Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2009 - VIII ZR 83/08

bei uns veröffentlicht am11.03.2009
vorgehend
Amtsgericht Göppingen, 11 C 585/07, 24.08.2007
Landgericht Ulm, 1 S 143/07, 05.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 83/08 Verkündet am:
11. März 2009
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 57c aF
Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007
(einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin
geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat
der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss
Rechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters
(§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG gemäß
§ 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen
des § 57c ZVG.
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 83/08 - LG Ulm
AG Göppingen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe von Wohnräumen in einem Einfamilienhaus in Anspruch, das sie am 13. Februar 2007 im Wege der Zwangsversteigerung erworben haben.
2
Die Beklagten zu 1 und 2 haben von ihrem Sohn H. R. , dem früheren Eigentümer und Schuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens, mit Vertrag vom 15. September 1999 die Räumlichkeiten im Untergeschoss des Anwesens zu einer monatlichen Miete von 600 DM gemietet. Zuvor hatten die Beklagten ihrem Sohn einen Baukostenzuschuss in Höhe von 200.000 DM durch Zahlung auf dessen Baukonto gewährt und hatte dieser das streitige Grundstück erworben und darauf nach dem Abriss des vorhandenen Gebäudes einen Neubau errichtet.
3
Nach dem zwischen H. R. und den Beklagten zu 1 und 2 abgeschlossenen Mietvertrag vom 15. September 1999 ist der Baukostenzuschuss als Mietvorauszahlung mit den künftigen Mieten und Nebenkosten zu verrechnen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben die vermieteten Räumlichkeiten nie bezogen , sondern diese mit Einwilligung des H. R. mit Vertrag vom 1. Februar 2001 an seinen Bruder, den Beklagten zu 3, untervermietet.
4
Die Kreissparkasse G. beantragte die Zwangsversteigerung des Grundstücks. In dem Versteigerungstermin vom 31. Januar 2007 meldeten die Beklagten zu 1 und 2 eine noch nicht durch Verrechnung erloschene Mietvorauszahlung aus dem Jahr 1999 in Höhe von 200.000 DM an. Das Gericht wies anschließend bei der Verlesung der Versteigerungsbedingungen darauf hin, dass im Falle von Mietvorauszahlungen zur Schaffung des Mietraums das Sonderkündigungsrecht des Erstehers gemäß § 57c ZVG für die Dauer der Abgeltung der vom Mieter geleisteten Zahlungen ausgeschlossen sei. Die Kläger blieben mit einem Gebot von 160.000 € (50 % des festgesetzten Verkehrswertes ) Meistbietende. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin wurde die Zuschlagserteilung um zwei Wochen aufgeschoben und erfolgte mit Beschluss vom 13. Februar 2007. Darin heißt es unter Ziffer 4: "Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (Stand: 31.01.2007)". Der Zuschlagsbeschluss wurde rechtskräftig.
5
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 kündigten die Kläger gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich unter Berufung auf ihr Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG. Die Beklagten zu 1 und 2 widersprachen der Kündigung. Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde ferner der Beklagte zu 3 zur Räumung aufgefordert.
6
Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Den Klägern stehe kein Anspruch auf Räumung der Mieträume zu. Ein Kündigungsrecht nach § 57a ZVG bestehe nicht, weil die Voraussetzungen des § 57c ZVG gegeben seien.
10
§ 57c ZVG sei am Tag der Versteigerung, dem 31. Januar 2007, gültig gewesen. Die Vorschrift gehöre zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen , die in §§ 44 bis 65 ZVG geregelt seien. Im Zuschlagsbeschluss sei ausdrücklich geregelt worden, dass die Versteigerungsbedingungen Stand 31. Januar 2007 gelten. Bei dem Zuschlagsbeschluss handele es sich um einen Vollstreckungsakt mit privatrechtsgestaltendem Charakter. Er enthalte in der Beschlussformel die Bezeichnung der Versteigerungsbedingungen. Sinn und Zweck der Versteigerungsbedingungen sei es auch, Bietern zu ermöglichen, den Wert eines Objektes abzuschätzen. Die Beteiligten müssten auf die festgestellten und verlesenen Versteigerungsbedingungen vertrauen können, die die Verfahrensgrundlage bildeten und auf die sich die Geboteaufforderung gründe.
Dabei sei es von Bedeutung, ob die Kündigungsschutzregel des § 57c ZVG gelte. Bei der Versteigerung habe sie gegolten, weshalb die Kläger sich darauf hätten einstellen können. Umgekehrt könne der Kündigungsschutz nach § 57c ZVG dem betroffenen Mieter Anlass geben, von einem Gebot abzusehen. Die Versteigerungsbedingungen seien im Termin festgestellt und gemäß § 82 ZVG im Zuschlagsbeschluss bezeichnet worden. Der Zuschlag gelte als staatlicher Hoheitsakt so, wie er ausdrücklich laute. Entscheidend sei daher nicht, dass das Kündigungsrecht erst mit Zuschlag entstanden sei, sondern dass das Kündigungsrecht in der Gestalt und zu den im Zuschlagsbeschluss festgelegten Bedingungen, also nur mit den Einschränkungen des § 57c ZVG, entstanden sei.
11
Die Voraussetzungen des § 57c ZVG lägen vor. Die Miete sei mit einem sonstigen zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Beitrag zu verrechnen. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten dem Vermieter 200.000 DM auf dessen Baukonto überwiesen. Mit diesem Geld sei das Grundstück erworben und neu bebaut worden. Daher sei auch die ungeschriebene Voraussetzung erfüllt, dass der Zuschuss den Wert des Grundstücks erhöht haben und vor Fertigstellung des Bauwerks gezahlt worden sein müsse.

II.

12
Die Revision der Kläger ist unbeschränkt zugelassen.
13
Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht - wie die Revisionserwiderung geltend macht - die Revisionszulassung auf die Frage beschränken wollte, welche Reichweite einer Kündigungsschutznorm zukommt, auf deren Geltung die Geboteaufforderung sich gründete und unter deren An- wendung der Zuschlag erteilt wurde. Denn die Zulassung der Revision kann wirksam nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzulässig ist es dagegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, WuM 2006, 513, Tz. 9, und vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, unter II, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall aber hier. Die Beantwortung der Frage, ob das Kündigungsrecht der Kläger gemäß § 57a ZVG durch § 57c ZVG eingeschränkt ist, kann nicht Gegenstand eines selbständigen Teils des Gesamtstreitstoffs sein, weil es sich dabei lediglich um eine Voraussetzung des Anspruchs der Kläger auf Räumung und Herausgabe handelt. Ist somit die nach Auffassung der Revisionserwiderung ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung unwirksam, so ist die Revision unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, unter A II; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 185, Tz. 20).

III.

