Stadtsparkasse R. wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in der Weise vereinigt, dass die Stadtsparkasse R. unter Übergang ihres Vermögens als Ganzes von der Kreissparkasse R. aufgenommen wurde. Der Name wurde in „Sparkasse R. “ geändert.
2
Mit Beschluss vom 21. September 2012 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 6 den Zuschlag auf ihr Meistgebot von 60.000 € (Wert der bestehenbleibenden Rechte: 109.825,49 €) erteilt. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 5 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.

II.

3
Das Beschwerdegericht nimmt an, dass der Zuschlag zu versagen ist, weil es an der Zustellung eines die Beteiligte zu 3 als Vollstreckungsgläubigerin ausweisenden Vollstreckungstitels bzw. einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel an die Beteiligten zu 1 und 2 fehle. Denn entweder sei die Beteiligte zu 3 Rechtsnachfolgerin auch der aufnehmenden Kreissparkasse R. geworden, oder die Namensänderung habe dem Vollstreckungstitel als klarstellender Zusatz „beigeschrieben“ werden müssen.

III.

4
Die aufgrund der Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor.
5
1. Die Beteiligte zu 3 ist nicht Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch als Gläubigerin eingetragenen Kreissparkasse R. . Einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sie (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 727, 797 Abs. 2 ZPO) und der anschließenden Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 bedurfte es deshalb nicht.
6
Für die Vereinigung der Kreissparkasse R. und der Stadtsparkasse R. waren die Vorschriften in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG NW in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (GVBl. S. 289, 290) maßgebend. Danach konnten benachbarte Sparkassen durch Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wurde, auf die das Vermögen als Ganzes überging. Nach der auf den Handelsregistereintragungen beruhenden Feststellung des Beschwerdegerichts erfolgte die Vereinigung im Wege der ersten Alternative , nämlich durch Aufnahme der Stadtsparkasse R. von der Kreissparkasse R. . Damit entstand keine neue Sparkasse. Die aufgenommene Stadtsparkasse R. ging als Rechtssubjekt unter, die aufnehmende Kreissparkasse R. blieb als Rechtssubjekt bestehen. Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Sparkasse wurde die aufnehmende Sparkasse (Rothe, SpkG NW, 3. Aufl., § 31 [aF] Anmerkung 2). Diese kann wegen ihres Bestehenbleibens keinen Rechtsnachfolger haben. Deshalb kommen die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf eine neue Gläubigerin und die anschließende Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 nicht in Betracht.
7
2. Die im Zuge der Vereinigung der beiden Sparkassen vorgenommene Namensänderung betrifft nach dem Vorstehenden die Kreissparkasse R. . Die Vollstreckung aus der sie als Gläubigerin ausweisenden Grundschuldbestellungsurkunde nebst Vollstreckungsklausel durfte erfolgen, ohne dass die Änderung des Namens bei der Vollstreckungsklausel vermerkt („beigeschrieben“) wurde.
8
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJWRR 2011, 1335, 1336 Rn. 13). Danach lagen hier die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vor. Das Amtsgericht hatte offensichtlich keinen Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 3 mit der in dem Vollstreckungstitel und in der Vollstreckungsklausel bezeichneten Gläubigerin. Das Beschwerdegericht hat diese Identität im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei festgestellt.
9
b) Anders als es meint, gebietet der Schuldnerschutz nicht den Vermerk der Namensänderung und die anschließende Zustellung der Vollstreckungsklausel. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem das Zustellungserfordernis (§ 750 Abs. 1 ZPO) dient (siehe nur Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZR 124/12, WM 2013, 43, 44), ist durch die Zustellung des den ursprünglichen Namen des Gläubigers enthaltenden Titels nebst Vollstreckungsklausel gewahrt. Diese Zustellung unterrichtet ihn ausreichend über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm ausreichend Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3358). Denn das Beibehalten der ursprünglichen Gläubigerbezeichnung spricht - anders als bei der einem Rechtsnachfolger erteilten Klausel - für die Personenidentität zwischen dem damaligen und dem nunmehr die Zustellung veranlassenden Gläubiger. Nimmt der Schuldner an, dieser Gläubiger sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Gläubiger, kann er die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben. Sieht er davon ab, kann er gegen spätere Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan voraussetzen, die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe erheben. So kann er gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, wenn er - wie regelmäßig - vorher nicht zu dem Anordnungsantrag angehört worden ist (Senat , Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132, 135 f. Rn. 9 ff.). Wurde er vorher angehört, steht ihm gemäß § 95 ZVG die sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss zu. Seine Rechte sind somit ausreichend gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW 2011, 1335, 1336 Rn. 13).
10
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es verneint zu Recht die Verletzung einer der Vorschriften über das geringste Gebot, so dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen ist. Dagegen erinnern die Schuldner auch nichts.
11
4. Nach alledem sind gemäß § 101 Abs. 2 ZVG unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts die gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Beschwerden zurückzuweisen.

