Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2009 - V ZB 190/08

published on 09/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2009 - V ZB 190/08
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Amtsgericht Esslingen am Neckar, 3 K 286/05, 03/06/2008
Landgericht Stuttgart, 19 T 275/08, 27/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 190/08
vom
9. Juli 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 600.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 29. November 2005 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundstücks an. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 setzte es den Verkehrswert des Grundstücks auf 813.000 € fest. In dem Termin zur Versteigerung am 3. Juni 2008 kam zur Sprache, wie sich die Aufhebung des § 57c ZVG auf das Kündungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG auswirke. Dazu erteilte der Rechtspfleger den Beteiligten einen Hinweis, zu dem das Terminsprotokoll folgendes ausweist: "Das Gericht wies sodann auf folgendes hin: ... - §§ 56, 57 ZVG wurden erläutert. Vor allem wurde die Problematik hinsichtlich des Baukostenzuschusses erläutert und erklärt, dass die Vorschrift des § 57c ZVG nicht mehr anwendbar sei."
2
In dem Termin blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Gebot von 600.000 € Meistbietender.
3
Das Vollstreckungsgericht hat ihm in dem Versteigerungstermin den Zuschlag erteilt. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat, soweit hier noch von Interesse , der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1 sei zwar zulässig, weil ein Bieter die Wirksamkeit seines Gebots im Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde zur Überprüfung stellen könne. Sie sei aber unbegründet. Dafür brauche nicht entschieden zu werden, ob ein Gebot nach § 119 BGB oder § 123 BGB angefochten werden könne. Ein Anfechtungsgrund liege jedenfalls nicht vor. Der Hinweis des Rechtspflegers im Versteigerungstermin sei zutreffend gewesen. §§ 57c und 57d ZVG seien durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 aufgehoben worden. Eine Fortgeltung für bereits anhängige Verfahren sei nicht vorgesehen worden.
6
2. Die Rechtsbeschwerde meint, hierauf komme es nicht an. Der Zuschlag habe schon deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil dem Vollstreckungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Der Rechtspfleger habe mit dem protokollierten Hinweis die weitere Anwendbarkeit des § 57c ZVG auf Alt- fälle als geklärt dargestellt, obwohl sie umstritten gewesen sei. Wäre der Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen worden, hätte er sein Gebot nicht abgegeben. Ob er sein Gebot nach § 119 BGB anfechten könne, könne deshalb offen bleiben. In der Sache liege ein Erklärungsirrtum nach § 119 BGB aber vor. Die Überleitungsvorschriften des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes seien verfassungskonform dahin auszulegen, dass die §§ 57c und 57d ZVG für Altfälle fortgelten.
7
3. Dem folgt der Senat nicht. Ein Bieter kann zwar mit der Zuschlagsbeschwerde nach §§ 95, 100 Abs. 1 ZVG geltend machen, dass das von ihm im Versteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei (Senat, BGHZ 177, 62, 64). Hier liegt aber kein Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts vor. Der von dem Rechtspfleger erteilte Hinweis traf zu und war auch nicht unvollständig oder irreführend.
8
a) Der Hinweis des Vollstreckungsgerichts, die Vorschrift des § 57c ZVG sei nicht mehr anwendbar, entsprach der Rechtslage. Artikel 11 Nr. 5 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes, der die Aufhebung von §§ 57c und 57d ZVG vorsieht, ist nach Artikel 28 Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. Februar 2007 in Kraft getreten. Eine besondere Überleitungsvorschrift für die Aufhebung von §§ 57c und 57d ZVG ist weder im Zweiten Justizmodernisierungsgesetz selbst vorgesehen noch in das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz) eingestellt worden. Die darin eingefügte Überleitungsregelung des § 186 ZVG befasst sich mit den übrigen Änderungen des Zwangsversteigerungsgesetzes, jedoch nicht mit der Aufhebung der §§ 57c und 57d ZVG. Das hat zur Folge, dass die Aufhebung mit ihrem Inkrafttreten sofort Wirkung erlangt hat und deshalb auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 11. März 2009, VIII ZR 83/08, WuM 2009, 367, 368; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engel/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 186 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Anm. zu §§ 57c und 57d sowie § 186 Rdn. 1; ders. schon in ZVG-Handbuch, 8. Aufl., S. VII; Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239; a. M. Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 11. Aufl., S. 98).
