Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2004 - IXa ZB 229/03

19.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 229/03
vom
19. März 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Formularantrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des
Schuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort
des Schuldners zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich.
BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03 - LG Chemnitz
AG Freiberg
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll
am 19. März 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Freiberg vom 24. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Freiberg zurückverwiesen.

Gründe:


I.


Der Gläubiger beantragte beim Amtsgericht den Erlaß eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses wegen einer titulierten Hauptforderung in Höhe von 502,97 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. In einem vorformulierten Beschlußformular benannte er als Drittschuldner drei Geldinstitute, die am Wohnort des Schuldners einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Nachdem das Amtsgericht den Gläubiger erfolglos aufgefordert hatte, zum Bestehen der zu pfändenden Forderungen nähere Angaben zu machen, hat es den Erlaß eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung abgelehnt, es liege eine unzulässige Ausforschungspfändung vor. Die vom Gläubiger gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers , mit der er den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen will.

II.


Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Landsowie des Amtsgerichts und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Pfändung zu Recht als unzulässige Ausforschungspfändung abgelehnt, weil der Gläubiger keine ausreichenden Tatsachen für das Bestehen der zu pfändenden Forderungen und deren Pfändbarkeit vorgetragen habe. Da die Schlüssigkeitsprüfung - vor allem aufgrund der Tatsache, daß der Gläubiger gegen verschiedene Schuldner in gleicher Art und Weise mit der Benennung von drei Geldinstituten als Drittschuldner vorgegangen sei - Anhaltspunkte dafür ergeben habe, die Pfändung könne wegen Nichtbestehens der Forderungen ins Leere gehen, hätte der Gläubiger nach Aufforderung durch den Rechtspfleger darlegen müssen , aus welchen Gründen er das Bestehen der zu pfändenden Ansprüche des Schuldners gegen die benannten drei Drittschuldner behaupte. Dies folge aus der Pflicht des Vollstreckungsgerichts, auch die Interessen des Schuldners und der Drittschuldner zu wahren. Der Gläubiger müsse sich durch das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, welches das Gesetz für die
Ausforschung vorsehe, die für die Forderungspfändung notwendigen Kenntnisse verschaffen. Jede andere Vollstreckungsmaßnahme mit identischer Zweckbestimmung sei rechtsmißbräuchlich.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Angaben im Antrag auf Pfändung und Überweisung seien als hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag anzusehen. Eine unzulässige Ausforschung liege nicht vor; auch sei das Vorgehen des Gläubigers nicht rechtsmißbräuchlich.
3. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Meinung ist überzeugend.

a) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses prüft das zuständige Vollstreckungsgericht nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 62/03, WM 2003, 1875, 1876; vgl. Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 819 Rn. 8; ZöIIer/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 829 Rn. 4, 5; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 829 Rn. 20). Der Sachvortrag des Gläubigers ist dabei als wahr zu unterstellen. Da der zu pfändende Anspruch nicht begründet, sondern lediglich bezeichnet wird, darf der Rechtspfleger den Antrag nur ausnahmsweise ablehnen, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist. Deshalb pfändet das Vollstreckungsgericht auch nur die "angebliche Forderung" des Schuldners gegen den Drittschuldner (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 ZPO Rn. 32; Musielak/Becker aaO; Zöller/Stöber aaO).

b) Die Frage, ob von einem schlüssigen Sachvortrag ausgegangen wer- den kann, wenn der Gläubiger in einem Formular gleichzeitig die Pfändung und Überweisung von mehreren Forderungen des Schuldners gegen eine Vielzahl von an seinem Wohnort ansässigen Geldinstituten beantragt, ist streitig.
Zum Teil wird die Meinung vertreten, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, daß in einem solchen Fall der Gläubiger lediglich unsubstantiierte Behauptungen und Vermutungen aufstelle, die auf die Ausforschung von Erkenntnisquellen zielten und die beantragte Pfändung nicht rechtfertigen könnten (vgl. Zöller/Stöber, aaO Rn. 5, Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 485 d; Alisch DGVZ 1985, 107 ff.). Eine solche unzulässige Ausforschungspfändung ist von der Rechtsprechung bejaht worden bei der Benennung von 20 (LG Hannover, JurBüro 1985, 789) oder 264 Geldinstituten (OLG München, DB 1990, 1916) ohne einen weiteren Tatsachenvortrag für konkrete Geschäftsbeziehungen.
Nach der Gegenmeinung (vgl. Schulz DGVZ 1985, 105 ff; Münzberg ZZP 102 [1989], 129, 131 ff), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, ist der Pfändungs - und Überweisungsbeschluß zu erlassen, weil der Antrag genügend bestimmt sei, nicht der Ausforschung diene und auch nicht als rechtsmißbräuchlich zu bewerten sei.