IV.

12
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
13
2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele

Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 21.09.2012 - 22 K 121/10 -
LG Bochum, Entscheidung vom 14.03.2013 - I-7 T 450/12 / I-7 T 456/12 -

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung


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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 95


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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 101


(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbe

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

13
3. Das Beschwerdegericht hat es mit Recht auch als verzichtbar angesehen , dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beigeschrieben" ) wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 262/03, DGVZ 2004, 73, 74; MünchKomm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rn. 69; Walker in Schuschke/Walker aaO § 750 Rn. 13 und 20; aA Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 727 Rn. 1; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein aaO § 727 Rn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Einf §§ 727-729 Rn. 5 "Neuer Name"). Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf hin, dass im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Formstrenge gilt und dass die Vollstreckungsorgane in Fällen, in denen die Bezeichnung des Titelgläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweicht, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt (hat), läuft daher zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert , die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht die Möglichkeit offen, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 47/06
vom
25. Januar 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf
Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine
Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des
Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 47/06 - AG Frankenberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Januar 2006 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin und der Schuldnerin je zur Hälfte zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 145.000 €.

Gründe:


I.


1
Die M. Bank eG (M. Bank) war Berechtigte mehrerer Grundschulden, mit denen das Grundstück der Schuldnerin belastet ist. Aus einer vollstreckbaren Grundschuld und einem zur Vollstreckung weiterer Grundschulden erwirkten Versäumnisurteil betrieb sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Amtsgericht ordnete am 3. Dezember 2003 die Versteigerung an.
2
In der Folgezeit wurde die M. Bank auf die V. bank Mi. eG (Gläubigerin) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 14. Juli 2005 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Im Hinblick hierauf beantragte die Schuldnerin am 29. Juli 2005 die Einstellung des Verfahrens. Im Versteigerungstermin vom 6. August 2005 blieb der Ersteher Meistbietender.
3
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Zuschlag mit der Maßgabe versagt, dass die rechtskräftige Versagung wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirke. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Zuschlags; die Schuldnerin will erreichen, dass die Versagung des Zuschlags als Aufhebung des Verfahrens wirkt.

II.


4
Das Beschwerdegericht sieht den Zuschlag als zu Unrecht erteilt an. Es meint, nach der Verschmelzung der M. Bank auf die Gläubigerin habe das Grundstück nur versteigert werden dürfen, wenn zuvor die Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werde, auf die Gläubigerin umgeschrieben und die der Gläubigerin zu erteilenden vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel der Schuldnerin zugestellt worden wären. Beides könne jedoch nachgeholt werden. Die Versagung des Zuschlags wirke daher gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.
5
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

III.


6
Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
7
1. Die Entscheidung über den Zuschlag kann nur von den in §§ 97 und 102 ZVG bezeichneten Personen angefochten werden. Zu diesen gehört die Gläubigerin. Mit der Eintragung der Verschmelzung der V. bank M. in das Genossenschaftsregister ist die Gläubigerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als aufnehmende Genossenschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin geworden und damit in deren Stellung als Verfahrensbeteiligte eingetreten (Obermaier, DGVZ 1973, 145, 146; BGHZ 104, 1, 4 für das Erkenntnisverfahren; BGH, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, NJW-RR 1995, 705 für das Antragsverfahren nach § 20 Abs. 2 FGG; allgemein Staudinger/Marotzke, BGB [2000], § 1922 Rdn. 329 f., 337). Die Beschwerdeberechtigung der M. Bank gemäß §§ 9, 97 Abs. 1 ZVG setzt sich in der Beschwerdeberechtigung der Gläubigerin fort. Der Umschreibung des Titels bedarf es hierzu nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317 zur Beschwerdeberechtigung des Einzelrechtsnachfolgers

).


