Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2003 - IXa ZB 193/03
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdewert wird auf 6.504,22 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Ratzeburg die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Übergangsgeld aus parlamentarischer Tätigkeit im Schleswig-Holsteinischen Landtag sowie alle künftigen Versorgungsbezüge gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Am 7. Mai 2002 hat es auf die Erinnerung des Drittschuldners den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben und angeordnet, daß der aufhebende Beschluß erst mit Rechtskraft wirksam wird. Das Landgericht (Einzelrichter) Lübeck hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin die Entscheidung des Amtsgerichts vom 7. Mai 2002 wieder aufgehoben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Drittschuldners hat der Senat den Beschluß des Be-
schwerdegerichts wegen fehlerhafter Besetzung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Daraufhin hat der Einzelrichter des Landgerichts das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat mit Beschluß vom 4. Juli 2003 erneut den Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Mai 2002 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung Schleswig-Holstein (LV), nach dem die Entschädigungsansprüche nicht übertragbar und damit nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar seien, bezwekke die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abgeordneten während seiner Zugehörigkeit zum Parlament, so daß die nach dem Ausscheiden aus dem Landtag anfallenden Ansprüche auf Übergangsgeld und Altersentschädigung pfändbar seien. Dagegen richtet sich die - erneut zugelassene - Rechtsbeschwerde des Drittschuldners.
II.
1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist der Drittschuldner mit dem Einwand, die gepfändeten und überwiesenen Ansprüche seien unpfändbar , beschwerdebefugt (vgl. BGHZ 69, 144, 148; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 766 Rn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 766 Rn. 19 und § 829 Rn. 25).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Auslegung und Anwendung des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV durch das Landgericht - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - einer Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entzogen ist.
Nach § 576 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des
Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Im Streitfall liegt keine dieser Alternativen vor.
a) Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung Schleswig-Holstein ist kein Bundes-, sondern Landesrecht. Da Schleswig-Holstein nur ein Oberlandesgericht besitzt, erstreckt sich der Geltungsbereich der Landesverfassung über den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus. Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt wegen seines eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine der Rechtsvereinheitlichung dienende Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Schleswig nicht eingelegt werden kann (§ 119 Abs. 1 und 2, § 133 GVG).
Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts und des Drittschuldners kann die Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Verletzung von Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV gestützt werden, weil sich die Zuständigkeit des Vollstrekkungsgerichts nach dem Wohnort des Schuldners richtet (§§ 13, 828 Abs. 1 und 2 ZPO) und damit im Einzelfall auch Gerichte außerhalb der Landesgrenzen Schleswig-Holsteins über dessen Auslegung entscheiden müssen. Denn der in § 576 Abs. 1 ZPO genannte Geltungsbereich des Gesetzes ist der räumliche Bezirk, für den es von der dort herrschenden Staatsgewalt erlassen worden ist (vgl. BGHZ 24, 253, 255 f; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 545 Rn. 6), so daß die Landesverfassung Schleswig-Holstein allein im Hoheitsgebiet dieses Bundeslandes gilt. Dabei ist es unerheblich, daß auch ein Gericht außerhalb von Schleswig-Holstein dessen Landesrecht anzuwenden hat, wenn ihm ein Sachverhalt mit Bezug zum schleswig-holsteinischen Landesrecht unterbreitet wird. Denn auch in einem solchen Fall wendet es Recht an, das in seinem Bezirk keine Geltung hat (vgl. BGHZ aaO).
b) Der Umstand, daß der Bund und mehrere Bundesländer dem Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung Schleswig-Holstein ("Die Abgeordneten
haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung." ) entsprechende Regelungen getroffen haben, vermag eine Nachprüfbarkeit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV ("Dieser Anspruch ist weder übertragbar noch kann auf ihn verzichtet werden.") durch den Bundesgerichtshof nicht zu begründen.
Die Rechtsbeschwerde ist der Meinung, die Voraussetzung des § 576 Abs. 1 ZPO 2. Alt. läge vor, weil die Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV von derjenigen des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV abhängig und die zuletzt genannte Vorschrift vom Bundesgerichtshof als Vorfrage überprüfbar sei. Die Überprüfbarkeit von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV ergebe sich daraus, daß sich entsprechende Bestimmungen sowohl in Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes als auch in den Verfassungen mehrerer Bundesländer (Art. 40 Satz 1 Landesverfassung Baden-Württemberg; Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Landesverfassung Niedersachsen) fänden und die Übereinstimmung nicht nur zufällig sei, sondern vom schleswigholsteinischen Verfassungsgeber bewußt und gewollt herbeigeführt worden sei.
