Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2013 - KZB 62/12

bei uns veröffentlicht am10.01.2013
vorgehend
Landgericht Köln, 31 O 449/12, 14.09.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, W (Kart) 11/12, 29.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZB 62/12
vom
10. Januar 2013
in dem Verfahren
wegen Prozesskostenhilfe
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm, den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
2
Die dagegen vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237; Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
3
Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist zudem nicht statthaft, da ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gegeben ist. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) vor noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - KZB 11/03, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - I ZB 69/12, juris). Eine Zulassung des Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.). Soweit der Antragsteller meint, die Entscheidungen des Landgerichts und des Beschwerdegerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag stünden in Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, ist ein weiteres außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zur wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts geboten.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 9. März 2010, VI ZB 56/10, VersR 2010, 832 Rn. 4).
Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff
Bacher Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.09.2012 - 31 O 449/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2012 - VI-W (Kart) 11/12 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 242/03
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3
ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78
Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher
Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf
Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens
- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht
auf diejenigen des Kindes abzustellen.
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - OLG Dresden
AG Dippoldiswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am 24. März 1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Sohn von dem Beklagten Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 31 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungspflicht aufgehoben.
Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene und vom Bezirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f. m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht als Vertreter der Staatskasse beschwerdebefugt, weil das Oberlandesgericht von der Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat.

b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne daß es einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt. Zwar müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen grundsätzlich wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz bewusst revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294, 296). Auf die in § 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich auch durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde § 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. Begr. der BReg., BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen
Kenntnis und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f.). Der in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller Parteibegriff, der von der materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. Partei ist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetretenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO erfassten Personen (Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 78 Rdn. 15; MünchKomm/ v. Mettenheim ZPO 2. Aufl. § 78 Rdn. 32 ff.; AK/Christian ZPO § 78 Rdn. 26 ff.). Für Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der Anwaltszwang aus § 78 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von diesem Parteibegriff ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse nicht erfasst. Weder in der zugrunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Staatskasse Partei oder sonst beteiligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen. Die Staatskasse muß sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts auf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von der Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder Eingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegenwirken , ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen. Dieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf. nachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind
unvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise geeignet, die Sorgfalt bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den Einzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird (BVerfGE 91, 118, 124 = NJW 1995, 581). Zur Partei des Rechtsstreits wird die Staatskasse auch nicht durch die Ausübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs bei der wertenden Bestimmung der Grenzen seines Umfangs (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 2). Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse der Prozeßparteien. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten sollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt und der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes versachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den Parteien als Warnund Beratungsfunktion (Zöller/Philippi aaO m.w.N.). Dieser Zweck ist im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs , für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372, 374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32). Dem steht der Beschluß des IX. Zivilsenats vom 1. Oktober 2002 (- IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmittel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß es bei einer Klage auf Kindesunterhalt , die ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des Kindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur Zahlung eines solchen Prozeßkostenvorschusses in der Lage. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 ZPO auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der Eltern für die Prozesskostenhilfeentscheidung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt (OLG Karlsruhe - 2. Senat für Familiensachen - FamRZ 1987, 1062, 1063; KG FamRZ 1989, 82; OLG Bamberg FamRZ 1994, 635; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1041 f.; OLG Dresden - 20. Senat für Familiensachen - FamRZ 1997, 1287; OLG Stuttgart OLGR 1998, 349; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Köln - 27. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden - 22. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1412, 1413; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 42; MünchKomm /Wax ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 74).
Eine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Ausnahme geboten (OLG Köln - 25. Senat für Familiensachen - FamRZ 1984, 304; OLG Koblenz FamRZ 1988, 637; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensachen - FamRZ 1988, 636 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 754; OLG Köln - 26. Senat für Familiensachen - FamRZ 1993, 1472, 1473; OLG München FamRZ 1996, 1021; OLG Hamm - 10. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 924; OLG Karlsruhe - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1080 f.; OLG Dresden - 10. Senat für Familiensachen - OLGR 2002, 152; juris PK-BGB/ Schwer 2. Aufl. 2004 § 1629 Rdn. 41; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1629 Rdn. 37; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an. aa) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abzustellen. Prozeßpartei ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor Rechtskraft der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberechtigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung nicht in Zweifel gezogen. bb) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten.
Die Vorschrift will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährleisten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der Ehesache gemäß § 623 Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zusätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern (BT-Drucks. 7/650 S. 176; 10/4514 S. 23). Um das zu erreichen, soll die Einbeziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern verhindert werden (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1081). Würde im Rahmen der Prozeßkostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozeß einbezogen. Gerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern. cc) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich, daß in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen Prozeßstandschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger Scheidung gemäß § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich vertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei der Prozeßführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechtskräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als Prozeßpartei zu behandeln. Im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft hat der Gesetzgeber die Parteirolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf das sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der Prozeßpartei an der Pro-
zeßführung nicht an (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Im übrigen wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360 a Abs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß haben (Senatsbeschlüsse vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f. und vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). dd) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer Partei kraft Amtes nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustellen ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine Regel der §§ 114, 115 ZPO, nach der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Die Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch nicht entsprechend auf die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist mit derjenigen einer Partei kraft Amtes nicht vergleichbar. Partei kraft Amtes sind Personen, die zwar als Prozeßpartei auftreten, dabei aber kraft des ihnen übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter. Die Partei kraft Amtes wird deswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene Interessen. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Elternteil, der seine Unter-
haltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht befreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Regelmäßig lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern, so daß sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vorhandene Familieneinkommen auswirkt (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 1472, 1473 und OLG Dresden OLGR 2002, 152). ee) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in gesetzlicher Prozeßstandschaft klagenden Elternteils abstellende Betrachtung entspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschußpflicht. Als Prozeßpartei ist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind kostenpflichtig und gemäß § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschußpflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes abgestellt würde (OLG Hamm FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden gesetzlichen Prozeßstandschaft besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, daß die Parteirolle gewählt wird, allein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO zu erfüllen.
d) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Denn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gemäß § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 15 € auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe zu erbringen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin während der Trennungszeit gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §1360 a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozeßkosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige darauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müßte (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO 1634 f.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

2
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; HkZPO /Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZB 11/03
vom
10. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
am 10. Oktober 2003

beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600 G r ü n d e: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart ist jedenfalls mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar. Auch eine "außerordentliche Beschwerde" gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 69/12
vom
15. November 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:


Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 ist unzulässig,weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts - auch soweit der weitere Beteiligte zu 2 die Kostenentscheidung angreifen will - nicht statthaft ist. Weder liegt eine zulassungsfreie Beschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG vor noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN zu der Frage der Anfechtbarkeit der Nichtzulassung gemäß § 574 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.03.2012 - 21 O 5128/12 -
OLG München, Entscheidung vom 10.08.2012 - 6 W 1415/12 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

10
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21).