c) Für den zu entscheidenden Fall, in dem in einem vorformulierten Antrag zu pfändende Ansprüche des Schuldners gegen drei an seinem Wohnort ansässige Geldinstitute als Drittschuldner benannt sind, ist der zuletzt dargestellten Rechtsauffassung zu folgen.
Der Gläubiger hat zum Bestehen der zu pfändenden Forderungen schlüssig vorgetragen, weil diese nach Schuldner, Drittschuldner und Schuldgrund bestimmt bezeichnet sind. Zwar ist es nach der Lebenserfahrung wenig
wahrscheinlich, daß dem Schuldner, der es wegen einer Forderung in geringer Höhe zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen läßt, die in dem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezeichneten Ansprüche insgesamt oder zumindest überwiegend zustehen (vgl. LG Aurich Rpfleger 1993, 357). Dies genügt jedoch für die Antragsablehnung nicht, weil damit das Nichtbestehen jedes der bezeichneten Ansprüche weder positiv feststeht noch offenkundig ist (vgl. Schulz aaO S. 106; Münzberg aaO S. 132). Denn es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, daß der Schuldner mit den drei Geldinstituten an seinem Wohnort in Geschäftsbeziehungen steht und insoweit die zu pfändenden Ansprüche bestehen. Die Unterhaltung von bis zu drei örtlichen Bankverbindungen bezeichnet allerdings auch die Obergrenze, die im allgemeinen bei nicht gewerblich tätigen Schuldnern in Betracht kommt.
Mit seinem weit gefaßten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verstößt der Gläubiger nicht gegen die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO, die es lediglich verbietet, Erklärungen gegen besseres Wissen abzugeben (Thomas/Putzo, aaO § 138 Rn. 3). Er darf Tatsachen behaupten , über die er keine positive Kenntnis hat und im Regelfall auch nicht haben kann, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich hält (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247 und ständig). Nur eine willkürliche, "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung einer Forderung ohne jeden Anhaltspunkt für ihr Bestehen ist unbeachtlich. Davon kann bei der Bezeichnung von Ansprüchen des Schuldners gegen drei an seinem Wohnsitz tätige Geldinstitute nicht gesprochen werden.
Soweit das Vollstreckungsgericht aufgrund des gleichartigen Vorgehens des Gläubigers gegen verschiedene Schuldner in Parallelverfahren am Bestehen der zu pfändenden Forderungen gezweifelt und deshalb ergänzende Angaben verlangt hat, beruht dies auf einer unzulässigen Amtsermittlung. Die
§§ 829 ff ZPO sehen - wie oben unter 3. a) dargestellt worden ist - eine materielle Prüfung der zu pfändenden Ansprüche nicht vor, wenn diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren bestehen und pfändbar sein können.
Eine "Forderungspfändung auf Verdacht" ist bis zur Grenze einer Ausforschungspfändung wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Befriedigungsrechts des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung (vgl. BGHZ 141, 173, 177) nicht rechtsmißbräuchlich. Zwar könnte der Gläubiger zunächst die Sachpfändung durchführen und nach deren Fruchtlosigkeit im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 900 ff ZPO) ausforschen , ob und welche Ansprüche dem Schuldner gegen Geldinstitute zustehen. Bei einem solchen Vorgehen besteht aber - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - die Gefahr, daß der Schuldner, der nach der Bezeichnung seiner Konten im Vermögensverzeichnis mit Pfändungen rechnen muß, diese räumt, so daß die spätere Pfändung ins Leere geht (vgl. Schulz aaO S. 107).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden dadurch weder die schützenswerten Interessen der als Drittschuldner beteiligten Geldinstitute noch die des Schuldners in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Wer als Geldinstitut Konten führt, muß und wird sich auf Pfändungen von Guthaben einstellen. Im Normalfall ist für ein Geldinstitut, das über einen voll eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, die Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) nicht mit einem ins Gewicht fallenden zusätzlichen personellen und sachlichen Aufwand verbunden , weil es die erforderlichen Erklärungen mit Hilfe moderner Datentechnik leicht abgeben kann (vgl. Schulz aaO S. 106). Der Schuldner, der die Ursache für die Zwangsvollstreckung gesetzt hat, muß die für ihn durch ins Leere gehende Pfändungen möglicherweise eintretenden Nachteile im vorrangigen Interesse des Gläubigers hinnehmen.
4. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Bestand haben. Gemäß § 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO ist die Sache an das Amtsgericht zurückzuweisen.
Kreft Raebel Athing Boetticher Zoll

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger


(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterleg

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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.