14
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Kläger können von den Beklagten nicht die Herausgabe und Räumung der vermieteten Räumlichkeiten in dem ersteigerten Anwesen verlangen. Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers gemäß § 57a ZVG ist wegen eines zu verrechnenden Baukostenzuschusses im Sinne des bis zum 31. Januar 2007 geltenden § 57c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ZVG aufgeschoben.
15
1. Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht deshalb von ihrem Sonderkündigungsrecht gemäß § 57a ZVG Gebrauch machen, weil § 57c ZVG durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, im Folgenden: Zweites Justizmodernisierungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Februar 2007 und damit vor Erteilung des Zuschlags am 13. Februar 2007 aufgehoben worden ist. Die Aufhebung dieser Vorschrift hat sich auf die Rechte und Pflichten der Parteien nicht ausgewirkt, weil die Bestimmung nach dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses insoweit anwendbar bleibt.
16
a) Der Zuschlagsbeschluss ist bestimmend für die Rechtsstellung des Erstehers und für die Änderungen, die durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten (RGZ 138, 125, 127; BGHZ 53, 47, 50). Die nach § 82 ZVG in die Entscheidung aufzunehmenden Versteigerungsbedingungen stellen dabei einen notwendigen Bestandteil des Zuschlagsbeschlusses dar (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 82 Rdnr. 12). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, indem es auf dieser Grundlage die Rechte und Pflichten der Beteiligten ermittelt hat. Es hat rechtsfehlerfrei eine Beschränkung des Kündigungsrechts angenommen, denn nach dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses, der aufgrund des Versteigerungstermins vom 31. Januar 2007 ergangen ist, sollten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen Stand 31. Januar 2007 gelten. Dazu gehörte zu diesem Zeitpunkt auch die erst mit Wirkung vom 1. Februar 2007 aufgehobene Vorschrift des § 57c ZVG.
17
b) Anders als die Revision meint, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sie aufgehoben hat, ohne eine gesonderte Anordnung für ihre Fortgeltung zu treffen. Zwar enthält das Zweite Justizmodernisierungsgesetz keine Überleitungsbestimmung hinsichtlich der Vor- schrift des § 57c ZVG und ist ihr Wegfall daher auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen (Hintzen, aaO, § 186 Rdnr. 3; Weis, ZfIR 2007, 477, 479; aA wohl Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., B 1.3.2 bei Fn. 82c). Daraus folgt jedoch nur, dass es nach dem 31. Januar 2007 für die Anmeldung einer Forderung im Sinne von § 57c Abs. 1 ZVG mit der Folge des Aufschubs des Kündigungsrechts keine gesetzliche Grundlage mehr gab. Am 31. Januar 2007, dem Tag der Versteigerung, war die Vorschrift hingegen noch in Kraft und gehörte somit zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen , zu denen die Versteigerung an diesem Tag durchgeführt wurde. Aus diesem Grund hatte das Versteigerungsgericht die Beklagten zu Recht gemäß § 57d Abs. 1 ZVG zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert und die erfolgten Anmeldungen gemäß § 57d Abs. 2 im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Der Zuschlagsbeschluss ist ausdrücklich auf der Grundlage der am 31. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ergangen und hat mit diesem Inhalt auch Rechtskraft erlangt. Daran wären die Kläger selbst dann gebunden, wenn die Entscheidung mit diesem Inhalt nicht hätte ergehen dürfen, denn eine Bindung an die durch den Zuschlagsbeschluss geschaffene Rechtslage tritt auch dann ein, wenn er rechtsfehlerhaft ergangen ist (vgl. RGZ aaO, 127; 70, 399, 401; 67, 380, 383; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1959 - VII ZR 68/58, WM 1960, 25, unter II 2; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 81 Rdnr. 18; Hintzen, aaO, § 82 Rdnr. 4; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 81 Rdnr. 31, 35; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 81 Rdnr. 9). Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass das mit dem Zuschlagsbeschluss vom 13. Februar 2007 entstandene außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten (§ 57a ZVG) zu den im Zuschlagsbeschluss festgelegten Bedingungen - nämlich den am 31. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Bedingungen - und somit nur mit den Einschränkungen des am 31. Januar 2007 noch gültigen § 57c ZVG entstanden ist.
18
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der gesamte von den Beklagten zu 1 und 2 gezahlte Betrag im Sinne des § 57c ZVG der Schaffung des Mietraums gedient hat und daher insgesamt für den Aufschub des Kündigungsrechts nach § 57c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ZVG zu berücksichtigen ist.
19
a) Vergeblich macht die Revision - unter Berufung auf den Umstand, dass ein Betrag von 150.000 DM von den Beklagten zu 1 und 2 auf ein Konto ihres Sohnes geleistet wurden, von dem dieser zunächst den Grundstückkaufpreis beglichen hat - geltend, die Baukostenzuschüsse seien zumindest teilweise für den Erwerb des Grundstücks und den Abriss des darauf befindlichen alten Gebäudes verwendet und deshalb nicht im Sinne des § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleistet worden. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die Zahlungen des Mieters dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, WM 2002, 1689, unter II 2 a; Urteil vom 30. März 1989 - IX ZR 276/88, WM 1989, 866, unter 2 b bb (2)). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei bejaht.
20
Die durch § 57c ZVG begründete Sonderstellung des Mieters gegenüber den Gläubigern rechtfertigt sich daraus, dass der Mieter mit seinen Leistungen einen Sachwert geschaffen hat, der dem späteren Eigentümer und den Grundstücksgläubigern zugute kommt (Senatsurteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57, WM 1959, 120, unter 4 b mit Anm. Thieme, MDR 1959, 387; vgl. auch BGHZ 15, 296, 304). Es ist insoweit ausreichend, dass tatsächliche Leistungen auch nur mittelbar zum Aufbau des Grundstücks erbracht wurden (BGHZ 37, 346, 349 f.; 53, 35, 38; Senatsurteil vom 25. November 1958, aaO). Dabei ist auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, aaO, unter II 2 a). Dass die Mieterleistungen der Beklagten zu 1 und 2 jedenfalls mittelbar dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen, ergibt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung aus dem Umstand, dass ihr Sohn nach Erhalt der vereinbarten Baukostenzuschüsse wirtschaftliche Investitionen in einer diese Beträge übersteigenden Höhe durch die vollständige Errichtung des Neubaus getätigt hat.
21
b) Die Revision ist der Auffassung, auch der weitere von den Beklagten zu 1 und 2 gezahlte Teilbetrag von 50.000 DM sei keine Leistung im Sinne des § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG, weil die Beklagten nicht vorgetragen hätten, dass und in welcher Form dieser Betrag für den Neubau verwendet worden sei. Dies sei angesichts des Einwands der Kläger geboten gewesen, es habe sich bei den Zahlungen der Beklagten zu 1 und 2 um eine Schenkung gehandelt. Damit dringt die Revision nicht durch, denn sie setzt sich insoweit in Widerspruch zu dem durch das Berufungsurteil gemäß § 314 ZPO erwiesenen Parteivortrag der Berufungsinstanz. Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Parteivorbringen haben die Beklagten zu 1 und 2 den gesamten im Jahr 1999 gezahlten Betrag als mit der Miete zu verrechnenden Baukostenzuschuss - und somit nicht als Schenkung - geleistet. Eine etwaige Unrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellungen hätte nur im Wege eines - hier nicht durchgeführten - Berichtigungsverfahrens nach § 320 BGB geltend gemacht werden kön- nen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11, st. Rspr.). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von
Wohnraum gegen den Mieter wegen Verunreinigungen der Wohnung durch Tabakkonsum.

b) Die Verpflichtung zur "besenreinen" Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich
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Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren vom 3. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2004 Mieter einer Wohnung des Klägers in H. . Der Mietvertrag vom 3. Januar 2000 enthält unter anderem folgende Formularklauseln: "§ 8 Schönheitsreparaturen, Ansprüche bei Vertragsende … 2. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unter § 8, Ziff. 3 vereinbarten Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten. … Bei Beendigung des Mietvertrages gilt die nachstehend festgelegte Regelung. 3. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen innerhalb folgender Fristen auszuführen:
a) Küche, Wohnküche, Kochküche, Speisekammer, Besenkammer , Bad, Dusche, WC alle drei Jahre
b) Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dielen, Korridore und alle sonstigenRäume allefünfJahre ... 5. Hat der Mieter trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung die Räume zu Ziff. 3 a mindestens drei Jahre, die Räume zu Ziff. 3 b mindestens fünf Jahre benutzt, ohne diese Räume in der genannten Zeit renoviert zu haben, so hat er spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierung fachmännisch nachzuholen. ... § 9 Beginn der Renovierungsfristen Die Renovierungsfristen gemäß § 8 Abs. 3 dieses Vertrages beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. § 17 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Unabhängig von den Verpflichtungen des Mieters, die sich aus §§ 8 -10 dieses Vertrages ergeben, sind die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses in besenreinem Zustand zurückzugeben".
2
Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zur Vornahme von Tapezier- und Reinigungsarbeiten sowie zu weiteren Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf. Dies lehnten die Beklagten ab. Auf Antrag des Klägers wurde in einem selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten über den Zustand der Wohnung eingeholt.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen der Kosten für die Erneuerung von Teppichboden (795,41 €), Malerarbeiten an Wänden und Decken (4.996,89 €) sowie an Türen und Türrahmen (2.177,50 €), der Reinigung von Fenstern (727,50 €) sowie der Küche einschließlich der mitvermieteten Einbauküche und des Kellers (308 €) und des Austauschs von Halogenlampen in der Küche (13 €) begehrt. Insgesamt hat der Kläger zunächst 9.218,28 € nebst Zinsen verlangt. Nach Klageerhebung hat er von der Klageforderung eine von ihm verrechnete Mietkaution in Höhe von 1.687,26 € in Abzug gebracht, die eine Sparkasse als Bürgin an den Kläger gezahlt hatte. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage vom Kläger die Auszahlung des vorgenannten Kautionsbetrags nebst Zinsen sowie die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Bürgin verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; der Widerklage hat es hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 1.520,26 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren - mit Ausnahme des Anspruchs wegen des Teppichbodens - in Höhe von 8.422,86 € nebst Zinsen abzüglich 1.687,26 € sowie seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

