Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2006 - V ZB 115/06

bei uns veröffentlicht am14.12.2006
vorgehend
Landgericht Duisburg, 11 T 73/04, 15.02.2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 33/06, 03.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 115/06
vom
14. Dezember 2006
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KostO § 154 Abs. 2
Kann der Kostenberechnung aufgrund der Bezeichnung der berechneten Auslagen
eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt
der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift
die angesetzten Kosten beruhen, ist die Angabe des Absatzes
oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich.
BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - V ZB 115/06 - OLG Düsseldorf
LGDuisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 51.709,96 €.

Gründe:


I.


1
Der Kostengläubiger fertigte zu Beginn des Jahres 2001 im Auftrag der Kostenschuldnerin verschiedene Vertragsentwürfe. Mit Berechnung vom 7. November 2003 stellte er der Kostenschuldnerin die hierfür entstandenen Gebühren und Auslagen in Rechnung. In der Kostenberechnung heißt es u. a.: "Dokumentenpauschale §§ 136, 152 I KostO '02 27,85 € (69 Seiten) Postauslagen §§ 137, 152 II KostO '02 7,70 €"
2
Die Kostenschuldnerin hat gegen die Kostenberechnung Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zuge- lassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Kostenschuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung weiter. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. März 2000, OLGR 2000, 272, gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


3
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass es das Zitiergebot von § 154 Abs. 2 KostO bei dem Ansatz von Auslagen nicht verlangt, die jeweils zur Anwendung kommenden Absätze und Untergliederungen der Vorschriften der Kostenordnung zu nennen, wenn die Benennung der Auslagen dem Kostenschuldner die Prüfung der Berechnung des Notars ermöglicht. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Oldenburg in der Vergleichsentscheidung die Auffassung, die Angabe der Untergliederungen der angewendeten Vorschriften der Kostenordnung sei für die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung unentbehrlich.

III.


