Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2014 - IX ZR 96/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 44.249,21 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Zu Unrecht rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht eine Zahlung der Schuldnerin auf ihre Haftungsschuld (§ 73 AO) zugrunde gelegt hat.
- 3
- Das Berufungsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe auf der Grundlage der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärung, von der bestehenden steuerlichen Organschaft Kenntnis gehabt zu haben, zu der Annahme gelangt, für den Beklagten sei offensichtlich gewesen, dass die Schuldnerin auf ihre Haftungsschuld aus § 73 AO gezahlt habe. Diese tatbestandlichen Feststellungen können mangels Ein- legung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) in dem Beschwerdeverfahren nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sondern sind als bindend zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, WM 2013, 1115 Rn. 19). Der Beklagte war prozessual nicht gehindert, etwaiges gegenteiliges früheres Vorbringen im Einvernehmen mit dem Kläger zu modifizieren (HkZPO /Saenger, 5. Aufl., § 288 Rn. 20). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht das Parteivorbringen nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gewürdigt. Überdies legt der Umstand, dass die Schuldnerin der Beklagten sicherungshalber Kraftfahrzeuge übereignet hatte, eine Zahlung der Schuldnerin auf die gegen sie selbst gerichtete und nicht auf eine fremde Verbindlichkeit nahe.
- 4
- 2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) geltend, soweit das Berufungsgericht "auf der Grundlage des von ihm angenommenen Sachverhalts der Rechtsprechung des erkennenden Senats folgt, die in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht".
- 5
- Nach dem Inhalt der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2009 (VII R 43/08, BFHE 226, 391) nicht gegeben. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist im entscheidenden Punkt anders gelagert, weil für das Finanzamt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offensichtlich war, dass nicht auf die Umsatzsteuerschuld, sondern auf den Haftungsanspruch geleistet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 37).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 27.06.2012 - 8 O 67/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2013 - I-27 U 120/12 -
Annotations
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.