A.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
6
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten von Malerarbeiten zu. Die formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Der in § 8 Ziff. 3 des Mietvertrags vereinbarte Fristenplan enthalte eine "starre" Fälligkeitsregelung , weil der Mieter nach Ablauf der Fristen von drei Jahren beziehungsweise von fünf Jahren zur Renovierung verpflichtet sei, auch wenn die gemieteten Räume nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht reno- vierungsbedürftig seien. Die Unwirksamkeit des Fristenplans habe die Unwirksamkeit aller in § 8 des Mietvertrags enthaltenen Regelungen zur Folge. Des Weiteren liege nicht deshalb eine "übervertragsgemäße Abnutzung" der Räume vor, weil sich nach dem Vorbringen des Klägers an Wänden und Decken ein starker "Nikotinbelag" gebildet habe. Die Parteien hätten keine Vereinbarung getroffen, dass in der gemieteten Wohnung nicht geraucht werden dürfe. Daher stelle Rauchen - auch starkes Rauchen - keine Pflichtwidrigkeit dar. Die damit verbundenen Abnutzungen seien im Wege der turnusmäßig durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu beseitigen. Seien diese vom Mieter zu tragen, könne der Vermieter bei einer entsprechenden Vereinbarung bereits vor Ablauf der regulären Fristen eine Renovierung verlangen. Eine solche Vereinbarung hätten die Parteien jedoch nicht getroffen.
7
Schadensersatz wegen einer Reinigung der Fenster schuldeten die Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt einer verstärkten Abnutzung durch "Nikotineinwirkung" noch aufgrund ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung in besenreinem Zustand. Danach schulde der Mieter nur die Beseitigung groben Schmutzes. Soweit das Amtsgericht auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Reinigung der Küche und des Kellers verneint habe, sei dies hinsichtlich der Spinnweben im Keller zweifelhaft, weil diese bei der geschuldeten Rückgabe in besenreinem Zustand beseitigt werden müssten. Allerdings werde der dem Kläger insoweit entstandene Schaden bereits durch den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag mit abgegolten. Die Widerklage der Beklagten habe aus den vorgenannten Gründen Erfolg.

B.

8
Die Revision des Klägers ist zulässig; insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt - einschließlich der geltend gemachten Reinigungskosten für Küche und Keller - statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
9
Es kann dahinstehen, ob den Gründen des Berufungsurteils, in denen die Revision "wegen der unter Ziff. II 2 behandelten Rechtsfragen" zugelassen worden ist, eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung zu entnehmen ist. Denn die Zulassung der Revision kann wirksam nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzulässig ist es dagegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529, unter A; Urteil vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BGHReport 2005, 393, unter II 2 m.w.Nachw.; Senat, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, unter II).
10
An einer solchen Trennbarkeit des Gesamtstreitstoffs fehlt es im vorliegenden Fall, weil sowohl die im Berufungsurteil unter Ziff. II 2 und 3 als auch - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die unter Ziff. II 3 und 4 behandelten Ansprüche des Klägers in einem rechtlichen Zusammenhang stehen , der die Beschränkung der Revisionszulassung hindert. Das Berufungsgericht hat zunächst einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für Malerarbeiten unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter sowie im Hinblick auf eine vertragswidrige Abnutzung der Wohnung verneint (Ziff. II 2). Den weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Reinigung der Fenster, der Küche und des Kellers hat das Berufungsgericht, wie sich aus entsprechenden Verweisungen ergibt, gleichfalls unter dem letztgenannten rechtlichen Gesichtspunkt für unbegründet gehalten (Ziff. II 3 und 4). Diese Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht darüber hinaus im Hinblick auf die mietvertragliche Pflicht der Beklagten zur Rückgabe der Wohnung in besenreinem Zustand geprüft und einen Anspruch des Klägers verneint. Der Umstand, dass - wie hier - Teile des Gesamtstreitstoffs jeweils unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen sind, steht einer Eingrenzung der Revisionszulassung unter Ausschluss der Reinigungskosten für Küche und Keller entgegen. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass zwischen der Entscheidung des Revisionsgerichts und der - im Falle der Beschränkung der Revisionszulassung nicht anfechtbaren - Entscheidung des Berufungsgerichts über dieselbe Rechtsfrage ein Widerspruch entstehen könnte (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juni 2003, aaO). Das Berufungsurteil unterliegt daher in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

C.

