Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - V ZB 270/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Auf Antrag der Gläubigerin "gemäß § 16 des Gesetzes für den Landesteil O. vom 3. Juli 1933 betreffend die Landessparkasse zu O. in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 22 des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982" ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Schuldnerin wegen einer dinglichen Forderung an. In dem Antrag heißt es u.a.: "Die Vollstreckbarkeit des dinglichen Anspruchs wird insoweit bescheinigt."
- 2
- Es folgen unter dem Zusatz "Landessparkasse zu O. Der Vorstand" zwei Unterschriften.
- 3
- In dem Versteigerungstermin am 27. Juli 2011 hat die Schuldnerin Erinnerung gegen den Anordnungsbeschluss eingelegt mit der Begründung, der Vollstreckungstitel der Gläubigerin, welcher auf deren Selbsttitulierungsrecht beruhe, sei verfassungswidrig und somit nicht vollstreckbar. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, verfolgt die Schuldnerin ihre Erinnerung weiter.
II.
- 4
- Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ersetzt gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Landesteil O. betreffend die Landessparkasse zu O. vom 3. Juli 1933 ein Vollstreckungsantrag des Vorstands der Gläubigerin einen vollstreckbaren Schuldtitel. Diese Regelung habe noch heute Bestand. Sie verstoße nicht gegen geltendes Verfassungsrecht.
III.
- 5
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 557 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 6
- 1. Es bedarf keiner Entscheidung, in welchem Umfang die formelle Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gerügt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 4/05, DNotZ 2005, 845). Eine aus materiell-rechtlichen Erwägungen folgende Unwirksamkeit des Titels kann der Schuldner mit der Erinnerung jedenfalls nicht geltend machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442, 443).
- 7
- 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unabhängig von der Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ob das nach dem Landesrecht bestehende Selbsttitulierungsrecht der Gläubigerin gegen höherrangiges Recht verstößt, ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ein - wie hier - den förmlichen Anforderungen genügender Vollstreckungstitel von den Vollstreckungsorganen ungeachtet seiner eventuellen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234; Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine Vollstreckungsklausel).
- 8
- 3. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil O. betreffend die Landessparkasse zu O. vom 3. Juli 1933 in der Fassung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 (Nds. GVBl. S. 77) betrifft die materielle Wirksamkeit des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsantrags der Gläubigerin. Denn in Frage steht nicht eine an den Antrag zu stellende förmliche Anforderung, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, welches ihn einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog; vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 223; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11 Rn. 8, juris) geltend gemacht werden.
- 9
- 4. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels evident ist, kann offenbleiben. Denn die Feststellung, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil O. betreffend die Landessparkasse zu O. gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt - wie der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. März 2011 (8 U 139/10, juris) und nicht zuletzt die Begründung des Beschwerdegerichts deutlich machen - nicht auf der Hand.
IV.
- 10
- 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f. Rn. 7 f.).
- 11
- 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtskosten hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, die für die anwaltliche Vertretung der Schuldnerin und der Gläubigerin in § 26 Nr. 1 Halbsatz 1, Nr. 2 RVG; als Wert des Versteigerungsobjekts hat der Senat den von dem Sachverständigen ermittelten Grundstückswert angenommen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
AG Varel, Entscheidung vom 16.08.2011 - 40 K 31/08 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2011 - 6 T 665/11 -
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.