Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 34/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben die Terminsbestimmung des Amtsgerichts Detmold in dem Versteigerungsverfahren mit einer Vollstreckungserinnerung angegriffen , die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Ihre dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Detmold mit Beschluß vom 20. September 2004 zurückgewiesen, weil sie nicht zulässig sei. Die weitere Beschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 persönlich Rechtsbeschwerde erhoben, die der damals noch zuständige IXa-Zivilsenat des Bun-
desgerichtshofs mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 (IXa ZB 240/04) als unzulässig verworfen hat. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschluß vom 27. Januar 2005 zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 13. Dezember 2004 hat der Bundesgerichtshof eine Gebühr von 242 € festgesetzt. Mit seinen Anhörungsrügen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluß vom 27. Januar 2005, mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2004.
II.
1. Die Anhörungsrüge vom 7. Februar 2005 ist unzulässig. Der Beschluß des Senats vom 27. Januar 2005 hat keinen rügefähigen Inhalt. Er hat das Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht beendet. Er erschöpft sich vielmehr in der Feststellung, daß dieses Verfahren bereits durch den Beschluß des IXa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2004 beendet war und ein Rechtsmittel dagegen nicht gegeben ist. Die Rüge ist zudem nicht, wie nach §§ 78 Abs. 1 Satz 4, 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden. Sie wäre schließlich auch nicht begründet, weil eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben und von dem Rechtsbeschwerdeführer auch nicht dargelegt worden ist.
2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2004 ist zulässig. Sie bleibt aber ohne Erfolg, weil der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2004 richtig ist.
Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsteht im Zwangsversteigerungsverfahren für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die hier angefochtene Terminsbestimmung ist keine Festgebühr bestimmt. Die durch den Beteiligten zu 1 beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen worden. Anzusetzen ist nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnis das Doppelte der einfachen Gebühr nach § 34 GKG, die bei dem hier mit 5.000 € festgesetzten Gegenstandswert 121 € beträgt , also 242 €.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 8 GKG.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Zoll
Annotations
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.