11
Die Revision des Klägers ist nicht begründet; sie ist daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers auf Zahlung von Renovierungs- und Reinigungskosten verneint und den Beklagten den im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zuerkannt. I. Klage
12
1. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Kosten für Malerarbeiten an Wänden und Decken (4.996,89 €) so- wie an Türen und Türrahmen (2.177,50 €) nicht zu. Die Beklagten haben weder unter dem Gesichtspunkt unterlassener oder mangelhaft erbrachter Schönheitsreparaturen noch wegen einer etwaigen Verursachung von "Nikotinrückständen" eine aus dem Mietvertrag folgende Pflicht verletzt.
13
a) Die Beklagten sind nicht aufgrund des Mietvertrags vom 3. Januar 2000 zur Ausführung von Schönheitsreparaturen oder zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Sowohl § 8 Ziff. 2 und 3 des Mietvertrags, die die Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen regeln, als auch § 8 Ziff. 5, der eine Pflicht des Mieters zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses vorsieht, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
14
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht den in § 8 Ziff. 3 des Mietvertrags enthaltenen Fristenplan, wonach der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in den dort unter Buchst. a) aufgeführten Räumen alle drei Jahre und in den unter Buchst. b) genannten Räumen alle fünf Jahre auszuführen , als "starre" Fälligkeitsregelung angesehen.
15
Der Senat kann die Auslegung der Formularklausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), weil Fristenpläne in dieser oder inhaltsgleicher Fassung auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden.
16
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die in § 8 Ziff. 3 des Mietvertrags enthaltene Regelung die Bedeutung, dass der Mieter nach Ablauf der dort festgelegten, verbindlichen Fristen von drei Jahren beziehungsweise von fünf Jahren auch dann zur Renovierung verpflichtet ist, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05, NJW 2006, 1728, unter II 2 a, zu einem insoweit inhaltsgleichen Fristenplan). Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).
17
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein hiervon abweichender , am tatsächlichen Renovierungsbedarf ausgerichteter Fälligkeitszeitpunkt auch nicht unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit anderen Klauseln des Mietvertrags, insbesondere mit § 8 Ziff. 2 Abs. 2, Ziff. 5 und § 9. Gemäß § 8 Ziff. 2 Abs. 2 ist der in Ziff. 3 enthaltene Fristenplan gerade auf den - hier vorliegenden - Fall der Beendigung des Mietverhältnisses anzuwenden. § 8 Ziff. 5 des Mietvertrags, wonach der Mieter die Renovierung spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen hat, wenn er die Räume zu § 8 Ziff. 3 Buchst. a) mindestens drei Jahre und die Räume zu Ziff. 3 Buchst. b) mindestens fünf Jahre benutzt hat, enthält keine von den starren Fristen des § 8 Ziff. 3 abweichende Fälligkeitsregelung. Vielmehr ist auch diese - eigenständige - Fälligkeitsbestimmung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie - wie § 8 Ziff. 3 - den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses allein aufgrund des Ablaufs der dort bestimmten, verbindlichen Fristen zur Renovierung verpflichtet, selbst wenn ein Renovierungsbedarf noch nicht besteht. § 9 des Mietvertrags regelt den Zeitpunkt des Beginns der Renovierungsfristen, hat jedoch nicht die Fälligkeit von Renovierungen zum Gegenstand.
18
bb) Die Unwirksamkeit der in § 8 Ziff. 3 und 5 des Mietvertrags enthaltenen Fälligkeitsregelungen hat auch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungen zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nach § 8 Ziff. 2 und 3 sowie zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 8 Ziff. 5 zur Folge.
19
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Fristenplan nach § 8 Ziff. 3 nicht um eine von der Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen trennbare Fälligkeitsregelung. Vielmehr bildet der Fristenplan mit der Schönheitsreparaturpflicht eine Einheit (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; vom 22. September 2004, aaO, unter II 1 c; vom 5. April 2006, aaO). Denn der Fristenplan hat turnusmäßig wiederkehrende Renovierungspflichten zum Gegenstand. Führt der Mieter während des Mietverhältnisses entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung die Schönheitsreparaturen unter Beachtung des Fristenplans aus, beginnen die Renovierungsfristen erneut zu laufen. Die Anzahl der vom Mieter im Verlauf der gesamten Mietdauer vorzunehmenden Renovierungen richtet sich daher nach der Dauer der im Fristenplan festgelegten Renovierungsintervalle. Würden § 8 Ziff. 2 und 3 des Mietvertrags ohne den Fristenplan bestehen bleiben, müssten die Zeiträume, nach deren Ablauf die Schönheitsreparaturen auszuführen sind, durch Auslegung unter Zugrundelegung zulässiger Renovierungsintervalle bestimmt werden (vgl. Senat , BGHZ 92, 363, 368 f.). Hierdurch würde der Umfang der auf den Mieter übertragenen Renovierungsverpflichtung jedoch auf das in zeitlicher Hinsicht (gerade noch) zulässige Maß zurückgeführt. Dies wäre eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004 und vom 22. September 2004, jew. aaO). Nichts anderes gilt hinsichtlich der in § 8 Ziff. 5 des Mietvertrags enthaltenen Renovierungspflicht.
20
cc) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Schließung einer im Vertrag entstandenen Regelungslücke liegen nicht vor. Die Revision meint, an die Stelle der unwirksamen Renovierungsklauseln müsse diejenige Gestaltungsmöglichkeit treten, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre; dies sei deshalb geboten, weil die Übernahme der Schönheitsreparaturen Teil der Gegenleistung des Mieters sei und die Kosten ihrer Ausführung daher bei der Kalkulation der Miete nicht erhöhend berücksichtigt worden seien. Damit dringt die Revision - die im Übrigen nicht aufzeigt , welche Vertragsgestaltung an die Stelle der unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu treten hätte - nicht durch.
21
Gemäß § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer durch die Unwirksamkeit einer Formularklausel entstandenen Lücke setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der Lücke einer Vervollständigung bedarf; das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (st.Rspr.; Senat, BGHZ 143, 103, 120 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache - zu der auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört - ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter auferlegt. Diese dispositive gesetzliche Bestimmung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB auch dann an die Stelle der unzulässigen Klausel, wenn eine für ihren Verwender günstigere vertragliche Gestaltungsmöglichkeit im Hinblick auf die Abwälzung der Instandhaltungspflicht bestünde (vgl. BGHZ 87, 309, 321; 96, 18, 26, jew. zu § 6 Abs. 2 AGBG).
22
b) Dem Kläger steht der vorgenannte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auch nicht wegen der geltend gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch Tabakkonsum zu. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass die Beklagten insoweit keine vertragliche Pflicht verletzt haben.
23
Der Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Eine das Rauchen in der gemieteten Wohnung untersagende oder einschränkende Vereinbarung haben die Parteien nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht , grundsätzlich nicht vertragswidrig (so auch LG Köln, WuM 1991, 578 und NZM 1999, 456; LG Saarbrücken, WuM 1998, 689, 690; LG Hamburg, WuM 2001, 469; LG Karlsruhe, WuM 2002, 50; LG Berlin, GE 2004, 1096; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A. Rdnr. 945; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 535 Rdnr. 29; Staudinger /Emmerich, BGB (2003), § 538 Rdnr. 3). Ob ausnahmsweise, wie die Revision meint, eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat (vgl. LG Paderborn , NJW-RR 2000, 1110: weniger als zwei Jahre nach Übernahme einer neu tapezierten Wohnung), kann dahinstehen, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.
24
Auch eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schädigung der Mietsache, die zur Schadensersatzpflicht des Mieters führen würde (vgl. Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 548 Rdnr. 1; Stapel, NZM 2000, 595, 596 m.w.Nachw.), liegt nicht vor. Zwar trifft der Hinweis der Revision zu, dass der Sachverständige G. in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten die festgestellten Gebrauchsspuren zum Teil als "Schädigungen der Oberfläche" bezeichnet hat. Die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung beschränken sich jedoch - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist (vgl. auch Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 108) - im Wesentlichen auf die Tapezier-, Anstrich- und Lackierarbeiten, die zur Beseitigung typischer Gebrauchsspuren im Rahmen von Schönheitsreparaturen erforderlich sind, sowie auf Reinigungsmaßnahmen. Soweit der Sachverständige Silikonfugen an den Fenstern und Dichtungsgummis an den Türen und Türrahmen als möglicherweise erneuerungsbedürftig angesehen hat, sind auch solche typischen Gebrauchsspuren im Hinblick auf die mehr als vierjährige Mietzeit von den Beklagten nicht zu vertreten (§ 538 BGB), zumal sie unwidersprochen vorgetragen haben, dass die Silikonfugen in der zehn Jahre alten Wohnung bisher noch nicht erneuert worden waren.
25
Der Vermieter wird dadurch, dass der Mieter die durch Tabakkonsum verursachten Gebrauchsspuren grundsätzlich nicht zu vertreten hat, nicht unbillig benachteiligt. Denn der Vermieter hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen - auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung (st.Rspr., Senat, BGHZ 92, 363) - auf den Mieter abzuwälzen , wie es in der Praxis weithin üblich ist. Dass es im vorliegenden Fall auf- grund einer den Mieter unangemessen benachteiligenden Abwälzung von Renovierungspflichten an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung fehlt - so dass es bei der Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verbleibt (vgl. oben a cc) -, geht zu Lasten des Klägers als Verwender der unzulässigen Formularklauseln.
26
2. Dem Kläger steht über den bereits vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 154 € hinaus kein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung hinsichtlich der Kosten für die Reinigung von Fenstern sowie der Küche und des Kellers gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Fenster seien aufgrund von "Nikotinablagerungen" reinigungsbedürftig, beruht dies nicht auf einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache (vgl. oben 1 b). Des Weiteren hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass die Beklagten ihre vertragliche Pflicht zur Rückgabe der Mieträume in besenreinem Zustand (§ 17 Ziff. 1 des Mietvertrags) nicht verletzt haben. Die Verpflichtung zur "besenreinen" Rückgabe beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen (vgl. LG Saarbrücken , WuM 1998, 689 f.; LG Wiesbaden, WuM 2001, 236, 237; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau bei Wohn- und Gewerberaum , 2. Aufl., F Rdnr. 83 f.; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 598; vgl. auch Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.: "mit dem Besen grob gereinigt"). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
27
Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, die unzutreffende Wertung des Amtsgerichts zu korrigieren, wonach eine Beseitigung groben Schmutzes nur geschuldet sei, wenn dieser die Folge eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache sei; auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens sei von weiteren groben Verschmutzungen in der Küche auszugehen; zudem habe sich das Berufungsgericht - außer in Bezug auf die Spinnweben - der rechtsfehlerhaften Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen , dass die Vereinbarung einer besenreinen Übergabe nicht die Beseitigung groben Schmutzes an "horizontalen Flächen einzelner Raumteile oder oberen Flächen vermieterseitiger Einrichtungen" - mithin auch der Fenster - umfasse. Diese Rügen sind nicht begründet.
28
Das Berufungsgericht hat den Inhalt der vertraglichen Pflicht zur besenreinen Rückgabe der Mietsache nicht verkannt. Vielmehr ist es - wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist - zutreffend davon ausgegangen , dass grobe Verschmutzungen insgesamt zu beseitigen sind. Eine Verletzung dieser so verstandenen Reinigungspflicht hat das Berufungsgericht jedoch nur hinsichtlich der Spinnweben im Kellerraum angenommen und im Übrigen das Vorliegen grober Verschmutzungen verneint. Diese tatrichterliche Würdigung , die vom Revisionsgericht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu überprüfen ist, ist nicht zu beanstanden. Ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler wird auch von der Revision, die der Würdigung durch das Berufungsgericht lediglich ihre eigene Beurteilung entgegensetzt, nicht aufgezeigt.
II. Widerklage
29
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers auch hinsichtlich seiner Verurteilung nach dem Widerklageantrag zurückgewiesen. Den Beklagten steht ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Mietkaution in Höhe von 1.520,26 € zu, weil - wie ausgeführt - Schadensersatzansprüche des Klägers, die den bereits vom Amtsgericht zuerkannten Betrag übersteigen, nicht bestehen.
Vorsitzende Richterin Ball Dr. Leimert Dr. Deppert ist mit Ablauf des Monats Juni 2006 in den Ruhestand getreten und daher gehindert, ihre Unterschrift beizufügen. Ball Dr. Frellesen Hermanns
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, Entscheidung vom 16.09.2004 - 52 C 130/04 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 20.04.2005 - 4 S 122/04 -