9
b) Das Vollstreckungsgericht hatte auch keine Veranlassung, auf die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Anwendung der aufgehobenen Vorschriften auf Altfälle oder auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Überleitungsregelung hinzuweisen.
10
aa) Anlass, auf die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung hinzuweisen , bestand nicht. Die Überleitungsvorschrift in § 186 ZVG mag nicht in jeder Hinsicht klar und eindeutig sein (vgl. Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239). Dass sie die aufgehobenen §§ 57c und 57d ZVG nicht erwähnt und ihre Fortgeltung für Altfälle nicht anordnet, ist ihr aber eindeutig zu entnehmen. Das bestätigt auch die Begründung, die der Regierungsentwurf des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes für die Überleitungsvorschrift gegeben hat. Sie sollte lediglich sicherstellen, dass für bereits laufende Verfahren den Zahlungspflichtigen und denjenigen, die eine Sicherheitsleistung zu erbringen haben, genügend Zeit verblieb, sich auf die Ausschließung der Barzahlung einzustellen (BTDrs. 16/3038 S. 43). Daran, dass der Wegfall der §§ 57c und 57d ZVG unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Aufhebungsvorschrift wirksam wurde, sollte sie nichts ändern. Darüber gab und gibt es auch keinen Streit. Hintzen/Alff und Stöber (aaO) gehen ohne Einschränkungen von dieser Rechtslage aus. Storz/Kiderlen (aaO) vertreten zwar die gegenteilige Ansicht. Das gab dem Vollstreckungsgericht jedoch keinen Anlass zu einem Hinweis. Diese Autoren haben ihre Meinung nicht näher begründet und sich auf den Beitrag von Hintzen /Alff bezogen, den sie in diesem Punkt missverstanden haben.
11
bb) Das Vollstreckungsgericht musste auch nicht auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Überleitungsregelung im Sinne des Beschwerdeführers hinweisen. Sie drängte sich nicht auf und ist auch in der Sache nicht geboten, weil das Vertrauen der Mieter in den Fortbestand der §§ 57c und 57d ZVG nicht schutzwürdig ist. Die Vorschriften waren seit langem überholt und missbrauchsanfällig (Entwurfsbegründung in BT-Drs. 16/3038 S. 42). Anders als in der Nachkriegszeit und in der Situation des Wiederaufbaus , in der und für die diese Vorschriften geschaffen worden sind, hat ein Mieter heute regelmäßig keinen nachvollziehbaren Anlass, seinen Vermieter durch eine Mietvorauszahlung oder einen Baukostenzuschuss in die Lage zu versetzen , den Mietraum erst zu schaffen oder instand zu setzen, und auf die Stellung von Sicherheiten zu verzichten.
12
4. Ein Erklärungsirrtum des Beschwerdeführers scheidet schon von vornherein aus. Ein Irrtum über die Möglichkeiten einer Kündigung nach § 57a ZVG wäre ebenso wie ein Irrtum über andere Versteigerungsbedingungen ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. Senat, BGHZ 177, 62, 68) und ist auch nicht eingetreten, weil der Hinweis des Rechtspflegers zutraf.

III.

13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 198; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, NJW-RR 2007, 1005). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags; dieser wiederum entspricht dem Meistgebot des Rechtsbeschwerdeführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Krüger Dr. Klein Dr. Lemke Dr. Schmidt-Räntsch Dr. Roth
Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 03.06.2008 - 3 K 286/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.11.2008 - 19 T 275/08 -
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
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Annotations

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren nur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei Wochen nach diesem Tag zu bewirken sind.

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.