8
2. Die Versteigerung des Grundstücks und der Zuschlag waren bzw. sind aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Es fehlt an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO, weil eine die Gläubigerin zur Vollsteckung legitimierende Vollstreckungsklausel bislang weder erteilt noch der Schuldnerin zugestellt worden ist.
9
Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als Gläubiger ausweist. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden.
10
a) Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO geregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, III ZR 178/61, WM 1963, 754, 756; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 337, 338 und 2000, 171; LG Oldenburg, ZIP 1982, 1249; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Rdn. 29.7; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 5; Hagemann in Steiner /Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 9 Rdn. 22; Teufel, ebenda, § 27 Rdn. 37; Korintenberg/ Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 2; § 27 Anm. 5; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 2, § 27 Rdn. 1; Wolff, Recht 1910, 654, 655 f.; Brückner, Recht 1908, 283, 284; für die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen BSG, Beschl. v. 25. August 1987, 11a BA 26/87, dokumentiert bei Juris; Wieczorek/ Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 750 Rdn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 750 Rdn. 2; Jacobi, ZZP 25, 447, 467 f). Dies folgt aus der Funktion der Klausel und dem Zweck des Zustellungserfordernisses.
11
Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). Das ist im Fall der Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders. Auch hier hat das Vollstreckungsgericht die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Die formelle Legitimation des Rechtsnachfolgers wird vielmehr durch die Rechtsnachfolgeklausel hergestellt (so schon RGZ 7, 332, 334). Ohne eine solche Klausel ist der Titel für ihn nicht vollstreckbar; er kann die Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen.
12
Das Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267). Die in § 750 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Zustellung des Titels macht dem Schuldner nicht nur unmissverständlich klar, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird. Sie unterrichtet ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen. Aus dem gleichen Grund sind dem Schuldner im Fall der Rechtsnachfolge auch die Vollstreckungsklausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden zuzustellen. Denn nur so wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267; ferner BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005, VII ZB 14/05, WM 2005, 1995, 1996).
13
Die förmliche Unterrichtung ist auch dann geboten, wenn die Rechtsnachfolge während des Vollstreckungsverfahrens eintritt. Auch in diesem Fall muss der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen. Allein die Zustellung der dem Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel gewährleistet , dass der Schuldner von der Rechtsnachfolge erfährt und Gelegenheit erhält , persönliche Einwendungen gegen den neuen Gläubiger geltend zu machen (vgl. Wolff, Recht 1910, 654, 656; und Brückner, Recht 1908, 283, 285).
14
b) Das ist im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht anders (Teufel in Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 27 Rdn. 37). Die Zwangsvollstreckung durch einen Gesamtrechtsnachfolger beginnt nicht erst mit einer Handlung des Rechtsnachfolgers. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt mit dem Ausscheiden des Titelgläubigers aus dem Verfahren in dieses in dem Stand ein, den das Verfahren bei dem Ausscheiden des Titelgläubigers erreicht hat. Die von dem Titelgläubiger erwirkten Handlungen des Vollstreckungsgerichts wirken für den Gesamtrechtsnachfolger fort. Das Verfahren wird von diesem weitergeführt. Der Schuldner ist gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger des Titelgläubigers nicht weniger schützenswert als gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger. Er hat die Zwangsvollstreckung nur hinzunehmen, wenn die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung des nicht in dem Titel benannten Gläubigers durch die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger nachgewiesen worden und ihm die Rechtsnachfolgeklausel zugestellt worden ist. Ansonsten fehlte es an der zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich notwendigen Gewähr dafür, dass der Schuldner in jeder Lage des Verfahrens den betreibenden Gläubiger kennt und wenigstens formell sichergestellt ist, dass er sich an diesen wenden kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge und die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sind daher Voraussetzung jeder weiteren Maßnahme des Vollsteckungsgerichts gegen den Schuldner und nicht erst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgläubigers durch einen Antrag auf das Verfahren einwirkt (a.M. OLG Darmstadt HRR 1939 Nr. 1055; OLG Hamm JMBlNRW 1963, 132; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rdn. 79; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht , 7. Aufl., S. 21; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl., S. 391; Obermaier, DGVZ 1973, 147; ferner Storz ZIP 1980, 159, 163).
