Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2013 - IX ZR 61/10

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.
- 2
- Die vom Berufungsgericht bejahte Dritthaftung der Beklagten verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das fallbezogene Ergebnis folgt bereits aus den Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Dezember 1996 (IX ZR 327/95, NJW 1997, 1235), die der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 19 aE) erneut bestätigt hat. In seiner Subsumtion ist das Berufungsgericht weder von Rechtssätzen des Bundesgerichtshofes abgewichen noch hat es durch Übergehung von Sachvortrag das rechtli- che Gehör der Beklagten verletzt. Bei der Auslegung der erteilten Testate durfte die Erklärung des Zweitbeklagten herangezogen werden, die dieser am 27. März 2009 zu Protokoll des Landgerichts abgegeben hat. Die vom Berufungsgericht verneinte Möglichkeit, ein Mitverschulden der Mandantin gegenüber der Klägerin entlastend zu berücksichtigen, steht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen, nach denen die entsprechende Anwendung von § 334 BGB konkludent abbedungen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 385 f; ebenso etwa MünchKommBGB /Gottwald, 6. Aufl. § 328 Rn. 201; Staudinger/Jagmann, BGB, 2009, § 328 Rn. 111). Auch das für die Gegenmeinung angeführte Werk von Gräfe/ Lenzen/Schmeer (Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 702 S. 554 Mitte) folgt dieser Ansicht. Sie wird heute überdies im Ergebnis durch § 311 Abs. 3 BGB bestätigt; denn die Beklagten haften der Klägerin bereits aufgrund eines eigenen Vertrauensverhältnisses, ohne dass sich die Klägerin hier - wie beieinem Auskunftsvertrag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - IX ZR 53/94, GI 1995, 130) - ein Mitverschulden der Mandantin anrechnen lassen müsste.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 15.05.2009 - 8 O 588/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2010 - 25 U 55/09 -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.