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 167/04 Verkündet am:
5. April 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 1191; AGBG §§ 3, 9 Bl
Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung
sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse,
sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem "Vorausdarlehen".
BGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04 - Thüringer OLG
LG Gera
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2005 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstrecku ng aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger, ein Monteur und seine Ehefrau, wurden Anfang 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in O. zu erwerben. Am 14. März 1997 unterbreitete die A. (nachfol- AG gend: Verkäuferin) den Klägern ein entsprechendes notarielles Kaufangebot , das diese mit notariell beurkundeter Erklärung vom 22. März 1997 annahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.464 DM schloß die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der Landeskreditbank
(nachfolgend: L-Bank) am 24. M ärz 1997 mit ihnen einen Darlehensvertrag über 181.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier zeitgleich geschlossener Bausparverträge über 90.000 DM und 91.000 DM dienen sollte.
Der Darlehensvertrag enthält unter anderem folgend e Bedingungen :
"§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:... - Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 181.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahresz insen. … § 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen... Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des Bausparvertrages ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e geregelt sind mit der Folge, daß die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …" Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vor formulierte Schuldurkunde der Beklagten enthält unter Ziffer 11 b folgende Regelung :
"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-
mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begründet sind; ..." In notarieller Urkunde vom 11. Juni 1997 bestellte die Verkäuferin an dem Kaufgegenstand zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 181.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen. Die Kläger übernahmen als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Im September 2002 widerriefen die Kläger das "Vora usdarlehen" nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Nachdem die L-Bank ihre Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" daraufhin am 28. Februar 2003 an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 11. Juni 1997 persönlich in Anspruch. Diese halten dem unter anderem entgegen, die Grundschuld nebst der Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichere nur die aus den Bausparverträgen künftig entstehenden Ansprüche der Beklagten, nicht aber die durch Abtretung der L-Bank erworbenen Forderungen aus dem "Vorausdarlehen". Darüber hinaus verstoße das in der persönlichen Haftungsübernahme liegende abstrakte Schuldversprechen gegen § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (analog).
Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

I.


Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Entscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Frage des Umfanges der Grundschulderstreckung auf abgetretene Forderungen aus "Vorausdarlehen" beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung der Revision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278 f.; 111, 158, 166; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage des Haftungsumfangs der Grundschuld und der sie verstärkenden persönlichen Sicherheiten der Kläger aus, da es sich insoweit nur um ein
einzelnes Rechtsproblem im Rahmen der gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Juni 1997 gerichteten Klage handelt.

II.


Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionsz ulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrec hts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zuzulassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003, aaO, vom 23. September 2003, aaO S. 2233, vom 20. April 2004, aaO und vom 26. Oktober 2004, aaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003, aaO jeweils m.w.Nachw.).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t:
Die Kläger hätten ihre auf Abschluß des Darlehensv ertrages gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Ihr Vortrag zur Haustürsituation sei unschlüssig. Es fehle auch an der Kausalität zwischen einer etwaigen Haustürsituation und dem Abschluß des Darlehensvertrages.
Die Kläger seien aufgrund der Grundschuldbestellun g nebst der persönlichen Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 11. Juni 1997 verpflichtet, die Zwangsvollstrekkung in ihr gesamtes Vermögen zu dulden. Die Grundschuld sichere auch die von der L-Bank an die Beklagte abgetretenen Forderungen aus dem "Vorausdarlehen". Der Sicherungszweck ergebe sich aus § 2 des Darlehensvertrages, der auf die in § 1 genannten Darlehen, also sowohl auf das Bauspardarlehen als auch auf das "Vorausdarlehen", Bezug nehme. Aufgrund der Abtretung fielen Sicherungsnehmerin und Forderungsinhaberin nicht mehr auseinander. Nach Ziff. 11 b der zum Bestandteil des Darlehensvertrages gewordenen vorformulierten Schuldurkunde der Beklagten seien die in der Person der L-Bank entstandenen Ansprüche und Forderungen in den Haftungsbereich der Grundschuld miteinbezogen. Die danach vorgesehene Sicherung "aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen … aus jedem Rechtsgrund" verstoße nicht gegen § 3 AGBG, sondern sei bei einer Personenidentität zwischen Schuldner und Sicherungsgeber in der Kreditpraxis seit langem üblich. Daß die Forderungen aus dem "Vorausdarlehen" erst am 28. Februar 2003 an die Beklagte abgetreten worden seien, ändere nichts, weil es sich auch bei ihnen um "künftige Forderungen" im Sinne der Vertragsklausel handele.
§ 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. sei auf das in der persö nlichen Haftungsübernahme liegende abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstrekkungsunterwerfung weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Vorschrift wolle den Kreditnehmer im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes vor den besonders großen Haftungsrisiken schützen, die sich aus der hohen Verkehrsfähigkeit von Wechseln oder Schecks und den damit verbundenen weitgehenden Einwendungsausschlüssen gegenüber gutgläubigen Dritterwerbern solcher Wertpapiere ergäben. Eine solche Verkehrsfähigkeit komme aber einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen nicht zu, so daß es schon an dem für einen Analogieschluß erforderlichen vergleichbaren Sachverhalt fehle.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Ein Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG hat das Beruf ungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Grun dschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Kläger nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" sichert, läßt, anders als die Revision meint, keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der Grundschuldbestellung vom 11. Juni 1997 lie gt eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozeßparteien zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darlehensvertrag vom 24. März 1997 geht hervor, daß die zugunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Andernfalls wäre auch nicht zu erklären , daß die Beklagte gemäß § 2 Abs. 5 des Darlehensvertrages berechtigt ist, die valutierende Grundschuld für die L-Bank treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 28. Februar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandauftrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld mit den haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde.

b) Abgesehen davon ergibt sich aus Ziff. 11 b der Schuldurkunde, daß die Grundschuld die abgetretenen Forderungen aus dem "Vorausdarlehen" sichert. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt (siehe etwa BGHZ 101, 29, 32 f. m.w.Nachw.; vgl. ferner Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld 3. Aufl. Rdn. 286 a; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 7. Aufl. Rdn. 679). Daß grundsätzlich nicht nur originär eigene, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zuge-
rechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 24. April 1958 - II ZR 94/57, WM 1958, 722, 723 und vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 f.). Nichts spricht dafür, daß für den abtretungsweise erworbenen Anspruch aus dem "Vorausdarlehen" andere Grundsätze gelten, zumal dieses nach § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrages in Verbindung mit der Schuldurkunde von der Beklagten abgelöst werden konnte.

c) Das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez ügliche Unterwerfung der Kläger unter die sofortige Zwangsvollstreckung teilen den Sicherungszweck der Grundschuld. Sie sind in der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld erklärt worden und beziehen sich auf die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 A bs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar. Die Ausnahmevorschrift verbietet nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Begebung von Wechseln oder Schecks zur Besicherung von Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Verbraucherkreditvertrag. Für notarielle Schuldanerkenntnisse oder Schuldversprechen gilt das Verbot dagegen nicht. Es besteht - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch keine planwidrige Regelungslücke. Dafür sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm zu eindeutig (siehe Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, Umdruck S. 15 f., XI ZR 136/04, Umdruck S. 16 f., XI ZR 137/04, Umdruck S. 15 f., XI ZR 323/04, Umdruck S. 10 f., XI ZR 324/04, Umdruck S. 10 f., XI ZR 325/04, Umdruck S. 10 f. und
XI ZR 334/04, Umdruck S. 12; siehe auch bereits Senatsbeschluß vom 23. November 2004 - XI ZR 27/04, Umdruck S. 3). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie ist nicht veranlaßt, weil diese Richtlinie nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung findet.

III.