15
Dies wird für die Zwangsversteigerung durch § 28 Abs. 2 ZVG ausdrücklich klargestellt. Hiernach hat das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstreckungsmängel , zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005, V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag folgt die von Handlungen des Gläubigers unabhängige Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts darüber hinaus aus § 83 Nr. 6 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, aaO, 757; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Denn im Unterschied zu § 83 Nr. 1, 2, 4 und 7 ZVG setzt § 83 Nr. 6 ZVG keinen Verfahrensfehler voraus. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich der Mangel der Vollstreckungsvoraussetzungen bereits auf die Wirksamkeit des Versteigerungsantrags oder auf die Maßnahmen des Vollsteckungsorgans ausgewirkt hat. Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung keine Maßnahme gegen den Schuldner erfolgen darf.
16
c) Die Umschreibung der Klausel und ihre Zustellung sind nur dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers die Einstellung des Verfahrens bewilligt (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317) oder den Vollstreckungsantrag zurücknimmt, weil dies keine Maßnahme gegen den Schuldner bedeutet. Etwas anderes kann auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung von § 779 ZPO begründet werden. Die Vorschrift bedeutet eine allein für den Fall des Todes des Schuldners nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung geschaffene Ausnahme von § 750 ZPO (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2 S. 443), die auf den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers keine entsprechende Anwendung finden kann (Wieczorek/Schütze/Salzmann, aaO, § 779 Rdn. 2).
17
3. Auch die von der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hilfsweise erhobene Rüge, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin weder im Beschwerdeverfahren selbst noch mittelbar durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen, hat keinen Erfolg.
18
a) Das Beschwerdegericht hat die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsgericht § 83 Nr. 6 ZVG verletzt hat. Weitere Maßnahmen schieden aus, weil der Beschwerdegrund durch die nachträgliche Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht mehr beseitigt werden kann. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 f.) ergibt sich nichts anderes. Danach führt ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zwar nicht in jedem Fall zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags (so etwa OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172, Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1; Alff, Rpfleger 2001, 385). Eine andere Entscheidung kommt aber nur in Betracht, wenn in der Beschwerdeinstanz sicher festgestellt werden kann, dass die Rechte des Schuldners trotz des Verfahrensmangels nicht verkürzt worden sind. Nur aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die vorübergehende Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten als unschädlich angesehen, weil im Beschwerdeverfahren nachgewiesen worden war, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens unverändert vorgelegen hatten (Beschl. v. 30. Januar 2004, aaO, 1367).
19
So liegt es hier nicht. Das Vollstreckungsgericht hat das Erfordernis der Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel missachtet und dadurch den Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes verkürzt.
20
b) Die Sache konnte von dem Beschwerdegericht auch nicht an das Vollsteckungsgericht zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung ist in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde nicht zulässig (vgl. nur Stöber, aaO, § 96 Rdn. 2.2 und § 101 Rdn. 1). Nach § 101 Abs. 1 ZVG hat das Beschwerdegericht , wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Das schließt die Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO aus (§ 96 ZVG), um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden (vgl. Denkschrift, abgedruckt bei Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen , Bd. 5, S. 57). Ob hiervon eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, dass die Zurückverweisung einen neuen Versteigerungstermin entbehrlich macht, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Vollstreckungsgericht könnte das Verfahren nicht mehr nach § 28 Abs. 2 ZVG einstweilen einstellen und der Gläubigerin dadurch Gelegenheit geben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen. Gemäß § 33 ZVG hätte es vielmehr durch sofortige Versagung des Zuschlags zu entscheiden, weil die Versteigerung bereits geschlossen ist.