4
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
5
1. Gemäß § 154 Abs. 2 KostO hat die Notarkostenberechnung über den Betrag der verlangten Kosten hinaus die Kostenvorschriften, eine kurze Be- zeichnung des jeweiligen Geschäftsgegenstandes und die Bezeichnung der angesetzten Auslagen zu enthalten. Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht (BT-Drucks. 12/6962 S. 92, 102) und der Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz zu prüfen (BayObLGZ 1981, 349, 351; OLG Hamm ZfNotP 2000, 407 f. mit Anm. Tiedtke). Hierzu wird es in Rechtsprechung und Literatur teilweise für notwendig erachtet, dass nicht nur der jeweilige Paragraph der angewendeten Vorschrift der Kostenordnung angegeben wird, sondern auch deren maßgeblicher Absatz und eine Gliederungsnummer, soweit die Vorschrift in dieser Weise gegliedert ist und mehrere Gebührentatbestände enthält (OLG Köln JurBüro 1982, 1876, 1877; OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1244, 1245; OLG Zweibrücken MDR 1986, 1038; OLG Hamm MDR 1992, 716; JurBüro 1997, 100; OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248, 249; OLG Düsseldorf RNotZ 2001, 174, 175; LG Hannover JurBüro 1995, 102 m. Anm. Mümmler; Schmidt, FGPrax 1996, 41; a.M. KG DNotZ 1974, 505, 506; OLG Düsseldorf JurBüro 1975, 810, 811; OLG Braunschweig MDR 1976, 411, 412; OLG Hamm FGPrax 2005, 45, 46; Delp, JurBüro 1976, 733, 734).
6
2. Das Erfordernis der Angabe des Gebührentatbestandes besteht indessen nicht um seiner Selbst willen. Es darf nicht von dem Zweck des Zitiergebotes gelöst werden. Soweit in die Kostenberechnung Auslagen des Notars aufgenommen werden können, sind diese in der Kostenordnung allgemein bezeichnet. Um die Kostenberechnung nachzuvollziehen, bedarf es insoweit keiner Subsumtion unter einen abstrakt formulierten Tatbestand. Kann der Kostenberechnung aufgrund der Bezeichnung der berechneten Kosten eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Auslagen beruhen, ermöglicht die Kostenberechnung dem Kostenschuldner die Prüfung der angesetzten Kosten. Damit ist der Zweck von § 154 Abs. 2 KostO erreicht. Die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift ist entbehrlich (vgl. BayObLGZ 1990, 275, 278; KG FGPrax 1996, 157, 158 m. Anm. Schmidt; OLG Hamm, FGPrax 2005, 45, 46; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 154 Rdn. 8).
7
So verhält es sich hier.
8
a) Soweit der Kostengläubiger für die Erstellung des Vertragsentwurfs eine Dokumentenpauschale angesetzt hat, kommt als Grundlage des Ansatzes allein § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO in Betracht. Einem Zweifel dahin, dass der Ansatz auf § 136 Abs. 1 Nr. 2 KostO beruhen könnte, fehlt jede Grundlage. Die Vorschriften des § 136 Abs. 2, 3 KostO betreffen die Höhe der ansetzbaren Auslagen und kommen als Gebührentatbestand nicht in Betracht. § 136 Abs. 4 KostO regelt einen Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen der Ansatz von Auslagen gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO entfällt. Der für 69 Seiten von dem Kostengläubiger angesetzte Betrag ergibt sich unmittelbar aus § 136 Abs. 2 KostO.
9
b) Nicht anders verhält es sich, soweit der Kostengläubiger 7,70 € "Postauslagen" in die Kostenberechnung aufgenommen hat. § 152 Abs. 2 KostO erweitert den Anspruch der Gebührennotare auf Auslagenersatz gegenüber § 137 KostO. Dass § 152 Abs. 2 Nr. 1 KostO Grundlage des Kostenansatzes ist, ergibt sich aus der von dem Kostengläubiger gewählten Bezeichnung "Postauslagen".
10
3. Eine strengere Auslegung von § 154 Abs. 2 KostO ist auch nicht deshalb geboten, weil § 155 KostO es dem Notar ermöglicht, ohne ein gerichtliches Verfahren die Zwangsvollstreckung aus der Kostenberechnung gegen den Kostenschuldner zu betreiben (a.M. BayObLGZ 1962, 280, 287; 1980, 100, 105; 1981, 349, 351; 1990, 275, 277; BayObLG JurBüro 1984, 1228, 1229; OLG Zweibrücken MDR 1986, 1038; LG Hannover JurBüro 1995, 102; Göttlich /Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. Stichwort "Kostenberechnung" Anm. 2.2.2). Die vollstreckbare Kostenberechnung steht einer gerichtlichen Entscheidung nicht gleich (Senat, Beschl. v. 7. Juli 2004, NJW-RR 2004, 1578, 1579). Die Vollstreckbarkeit eines Urteils beruht auf § 704 Abs. 1 ZPO. Die Anforderungen an die Begründung des Ur teils werden durch § 313 Abs. 2, 3 ZPO bestimmt. Eine Aussage, welche Anforderungen für den Inhalt der Notarkostenberechnung gelten, kann diesen Regelungen nicht entnommen werden.
11
Der Kostenanspruch des Notars ist öffentlich-rechtlicher Natur (BGHZ 108, 268, 269). Leistungsansprüche aus dem öffentlichen Recht sind dadurch gekennzeichnet, dass es zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung grundsätzlich keines gerichtlichen Verfahrens bedarf, sondern ein Verwaltungsakt hierzu ausreicht und eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots erst nachfolgend stattfindet, vgl. §§ 42 VwGO, § 40 FGO, Art. XI § 1 KostÄndG 1957. Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, ist er unter Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die zu seinem Erlass geführt haben , zu begründen, vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG, § 121 Abs.1 AO. Soweit das Gebot der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit dies nicht erfordert, besteht keine Verpflichtung, die gesetzlichen Regelungen nach Absatz und Gliederungsnummer der angewendeten Paragraphen zu zitieren (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 39 Rdn. 18 ff; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl. § 121 Rdn. 2). Dass der Verwaltungsakt ohne vorherige gerichtliche Kontrolle der Vollstreckung zugänglich ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Tatsächlich kann die Zitierung eines Paragraphen nach Absatz und Gliederungsnummer sogar irreführend sein, weil bei einer sorgfältigen gesetzlichen Regelung einzelne Absätze und erst recht Gliederungspunkte nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. KG DNotZ 1974, 505, 506).

IV.


12
Soweit das Landgericht auch die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen hat, erhebt die Kostenschuldnerin im Verfahren der weiteren Beschwerde keine Einwendungen. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

V.


13
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 11 T 73/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.2006 - I-10 W 33/06 -

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(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.