Die Revision der Kläger war daher zurückzuweisen.
Joeres Müller Wassermann
Appl Ellenberger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 2/04 Verkündet am:
21. September 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von
der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden.
Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld einer Beförderung
zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 Abs. 1 HGB, sondern
nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften.
Ein Anspruch aus einer Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Transportunternehmer
unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Transportleistungen
erbracht werden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein bestimmtes Entgelt zusteht,
unterfällt dementsprechend nicht der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB.
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 2/04 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 2. Zivilsenat - vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die S. GmbH in Bremen (im Weiteren: Beklagte), veräußerte mit insgesamt vier am 19. Dezember 1997 abgeschlossenen schriftlichen Verträgen den "Teilbetrieb Fuhrpark" an die Klägerin. Die mit "Vereinbarung" überschriebene Abrede hatte u.a. folgenden Wortlaut: "1. S. verkauft mit gesondertem Unternehmenskaufvertrag zum 01.01.1998 - 00.00 h - den Teilbetrieb Fuhrpark an B. . … 3. B. erhält von S. 13 Lkw auf Basis eines CharterwayVertrages. Die monatliche Rate beträgt DM 3.419,00 bei 60 Monaten Laufzeit. Die Lkw werden nach Ablauf der 60 Monate an S. zurückgegeben. Als Laufleistung wurden durchschnittlich 13.000 km pro Monat vereinbart. 4. S. übernimmt die Disposition der 13 Lkw in Vollcharter. … 6. Ein Mindestauftragsvolumen von DM 1.050,00 je Einsatz- und Arbeitstag (ohne Samstage und Sonn-/Feiertage) über alle Fahrzeuge bei einer durchschnittlichen Laufleistung von 600 km kalendertäglich wird vereinbart. Nicht realisierte Umsätze , die durch Ausfallzeiten von Fahrzeugen, Fahrern etc. verlorengegangen sind, werden von B. nicht gefordert. 7. Der beiden Parteien bekannte Rahmenvertrag zwischen der Firma S. und B. kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Monats von der Firma B. schriftlich ganz oder bezüglich einzelner Lkw gekündigt werden. Die Lkw können dann an S. zurückgegeben werden."
2
Die weiteren Verträge zwischen den Parteien waren mit "Unternehmenskaufvertrag" , "Rahmenvertrag" und "Mietvertrag Wechselbrücken-Koffer" überschrieben.
3
Die Klägerin erachtete die Zusammenarbeit mit der Beklagten in der Folgezeit als betriebswirtschaftlich unbefriedigend. Sie richtete deshalb am 4. April 2000 ein Schreiben an die Beklagte, das auszugsweise wie folgt lautete: "Aufgrund der am 30. sowie 31.03.2000 getroffenen Vereinbarung kündigen wir hiermit folgende Verträge mit fristloser und sofortiger Wirkung: 1.) Unternehmervertrag vom 19.12.1997 2.) Packmittel-Tauschvereinbarung vom 19.12.1997 3.) Charterway Mietvertrag vom 19.12.1997 4.) Mietvertrag Wechselbrücken vom 19.12.1997. Oben genannte Verträge werden fristlos gekündigt, da mit Wirkung zum 01.04.2000 grundlegende Veränderungen im Bereich der Fahrzeuggestellung sowie der Zusammenarbeit getroffen wurden. Die Kündigung sowie Neuordnung unserer Zusammenarbeit erfolgte aufgrund fehlender wirtschaftlicher FahrzeugAuslastungen. Die weitere Zusammenarbeit wird auf den nachfolgenden Seiten unsererseits bestätigt und wie folgt fixiert. …"
4
Die Beklagte widersprach der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 19. April 2000 unter Hinweis auf die im Rahmenvertrag fest vereinbarte Vertragslaufzeit von 60 Monaten (beginnend ab dem 1. Januar 1998), zeigte sich aber gesprächsbereit. In der Folgezeit kam es auch zu Gesprächen und weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien.
5
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 verlangte die Beklagte von der Klägerin schließlich die Rückgabe der 13 übernommenen Fahrzeuge bis zum 2. Januar 2001. Die Klägerin hat diesem Begehren entsprochen. Seitdem wurden die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht mehr fortgeführt.
6
Mit ihrer am 17. August 2001 eingereichten und am 31. August 2001 zugestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte zunächst auf Zahlung von 447.396,93 DM (229.739,59 DM = 117.463,98 € wegen Nichterreichens des vereinbarten Mindestauftragsvolumens in den Monaten Januar bis Juli 2000 und 217.657,34 DM = 111.286,43 € wegen offener Frachtansprüche) in Anspruch genommen.
7
Nach teilweiser Rücknahme der Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 212.818,29 € nebst Zinsen zu zahlen.
8
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die einzelnen Zahlungsansprüche seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die am 19. Dezember 1997 getroffene Abrede über das Mindestauftragsvolumen sei zudem durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 4. April 2000 hinfällig geworden. Zumindest hätten die Parteien diese Abrede durch eine Ende Mai 2000 getroffene Vereinbarung aufgehoben. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf Verjährung der Klageansprüche berufen.
9
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 181.295,56 € nebst Zinsen zu zahlen, wobei es der Beklagten die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Gesamtbetrag von 26.267,65 € vorbehalten hat.
10
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Bremen OLG-Rep 2004, 148). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt "auf die Entscheidung zu den der Klägerin zuerkannten Teilansprüchen von 117.463,98 € und 3.749,66 €" zugelassen, "soweit es um die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geht".
11
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 121.213,64 € nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:


12
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von 121.213,64 € für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
13
Die Klägerin habe gegen die Beklagte für die Monate Januar bis Juli 2000 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 117.463,98 € als "entgangene Fracht", weil die zwischen den Parteien am 19. Dezember 1997 getroffene Abrede über ein von der Beklagten geschuldetes "Mindestauftragsvolumen" für diesen Zeitraum fortbestanden habe. Die unter Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" niedergelegte Abrede sei nicht durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2000 erklärte Kündigung weggefallen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Vereinbarung in einem zwischen den Parteien am 29. Mai 2000 geführten Gespräch aufgehoben worden sei.
14
Der Klägerin stehe weiterhin ein Anspruch in Höhe von insgesamt 3.749,66 € zu, der sich aus vier Teilbeträgen zusammensetze, über die Rechnungen wegen zu niedriger Frachtgutschriften erteilt worden seien.
15
Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Es handele sich bei den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung wegen zu niedriger Frachtumsätze nicht um Forderungen aus einem Beförderungsvertrag i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die unter Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 getroffene Abrede sei ein Garantievertrag. Eine derartige Vereinbarung könne nicht als "Frachtgeschäft" i.S. von § 407 Abs. 1 HGB eingeordnet werden.
16
Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelung verjährten die von der Klägerin erhobenen Ansprüche in 30 Jahren seit ihrer Entstehung. Seit dem 1. Januar 2002 sei auf die Ansprüche die Regelung des § 195 BGB anzuwenden , wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Die Verjährungsfrist habe frühestens am 1. Januar 2000 in Lauf gesetzt werden können. Die erstgenannte Verjährungsfrist sei mithin gemäß § 209 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung durch Erhebung der vorliegenden Klage unterbrochen worden. Infolgedessen sei die Verjährung der eingeklagten Ansprüche nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 gehemmt.
17
II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
18
1. Die Revision ist in dem Umfang, in dem sie von der Beklagten eingelegt worden ist, uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
19
a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung ist jedoch unzulässig und damit wirkungslos. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703; Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; Urt. v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05, BB 2006, 1358, 1359 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung, die von der materiellrechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rdn. 10; a.A. MünchKomm.ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 543 Rdn. 35; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdn. 12).
20
b) Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist daher unbeschränkt zugelassen (BGH, Urt. v. 5.4.2005 - XI ZR 167/04, ZIP 2005, 1024 f. = WM 2005, 1076; Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098, 1099 = VersR 2006, 931 m.w.N.).
21
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin in Höhe von 117.463,98 € aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 für begründet erachtet hat.
22
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abrede über ein Mindestauftragsvolumen in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 habe in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Januar bis Juli 2000 noch Gültigkeit gehabt , da sie nicht durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2000 erklärte fristlose Kündigung entfallen sei.
23
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung u.a. darauf gestützt, dass die Beklagte der Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2000 widersprochen habe. Eine Kündigung stelle zwar eine einseitige Willenserklärung des Kündigenden dar, die keiner "Annahme" durch den Erklärungsempfänger bedürfe. Eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung sei aber nur dann wirksam, wenn dem Kündigenden ein solcher Grund auch zustehe. Daran fehle es hier jedoch. Die Klägerin habe weder vor noch während des Rechtsstreits Tatsachen vorgetragen, die berechtigten Anlass für eine (fristlose) Kün- digung hätten geben können. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
24
bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen , dass der Klägerin kein wichtiger Grund für die sofortige Vertragsbeendigung zur Seite gestanden habe. Die Klägerin habe ihre Kündigung mit der fehlenden wirtschaftlichen Fahrzeugauslastung begründet. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Vertragsgestaltung für sie bis zum Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragsdauer wirtschaftlich nicht mehr tragbar gewesen sei. Dieser Umstand sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als wichtiger Grund für die Kündigung anzuerkennen.
25
cc) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Kündigung der Klägerin vom 4. April 2000 - wie die Revision geltend macht - auch die in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 niedergelegte Abrede über ein Mindestauftragsvolumen umfasst. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine Tatsachen dafür dargelegt hat, dass der angegebene Kündigungsgrund auch tatsächlich bestanden hat.
26
b) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 4. April 2000 sei jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu entnehmen, die auch die Aufhebung der Regelung betreffend das Mindestauftragsvolumen zum Gegenstand gehabt habe. Damit kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil sie nicht auf entsprechenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen verweist.
27
Der Annahme, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. April 2000 lediglich eine einvernehmliche Vertragsänderung bestätigt, steht zudem das Antwortschreiben der Beklagten vom 19. April 2000 entgegen. Darin hat sich diese nicht nur gegen die Verwendung des Begriffs der "fristlosen Kündigung" gewandt, sondern geltend gemacht, dass der am 19. Dezember 1997 abgeschlossene "Rahmenvertrag" - im Kündigungsschreiben vom 4. April 2000 als "Unternehmervertrag" bezeichnet - eine feste Laufzeit von 60 Monaten, beginnend ab 1. Januar 1998, vorsehe. Dementsprechend hat sich die Beklagte auch gegen die fristlose Kündigung der weiteren im Schreiben vom 4. April 2000 genannten Verträge gewandt. Von einer am 30./31. März 2000 einvernehmlich vereinbarten Vertragsänderung ist in dem Schreiben der Beklagten vom 19. April 2000 keine Rede.
28
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht daher mit Recht davon ausgegangen, dass die Abrede in Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 auch nach dem 4. April 2000 noch Gültigkeit hatte.
29
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vereinbarung über ein Mindestauftragsvolumen sei nicht in einem zwischen den Parteien am 29. Mai 2000 geführten Gespräch aufgehoben worden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, von einem Fortbestand der in Rede stehenden Vereinbarung sei auszugehen, weil diese nach den Bekundungen des Zeugen H. in dem Gespräch am 29. Mai 2000 nicht berührt worden sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 2000 an die Beklagte, in dem die Abrede über ein Mindestauftragsvolumen ebenfalls nicht erwähnt ist. Die Fortgeltung der nicht wirksam gekündigten "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 musste in dem Gespräch vom 29. Mai 2000 nicht ausdrücklich vereinbart werden. Ihre Aufhebung in einer gesonderten Vereinbarung behauptet auch die Beklagte nicht.

