Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2011 - IX ZR 45/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.600.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig , hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Die Beschwerdebegründung führt nicht aus, weshalb die Auslegung des streitgegenständlichen Mietvertrags über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein soll. Entsteht der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz erst mit Beendigung des Mietvertrages, wie das Berufungsgericht annimmt, stellen sich auch die ohnehin lediglich als Revisionsrügen zu §§ 38, 41, 191 InsO aufgeworfenen Fragen nicht.
- 3
- Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Zulassungsfrage, welche Wirkung die Feststellung des Abfindungsanspruchs der Beklagten zur Tabelle gegenüber einem Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks haben würde, ist nicht entscheidungserheblich, weil dieser Anspruch gerade nicht zur Tabelle angemeldet worden ist. Im Hinblick auf die als Revisionsgrund vorgebrachte Frage, ob ein solcher Anspruch nach materiellem Recht gegenüber einem Erwerber des Grundstücks geltend gemacht werden könnte, bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 15.04.2008 - 4 O 759/07 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 1 U 58/08 -
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Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.