Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 4/05
vom
14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivil- (Beschwerde -) Kammer des Landgerichts Münster vom 24. April 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 109.927,75 €.

Gründe:


I.


Mit notarieller Urkunde vom 8. Oktober 1985 bestellte die unter "erschien (en)" aufgeführte "Firma S. B. GmbH & Co KG" in S. der Rechts- oder Namensvorgängerin der Gläubigerin, "Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des Kreises und der Stadt C. ", eine Briefgrundschuld über 215.000 DM nebst Zinsen an ihrem Grundbesitz in S. . Die Urkunde trägt die Unterschrift von N. S. , darunter den Namen der o.g. Gesellschaft. Der beurkundende Notar erteilte der Grundschuldinhaberin eine Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

Am 8. November 1991 wurde der Schuldner als Eigentüme r des belasteten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Unter dem 8. März 1999 erteilte der Notar die vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den jetzigen Schuldner und Rechtsnachfolger und führte dabei als Gläubigerin die "Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des Kreises C. und der Städte C. und D. " auf.
Auf den Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mi t Beschluß vom 25. Januar 2002 die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus der Grundschuld in den Grundbesitz angeordnet. Hiergegen hat sich der Schuldner mit einer nicht näher begründeten "Beschwerde" und dem Antrag gewandt, den Anordnungsbeschluß aufzuheben. Das Amtsgericht hat den als Erinnerung nach § 766 ZPO gewerteten Rechtsbehelf zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen auf Aufhebung des Anordnungsbeschlusses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags gerichteten Antrag weiter. Hilfsweise beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vollstreckungsklausel vom 8. März 1999 für unzulässig zu erklären. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist und von dem Beschwerdegericht auch nicht angeführt wird; der Verweis auf § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO, den das Beschwerdegericht angebracht hat, ersetzt nicht die Prüfung eines Zulassungsgrundes nach Abs. 2 der Norm. Das Rechtsbeschwerdegericht ist indes an die Zulassung gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hält die allgemeinen Vollstrecku ngsvoraussetzungen für gegeben. Der Vollstreckung liege insbesondere ein wirksamer Titel zugrunde, da die notarielle Niederschrift über die Bestellung der Grundschuld keinen Verstoß gegen §§ 9, 10 BeurkG enthalte. Aus den aus der Urkunde ersichtlichen Umständen ergebe sich mit der erforderlichen Klarheit, daß N. S. als Vertreter der als erschienen aufgeführten Gesellschaft vor dem Notar erschienen sei und die notariell beurkundeten Erklärungen abgegeben habe. Die Niederschrift sei von dem Notar - wie die Vorlage des Originals ergeben habe - auch ordnungsgemäß unterschrieben worden. Daß dies auf der Ausfertigung nicht richtig wiedergegeben worden sei, sei unschädlich. Wegen dieses Mangels habe zwar möglicherweise die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Solange sie jedoch auf Einwendung des Schuldners - wie hier - nicht beseitigt sei, stehe einer Vollstreckung nichts im Wege.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das B eschwerdegericht nicht offen gelassen, ob die Einwendungen des Schuldners als Erinnerung nach § 766 ZPO oder als Erinnerung nach § 732 ZPO einzuordnen sind, sondern allein ein Verfahren nach § 766 ZPO zugrunde gelegt. Diese Einordnung war nicht nur deswegen geboten, weil das Amtsgericht die Erinnerung, von der Beschwerde unbeanstandet, als Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO behandelt hat, sondern auch deswegen, weil der Antrag des Schuldners den Besonderheiten einer Klauselerinnerung nicht Rechnung trug. Er ging nicht dahin, die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel für unzulässig zu erklären, sondern - umfassender - auf Aufhebung des Anordnungsbeschlusses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags der Gläubigerin.

b) Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung si nd gegeben ; insbesondere fehlt es nicht an einem wirksamen Titel. Dabei kann dahin stehen, ob im Verfahren nach § 766 ZPO die Unwirksamkeit des Titels generell geltend gemacht werden kann (vgl. etwa MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 766 Rdn. 30) oder nur bei offensichtlichen Mängeln (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rdn. 15). Mängel liegen hier jedenfalls nicht vor.
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt die Niederschrift den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Ausreichend ist insoweit jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person als erschienen hinweist (vgl. Senat, BGHZ 38, 130, 135 zu der inhaltlich im wesentlichen gleichen Vorgängervorschrift des [früheren] § 2241 Abs. 1 BGB; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 9 Rdn. 7). Das ist hier der Fall. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts verwiesen werden. Ob
die Bezeichnung auch den Maßstäben entspricht, die § 10 BeurkG aufstellt, bedarf keiner Entscheidung, da ein etwaiger Verstoß gegen diese Sollvorschrift die Gültigkeit der Beurkundung unberührt läßt (siehe nur Winkler aaO, § 10 Rdn. 1). bb) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG liegt e benfalls nicht vor. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß zu den Erklärungen der Beteiligten die Angabe gehört, ob sie im eigenen oder im fremden Namen handeln (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 9 BeurkG Rdn. 9). Daß N. S. die Grundschuld nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der als erschienen aufgeführten Gesellschaft und Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks bestellt hat, ist jedoch offensichtlich und bedurfte nicht der ausdrücklichen Klarstellung.

c) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht der Umstand zum Erfolg, daß die Ausfertigung der Urkunde nicht erkennen läßt, daß das Original von dem Notar unterschrieben wurde. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ebenso gegeben sind wie die für den Beginn der Zwangsvollstreckung notwendigen Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO. Es liegt auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - kein Verstoß gegen die bei der Erteilung der Ausfertigung zu beachtenden Förmlichkeiten nach § 49 BeurkG vor, deren Einhaltung, soweit es sich um Mußvorschriften handelt, für die Wirksamkeit der Ausfertigung unerläßlich ist (vgl. Winkler aaO, § 49 Rdn. 21; Limmer in Eylmann /Vaasen, BNotO/BeurkG, § 49 BeurkG Rdn. 1). Vielmehr handelt es sich um eine unrichtige Abschrift, die von dem Notar jederzeit berichtigt werden kann und muß (Kanzleiter, DNotZ 1990, 478, 482; Limmer aaO Rdn. 8) und
einer Vollstreckung nicht entgegensteht, wenn sie - wie hier - die Vollstreckungsvoraussetzungen selbst unberührt läßt.
3. Soweit der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfah ren rügt, daß der vollstreckbaren Urkunde ein hinreichender Rechtsnachfolgevermerk fehle, weil die am 8. März 1999 der Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des KreisesC. und der Städte C. und D. erteilte Ausfertigung keinen Nachfolgevermerk hinsichtlich der im Titel anders benannten Gläubigerin enthalte, so kann er damit nicht gehört werden. Ein solcher Einwand betrifft das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724, 727 ZPO und hätte nach § 732 ZPO geltend gemacht werden müssen (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 732 Rdn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 732 Rdn. 29, § 724 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 732 Rdn. 7). Dem trägt jetzt zwar der Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde Rechnung. Er ist jedoch neu und gründet sich auf einen in den Vorinstanzen nicht vorgebrachten Sachverhalt, der zudem in ein anderes Verfahren gehört. Er kann daher im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden (vgl. MünchKommZPO /Lipp, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 577 Rdn. 13; MünchKommZPO /Wenzel aaO, § 559 Rdn. 20 f. m.w.N.).

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Zoll

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

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(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

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(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

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(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)