30
d) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin über 117.463,98 € seien nicht gemäß § 439 Abs. 1 HGB verjährt.
31
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Ansprüche in den zeitlichen Anwendungsbereich des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen § 439 Abs. 1 HGB fallen. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche haben ihre Grundlage zwar in einer vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossenen Vereinbarung, nämlich in Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997. Die Forderungen sind jedoch erst im Jahre 2000 entstanden. Nach dem Rechtsgedanken des Art. 169 EGBGB beurteilt sich die Verjährung deshalb nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verjährungsvorschriften (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 9/03, TranspR 2006, 70, 71).
32
bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Ansprüche der Klägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 wegen Nichterreichens des vereinbarten Mindestauftragsvolumens nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 439 Abs. 1 HGB unterfallen.
33
(1) Nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung , die den §§ 407 bis 450 HGB unterliegt, grundsätzlich in einem Jahr. Die Bestimmung lehnt sich in ihrem Regelungsgehalt an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR an und soll dem Interesse an einer schnellen Schadensabwicklung im Handelsverkehr dienen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Die dem § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfallenden Ansprüche müssen "aus einer Beförderung" entstanden sein. Erfasst sind somit alle vertraglichen Ansprüche, auch solche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, soweit diese unmittelbar zu der "Beförderung" gehören und sich nicht etwa aus einer selbständigen vertraglichen Abrede ergeben. Darüber hinaus unterfallen der Verjährungsregelung - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem CMR-Vorbild - auch außervertragliche Ansprüche (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 12; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 2001, § 439 Rdn. 9).
34
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Ansprüchen der Klägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 handele es sich nicht um solche "aus einer Beförderung" i.S. von § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Abrede über ein Mindestauftragsvolumen , der darin bestehe, der Klägerin Gewissheit zu verschaffen, dass ihr unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Beförderungsleistungen erbracht würden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein Entgelt von 1.050 DM zustehe. Eine derartige vertragliche Vereinbarung sei ein Garantievertrag, der dadurch gekennzeichnet sei, dass der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen habe. Die Einordnung einer solchen Abrede als "Frachtgeschäft" widerspreche dem in § 407 Abs. 1 HGB angesprochenen Vertragstypus.
35
(3) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Der Anspruch aus Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 ist seiner Rechtsnatur nach ein Anspruch auf Garantieleistung bei Nichterreichen des Mindestfrachtumsatzes. Für den Fall, dass ihr keine Beförderungsaufträge erteilt würden, obwohl sie die Beförderungsleistungen erbringen könnte, sollte der Klägerin - unabhängig von den Gründen für das Ausbleiben der Aufträge - das vereinbarte Mindestentgelt je Arbeitstag und Fahrzeug zustehen. Der Anspruch sollte sich danach nicht aus einer bestimmten, den §§ 407 ff. HGB unterliegenden , Beförderung ergeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf den Anspruch Entgelte für abgerufene Beförderungsleistungen angerechnet werden sollten und - gemäß Ziffer 6 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 - berücksichtigt werden sollte, ob die Klägerin tatsächlich Beförderungsleistungen hätte erbringen können.
36
Entgegen der Auffassung der Revision kann die Anwendung von § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Ansprüche aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 auch nicht aus dem Wortlaut von § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB hergeleitet werden. Denn die Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung bezieht sich auf Ansprüche "aus einer Beförderung", woran es bei einem Anspruch aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 gerade fehlt.
37
e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin aus Ziffer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 seien demgemäß nach § 195 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 195 BGB n.F. nicht verjährt, ist rechtsfehlerfrei.
38
3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 3.749,66 € für begründet erachtet hat.
39
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessen Entscheidungsgründe es sich durch Bezugnahme zueigen gemacht hat (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), davon ausgegangen, dass die Klägerin den Anspruch über 3.749,66 € schlüssig dargelegt hat. Den Vortrag der Beklagten zu dieser Forderung hat das Berufungsgericht mangels hinreichender Substantiierung nicht berücksichtigt. Die dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
40
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 02.04.2003 - 11 O 402/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2003 - 2 U 37/03 -

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 334/04 Verkündet am:
8. Januar 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" (§ 559 Abs. 1
ZPO n.F.) erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen
in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll
, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden.

b) Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen"
Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor.

c) Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil
kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer
Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F. oder einer entsprechenden
Gegenrüge des Revisionsbeklagten behoben werden.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und
Caliebe

für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 12. Juni 2006 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens. Die durch die Nebenintervention verursachten weiteren Kosten werden der Streithelferin der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt aus einem mit der Beklagten zu 1 am 17. März 2000 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag über den Erwerb sämtlicher von der Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile an der P. GmbH B. (im Folgenden: P. ) Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldnern, weil die Beklagte zu 1 entgegen der in dem Vertrag erteilten Zusicherung - für deren Erfüllung die Beklagte zu 2 zusätzlich die Garantie übernommen habe - die Stammeinlage von 950.000,00 DM aus einer Kapitalerhöhung bei der P. nicht wirksam geleistet habe.
2
Die P. gewährte auf der Grundlage einer Abrede vom 10. Januar 1995 der Beklagten zu 1, ihrer damaligen Alleingesellschafterin, am 24. Februar 1995 ein - bis 30. September 1995 rückzahlbares - verzinsliches Darlehen von 1 Mio. DM; bereits am 1. März 1995 überwies diese 950.000,00 DM an die P. unter Angabe des Verwendungszwecks "Kapitalerhöhung" zurück. Am 13. März 1995 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. , das Stammkapital von 50.000,00 DM auf 1 Mio. DM zu erhöhen, wobei die - sofort bar zu leistende - neue Stammeinlage von 950.000,00 DM wiederum von der Beklagten zu 1 übernommen wurde. Die von der Beklagten zu 1 zuvor eingezahlten 950.000,00 DM wurden sodann bei der P. als Erhöhung der Stammeinlage verbucht. Nach den aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Feststellungen - die denjenigen im Landgerichtsurteil entsprechen - zahlte die Beklagte zudem an die P. bis zum 17. März 2000 einen Betrag in Höhe der als Darlehen empfangenen Valuta von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten - am 13. Januar 1997 betrug die noch offene Restforderung 496.230,00 DM - vollständig zurück. Durch den notariellen Unternehmenskaufvertrag vom 17. März 2000 veräußerte die Beklagte zu 1 an die Klägerin sämtliche von ihr an der P. gehaltenen Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 1,00 DM. In dem Vertrag sicherte die Beklagte zu 1 u.a. die vollständige Einzahlung des Stammkapitals zu und verpflichtete sich zum Schadensersatz für den Fall der Unrichtigkeit der gegebenen Zusicherungen; zusätzlich übernahm die Beklagte zu 2 die Garantie für die Erfüllung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.
3
Am 18. Oktober 2002 wurde auf Antrag der P. das vorläufige Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter am 28. Oktober 2002 die Klägerin zur Zahlung der - nach seiner Ansicht von der Beklagten zu 1 seinerzeit nicht wirksam erbrachten - Stammeinlage von 950.000,00 DM aufgefordert hatte, zahlte die Klägerin unter dem 16. Dezember 2002 den geforderten Betrag an die P. ; diese hatte bereits vorher den Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgenommen, woraufhin das Amtsgericht D. die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung angeordnet hatte.
4
Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Leistung von Schadensersatz in Höhe der verlangten 485.727,28 € (= 950.000,00 DM) verurteilt, im Übrigen jedoch wegen eines weitergehenden Leistungs- und Feststellungsbegehrens die Klage - rechtskräftig - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen haben sich die Beklagten mit der - vom Senat zugelassenen - Revision gewandt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt haben.
5
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Juni 2006 war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Durch Versäumnisurteil vom selben Tag (II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) hat der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Änderung des Landgerichtsurteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
6
Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt, durch den sie mit einer verfahrensrechtlichen Gegenrüge die von dem Senat bei seiner die Klage abweisenden Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu der bis zum 17. März 2000 durch die Beklagte zu 1 bewirkten vollständigen "Rückzahlung des Darlehens" im Umfang von 1 Mio. DM angreift.

Entscheidungsgründe:

7
Das auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82) beruhende Versäumnisurteil des Senats vom 12. Juni 2006 ist gemäß §§ 555, 343 ZPO aufgrund der neuen Verhandlung aufrechtzuerhalten, weil die von der Klägerin mit dem Ein- spruch erhobene verfahrensrechtliche Gegenrüge gegen die Richtigkeit der diesem Versäumnisurteil über die endgültige Abweisung der Klage zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils (vgl. § 559 Abs. 1 und 2 ZPO) zur "vollständigen Rückzahlung des Darlehens" erfolglos bleibt.
8
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Einspruch nicht gegen die - ihr günstige - Annahme des Senats, dass die Beklagte zu 1 die von ihr anlässlich der Kapitalerhöhung vom 13. März 1995 übernommene Einlageverbindlichkeit in Höhe von 950.000,00 DM nicht durch die ursprüngliche (Vor-)Einzahlung vom 1. März 1995 erfüllt hat, weil hierin eine sog. verdeckte Finanzierung aus Gesellschaftsmitteln in Form des "Her- und Hinzahlens" lag, bei dem unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts geleistet und die Gesellschaft nichts erhalten hat und bei dem die in diesem Zusammenhang für die "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" als Teil des Umgehungsgeschäfts unwirksam ist (vgl. Versäumnisurteil v. 12. Juni 2006 aaO Tz. 11, 12).
9
Die Klägerin beanstandet vielmehr allein, dass der Senat die offen gebliebene Einlageschuld der Beklagten zu 1 in Höhe von 950.000,00 DM aufgrund der vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten vollständigen, jedenfalls vor Abschluss des notariellen Unternehmenskaufvertrages vom 17. März 2000 bewirkten "Rückzahlung des Darlehens" in entsprechender Höhe als erfüllt angesehen hat. Zwar habe das Berufungsgericht - ebenso wie schon zuvor das Landgericht - festgestellt, dass die Beklagte zu 1 an die P. "das Darlehen von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten vollständig zurückgezahlt" habe; jedoch entspreche dies nicht dem - von den Beklagten zugestandenen - Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. September 2003, dass das Darlehen in Höhe von ca. 750.000,00 DM mit Forderungen der Beklagten zu 1 gegen die P. aus einem Ergebnisabführungsvertrag "über zwei Jahre hinweg" nach und nach verrechnet worden sei. Eine solche Ver- rechnung habe wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 5 GmbHG keine Erfüllungswirkung gehabt.
10
II. Die verfahrensrechtliche Gegenrüge (§ 286 ZPO) geht fehl.
11
Bei der von der Klägerin als unrichtig beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts über die "vollständige Rückzahlung des Darlehens" durch die Beklagte zu 1 "in nicht näher bekannten Raten" vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 17. März 2000 handelt es sich um aus dem Berufungsurteil ersichtliches (unstreitiges) Parteivorbringen i.S. des § 559 Abs. 1 ZPO, das als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe an die Stelle des früheren förmlichen Tatbestandes des Berufungsurteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. getreten ist (vgl. nur MünchKommZPO(AB)/Wenzel 2. Aufl. § 559 Rdn. 2). Dieses "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" - zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gehört - erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 15 m.w.Nachw.). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339). Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP 1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519 - jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.). Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder - wie hier - eine entspre- chende verfahrensrechtliche Gegenrüge des Revisionsbeklagten, die auf ein im Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. auch Musielak/Ball aaO § 559 Rdn. 16; MünchKommZPO(AB)/ Wenzel aaO § 559 Rdn. 4 und § 551 Rdn. 23).
12
Da es im vorliegenden Fall hinsichtlich der tatbestandlichen Darstellung der unstreitigen vollständigen Rückzahlung des "Darlehens von 1 Mio. DM" durch die Beklagte zu 1 an die P. an einer Urteilsberichtigung nach § 320 ZPO fehlt, sind diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für das weitere Verfahren bindend, §§ 314, 559 ZPO; der Senat hatte sie daher seiner Beurteilung im Rahmen der von ihm getroffenen abschließenden Revisionsentscheidung "in der Sache selbst" (§ 563 Abs. 3 ZPO) zugrunde zu legen.
13
Darauf, dass selbst unter Zugrundelegung des von der Klägerin als übergangen gerügten Vorbringens die dann seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1 als Inferentin durchgeführte Verrechnung des bestehen gebliebenen Bareinlageanspruchs mit "Neuforderungen" aus dem Ergebnisabführungsvertrag in Höhe von ca. 750.000,00 DM gemäß der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.) zulässig gewesen wäre, weil - mangels gegenteiligen Sachvortrags - diese fällig , liquide und vollwertig waren und eine solche spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der ursprünglichen Einlageschuld abgesprochen war, kommt es danach nicht mehr an.
14
Damit hat es auch aufgrund der neuen mündlichen Verhandlung nach dem Einspruch bei der sachlich-rechtlichen Feststellung des Senats in dem Versäumnisurteil vom 12. Juni 2006 zu verbleiben, dass die Beklagte zu 1 durch die vom Berufungsgericht bindend festgestellte "Rückzahlung" von 1 Mio. DM bis zum 17. März 2000 auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete ("Darlehens" -)Schuld die offene Einlageverbindlichkeit erfüllt hat (vgl. dazu im Einzelnen : Versäumnisurteil v. 12. Juni 2006 aaO Tz. 13). Danach steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verletzung der unternehmensvertraglichen Zusicherung über die vollständige Erbringung der Stammeinlagen bei der P. nicht zu.
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.10.2003 - 16 HKO 9067/03 -
OLG München, Entscheidung vom 28.04.2004 - 7 U 5482/03 -