IV.


21
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist aufgrund der - den Senat bindenden - Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). Auch sie hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgesprochen, dass die rechtskräftige Ver- sagung des Zuschlags gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirkt.
22
1. a) Zu diesem klarstellenden Ausspruch war das Beschwerdegericht nach § 101 Abs. 1 ZVG befugt. Die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens erfolgt zwar grundsätzlich durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 1 Abs. 1, 32 ZVG). Nach § 86 ZVG wirkt aber auch die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens. Da diese Wirkung das Vollstreckungsgericht bindet und nur durch Anfechtung der den Zuschlag versagenden Entscheidung beseitigt werden kann, ist sie zur Klarstellung in den Tenor dieser Entscheidung aufzunehmen (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.1; Böttcher, aaO, § 86 Rdn. 1; aber auch Jäckel/Güthe, aaO, § 86 Rdn. 1 und 3; Storz in Steiner /Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 86 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/ Muth, ZVG, 12. Aufl., § 86 Rdn. 2). Das gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht nach § 101 Abs. 1 ZVG über die Versagung des Zuschlags entscheidet.
23
b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 86 ZVG wirkt die Versagung des Zuschlags, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens. Der Wortlaut des Gesetzes legt damit den Schluss nahe, dass die Wirkung als Aufhebung stets eintritt, wenn der Zuschlag aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG versagt wird. Das trifft jedoch nicht zu. Denn ein solcher Grund liegt auch dann vor, wenn der Entscheidung zugunsten des Meistbietenden ein behebbarer Verfahrensmangel entgegensteht. Nach dem in § 28 ZVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz ist die Aufhebung des Verfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn dem Gläubiger zuvor durch einstweilige Einstellung des Verfahrens Gelegenheit zu ihrer Behebung gegeben wurde. Dieser Wertung ist bei der Auslegung von § 86 ZVG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG auch dann nur wie eine einstweilige Einstellung wirkt, wenn der Gläubiger hierdurch die Gelegenheit erhält, den Versagungsgrund zu beseitigen und so die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens zu schaffen.
24
Das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass die Fortsetzung des Verfahrens zulässig wird, sobald die Gläubigerin die erforderliche Umschreibung der Vollstreckungsklausel erreicht hat (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2000, 171, 172; Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.2). Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. Sie rügt lediglich, dass das Beschwerdegericht dem Erlöschen der M. Bank im Rahmen von § 86 ZVG keine Bedeutung beigemessen hat. Damit habe die M. Bank die Parteifähigkeit verloren. Dies bedeute einen nicht behebbaren Mangel des Verfahrens , der zur Aufhebung führen müsse. Dies geht schon deshalb fehl, weil die M. Bank an dem Verfahren nicht mehr beteiligt und die Gläubigerin an deren Stelle in das Verfahren eingetreten, als Genossenschaft rechtsfähig und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig ist.
25
2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keine Frist bestimmt hat, binnen welcher die Gläubigerin die Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nachzuweisen hat. Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung und hat darum gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn die Gläubigerin nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einen Fortsetzungsantrag stellt (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.6).

IV.



26
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet für Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich aus (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Schuldnerin, das Zwangsvollstreckungsverfahren aufzuheben, nach dem das Meistgebot übersteigenden Verkehrswert des Grundstücks zu bestimmen.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Frankenberg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 32 K 46/03 -
LG Marburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 T 296/05 -

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

9
(1) Wäre gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einer anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch das Beschwerdegericht stets nur die Rechtsbeschwerde gegeben, müsste dem Schuldner vor der Anordnung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch das Beschwerdegericht in jedem Fall rechtliches Gehör gewährt werden. Sonst könnte sich der Schuldner rechtliches Gehör nur verschaffen, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde deshalb zulässt. Den Schuldner stets vor der Anordnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzuhören, wäre aber mit den Vorgaben des Zwangsvollstreckungsrechts nicht zu vereinbaren und auch in der Sache unzweckmäßig. Beantragt der Gläubiger z.B. den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner nach § 834 ZPO nicht anzuhören, um ihm keine Gelegenheit zu geben , den Erfolg der Pfändung zu vereiteln. Daran ändert es nichts, wenn das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückweist und der Gläubiger gezwungen ist, den Erlass im Wege der sofortigen Beschwerde bei dem Beschwerdegericht durchzusetzen. Denn seine Beschwerde ist begründet, wenn das Vollstreckungsgericht den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen hatte. Das aber setzt nach § 834 ZPO die Anhörung des Schuldners gerade nicht voraus.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

13
3. Das Beschwerdegericht hat es mit Recht auch als verzichtbar angesehen , dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beigeschrieben" ) wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 262/03, DGVZ 2004, 73, 74; MünchKomm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rn. 69; Walker in Schuschke/Walker aaO § 750 Rn. 13 und 20; aA Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 727 Rn. 1; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein aaO § 727 Rn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Einf §§ 727-729 Rn. 5 "Neuer Name"). Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf hin, dass im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Formstrenge gilt und dass die Vollstreckungsorgane in Fällen, in denen die Bezeichnung des Titelgläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweicht, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt (hat), läuft daher zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert , die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht die Möglichkeit offen, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbeschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.