Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2008 - StB 4/08

bei uns veröffentlicht am15.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 4 und 5/08
vom
15. Mai 2008
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 15. Mai
2008 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2007 (2 BGs 290/07) und vom 24. August 2007 (2 BGs 352/07) werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1
Der Generalbundesanwalt führt seit dem 12. Juli 2007 gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten.
2
Mit Beschluss vom 1. August 2007 (2 BGs 290/07) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Durchsuchung des Beschuldigten und der Sachen, die sich in seinem Besitz befinden, gestattet. Diese Durchsuchung hat bei der Einreise des Beschuldigten am 25. August 2007 auf dem Flughafen Frankfurt stattgefunden. Mit Beschluss vom 24. August 2007 (2 BGs 352/07) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Beschlagnahme sowie die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht von jeweils näher bezeichneten Gegenständen angeordnet, die bei einer vom Amtsgericht Germersheim mit Beschluss vom 29. Juni 2007 nach § 22 Nr. 1 POG-Rheinland- Pfalz angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 6. Juli 2007 sichergestellt worden waren.
3
Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seinen Beschwerden vom 29. Oktober 2007, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Ermittlungsverfahren beruhe auf Angaben, die er im Sommer 2007 in Pakistan im Gewahrsam des pakistanischen Geheimdienstes ISI gemacht habe. Dabei sei er seines Kontaktes zu den deutschen Behörden in Pakistan und dort seines anwaltlichen Beistands beraubt, ohne Gerichtsverfahren in drei Geheimgefängnissen festgehalten und dabei mit waffenähnlichen Gegenständen sowie mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten worden. Er sei medizinisch nicht betreut und einem Lügendetektorentest unterzogen worden, es sei ihm der Schlaf entzogen worden und er habe frieren müssen. Seine Angaben seien deshalb unverwertbar. Foltergeständnisse dürften nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefolterten verwendet werden.
4
Die zulässigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg.
5
1. Es besteht nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen ein zur Anordnung von Durchsuchungen (§§ 102, 105 StPO), Beschlagnahmen (§§ 94, 98 Abs. 1 StPO) und vorläufigen Sicherstellungen (§§ 102, 105, 110 StPO) hinreichender Anfangsverdacht dafür, dass der Beschuldigte die ausländische terroristische Vereinigung Al-Qaeda seit Januar 2006 durch Geldzahlungen, die Rekrutierung von Kämpfern, die Übergabe von Ferngläsern und Nachtsichtbrillen sowie das Erbieten, selbst für diese Vereinigung kämpfen zu wollen, unterstützt hat (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129 b Abs. 1 StGB). Im Sinne eines solchen Anfangsverdachts ist von folgendem Geschehen auszugehen: Der Beschuldigte hat in Pakistan im Januar 2006, Mitte 2006 sowie Ende Mai 2007 insgesamt mehr als 10.000 € an ein ranghohes Mitglied von Al-Qaeda bzw. an dessen Vertrauten übergeben. Er hat außerdem gebeten, sich einer der in Afghanistan für Al-Qaeda kämpfenden Gruppen anschließen zu dürfen, und sich daraufhin in einem Ausbildungslager aufgehalten, wo er sich beim Bau einer Sprengvorrichtung an der Hand verletzt hat. Er hat drei Personen als Kämpfer in das Gebiet der pakistanisch-afghanischen Grenze geschickt und Ferngläser sowie Nachtsichtbrillen von Deutschland nach Pakistan gebracht.
6
2. Dieser Verdacht hat sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidungen aus den Angaben ergeben, die der Beschuldigte nach seiner Festnahme am 18. Juni 2007 gegenüber pakistanischen Behörden bei Vernehmungen gemacht hat und über die der pakistanische Geheimdienst den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Pakistan in Form von Berichten über die Befragungen informiert hat.
7
Der sich hieraus ergebende Anfangsverdacht hat sich zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungsergebnisse bestätigt. Dabei handelt es sich u. a. um das Zeugnis des Leiters der Rechts- und Konsularabteilung der deutschen Botschaft in Islamabad. Dieser hat den Beschuldigten im Rahmen der konsularischen Betreuung während seiner Haft in Pakistan aufgesucht. Dabei hat ihm der Beschuldigte die verschiedenen Geldtransfers und seinen Aufenthalt in einem Trainingscamp der Al-Qaeda geschildert. Das Sammeln von Geldspenden, den Transport von Geld sowie von Nachtsichtgeräten, Ferngläsern und Entfernungsmessern nach Pakistan und das Rekrutieren von Kämpfern zur Ausbildung in Trainingscamps von Al-Qaeda durch den Beschuldigten hat auch dessen Stiefsohn bekundet. Zuletzt wird u. a. das Sammeln von Geld für Al-Qaeda sowie die Umstände der Verletzung des Beschuldigten durch den Zeugen C. bestätigt.

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3. Der Einwand, die Angaben des Beschuldigten gegenüber dem pakistanischen Geheimdienst ISI unterlägen einem Verwertungsverbot und dieses hätte bereits der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entgegengestanden, greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Beweismittel, die durch ausländische Hoheitsorgane mit Hilfe verbotener Vernehmungsmethoden erlangt wurden, in entsprechender Anwendung von § 136 a StPO dann unverwertbar sind, wenn Erkenntnisse von einem Drittstaat durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden angefordert oder auch nur angenommen worden sind (vgl. hierzu Gleß in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 136 a Rdn. 11). Ebenso kommt nach den bisherigen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot nach Art. 15 UN-Antifolterübereinkommen nicht in Betracht (vgl. hierzu Gleß aaO Rdn. 79). Jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium ist nämlich nicht erwiesen , dass die Angaben des Beschuldigten in Pakistan durch verbotene Vernehmungsmethoden gewonnen worden sind.
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Die Angaben des Beschuldigten über die Anwendung verbotener Verhörmethoden sind teilweise pauschal und zudem widersprüchlich; so etwa zur Entstehung seiner Handverletzung. Soweit der Beschuldigte weiter behauptet, man habe ihm konsularische Unterstützung versagt, steht dem die Bekundung des Zeugen M. entgegen, wonach die Benachrichtigung der deutschen Botschaft in Islamabad bereits ein bis zwei Tage nach der Festnahme erfolgt sei, ein Besuch bei dem Inhaftierten wegen der Unruhen in Pakistan indes erst mit einiger zeitlicher Verzögerung habe stattfinden können. Gegenüber diesem Zeugen hat der Beschuldigte auch berichtet, er habe seine von Deutschland aus unternommenen Aktivitäten zur Unterstützung von Al-Qaeda alsbald gestanden , nachdem er aufgrund von Vorhalten der Überzeugung gewesen sei, die pakistanischen Behörden wüssten aufgrund von Überwachungsmaßnahmen umfassend über ihn Bescheid. Dabei sei er nicht gefoltert worden. Körperlich misshandelt habe man ihn nur im Zusammenhang mit einer späteren Befragung dazu, ob er in Pakistan selbst Sprengstoffanschläge vorbereitet habe. Verletzungen im Gesicht und an den Armen des Beschuldigten, die von Schlägen hätten herrühren können, hat der Zeuge nicht beobachtet.
10
Danach ist jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht von einer Unverwertbarkeit der Angaben auszugehen.
Sost-Scheible Pfister Hubert

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Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

Strafprozeßordnung - StPO | § 105 Verfahren bei der Durchsuchung


(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Strafprozeßordnung - StPO | § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien


(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefund

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.