Diese Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen. Zwar geht sie zutreffend davon aus, daß eine Entscheidung über den Inhalt einer nur innerhalb eines OLG-Bezirks gültigen Norm der Rechtskontrolle durch den Bundesgerichtshof insoweit unterliegt, als sie von einer Vorfrage abhängt, die nach gemäß § 576 Abs. 1 ZPO 2. Alt. nachprüfbarem Recht zu beurteilen ist (vgl. BGH Urt. v. 6. April 1992 - III ZR 39/91, NJW 1992, 2769 f). Jedoch hängt die Entscheidung über den Umfang der Unpfändbarkeit der Entschädigungsansprüche eines Landtagsabgeordneten aus Schleswig-Holstein (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV) nicht von der Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV als Vorfrage ab.
Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV regelt die Maßstäbe, nach denen die Entschädigung eines Abgeordneten zur Sicherung seiner Unabhängigkeit der Höhe nach zu bemessen ist. Diese muß einerseits für den Abgeordneten und seine
Familie eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben und andererseits der Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung und Belastungen sowie dem Rang gerecht werden, der dem Amt im Verfassungsgefüge zukommt (vgl. Mutius/Wutke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein [1995] Art. 11 Rn. 25). Die Vorschrift hat aber keine Bedeutung für die Streitfrage, welche der Entschädigungsansprüche (monatliche Grundentschädigung, Aufwandsentschädigung, Übergangsgeld und Altersentschädigung) nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV dem Zugriff von Vollstreckungsgläubigern entzogen sein sollen. Das folgt daraus, daß im Bund (vgl. § 31 AbgG), in Schleswig-Holstein (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV) und in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Bundesländern (vgl. § 27 AbgG Niedersachsen; § 23 AbgG Baden-Württemberg) zur Pfändbarkeit der Abgeordnetenentschädigungen unterschiedliche Regelungen getroffen worden sind, obwohl der Abgeordnete nach den einschlägigen Vorschriften jeweils Anspruch auf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung hat. Ein besonderer Pfändungsschutz für das Übergangsgeld oder die Altersentschädigung besteht weder im Bund (vgl. § 31 Satz 2 und 3 AbgG) noch im Land Niedersachsen (vgl. § 27 Satz 2 AbgG). In Baden-Württemberg (vgl. § 23 Satz 2 und 3 AbgG) ist das Übergangsgeld zur Hälfte pfändbar, während es für die Altersentschädigung keinen Pfändungsschutz gibt, der über die allgemeinen Schutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO hinausgeht. Somit ist der Umfang des in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV geregelten Pfändungsschutzes für Landtagsabgeordnete des Landes Schleswig-Holstein allein nach dessen Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützten Interessen der Vollstreckungsgläubiger auszulegen.
Da es somit an der Vorgreiflichkeit einer der Rechtskontrolle des Bundesgerichtshofs unterfallenden Vorschrift fehlt, hat der Senat nicht zu entscheiden , ob die Übereinstimmung des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV mit dem wortlautidentischen Art. 48 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und den inhaltsgleichen Regelungen in den von der Rechtsbeschwerde genannten Landesverfassungen
bewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt worden ist (vgl. BGH Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 77/87, NJW-RR 1988, 1021).
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck
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(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte - a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; - b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- 2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.
(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Das gilt auch für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf den Anspruch nach diesem Gesetz gegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet wurde.
(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Beitrages nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Bundestages ein den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.
(1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Bundestag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 20 vom Hundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.
(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, können an Stelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundestag nachversichert zu werden.
(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
(4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.
(5) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.
(6) Hat ein Mitglied einen Antrag nach Absatz 1 bis 3 oder Absatz 5 gestellt, so beginnen im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erneut zu laufen.
(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.
(8) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend für ein ausscheidendes Mitglied des Parlaments eines Landes, soweit landesrechtliche Vorschriften eine Versorgungsabfindung im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.
(9) Verliert ein Mitglied des Parlaments eines Landes die Mitgliedschaft, ohne daß für die Zeit der Mitgliedschaft Anspruch oder Anwartschaft auf eine einmalige oder laufende Versorgung auf Grund seiner Parlamentszugehörigkeit besteht, so gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.
Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff. der Zivilprozeßordnung.
(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Das gilt auch für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf den Anspruch nach diesem Gesetz gegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet wurde.
(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Beitrages nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Bundestages ein den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.
(1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Bundestag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 20 vom Hundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.
(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, können an Stelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundestag nachversichert zu werden.
(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
(4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.
(5) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.
(6) Hat ein Mitglied einen Antrag nach Absatz 1 bis 3 oder Absatz 5 gestellt, so beginnen im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erneut zu laufen.
(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.
(8) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend für ein ausscheidendes Mitglied des Parlaments eines Landes, soweit landesrechtliche Vorschriften eine Versorgungsabfindung im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.
(9) Verliert ein Mitglied des Parlaments eines Landes die Mitgliedschaft, ohne daß für die Zeit der Mitgliedschaft Anspruch oder Anwartschaft auf eine einmalige oder laufende Versorgung auf Grund seiner Parlamentszugehörigkeit besteht, so gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.