Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - StB 8/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:270417BSTB8.17.0
published on 27/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - StB 8/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 8/17
vom
27. April 2017
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen u.a.
hier: Beschwerde des Nebenklägers H. gegen die Ablehnung
der Bestellung eines anwaltlichen Beistands
ECLI:DE:BGH:2017:270417BSTB8.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seines Bevollmächtigten am 27. April 2017 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist.
2
Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig; denn die angefochtene Entscheidung unterfällt nicht dem Ausnahmekatalog des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte. Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidigerbestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Vertei- digers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - StB 27/14, juris Rn. 3).
Becker Schäfer Tiemann
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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Abs
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published on 19/01/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 2 7 / 1 4 vom 19. Januar 2015 in dem Strafverfahren gegen wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbund
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published on 07/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag des Nebenklägers         H.   , ihm Rechtsanwalt S.    aus Berlin als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.