Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - IX ZR 312/12

published on 06/06/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - IX ZR 312/12
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Landgericht Bochum, 6 O 96/10, 12/12/2011
Oberlandesgericht Hamm, 28 U 32/12, 15/11/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 312/12
vom
6. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 6. Juni 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 20.853,75 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts wendet, die Tätigkeit des Beklagten habe nur eine Angelegenheit betroffen (§ 13 Abs. 2 BRAO), ist den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht genügt.
3
a) Die Beschwerde macht geltend, die aufgeworfene Rechtsfrage, ob von einem Anwalt mit mehreren Interessenten geführte Verhandlungen nur eine Angelegenheit beträfen, sei im Schrifttum umstritten, so dass ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Leitentscheidung bestehe. Nach dem Inhalt dieser Begründung könnten wegen der vermissten höchstrichterlichen Klärung allenfalls die nicht ansatzweise ausgeführten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) gegeben sein. Davon abgesehen ist die Würdigung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, vom jeweiligen Einzelfall abhängig und nicht einer generalisierenden Beurteilung zugänglich (BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 16).
4
b) Im Übrigen ist die Streitfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten unterstellt, dem Beklagten jedoch eine Verletzung der insoweit zu beachtenden Aufklärungspflicht angelastet hat. Da das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten zugrundelegt, ist im Blick auf das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu dem Verlauf der Kaufvertragsverhandlungen Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
5
2. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten im Blick auf die Vereinzelung der Angelegenheiten eine Versäumung seiner Aufklärungspflicht anlastet, greift der erhobene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Die bei der gebührenrechtlichen Vereinzelung von mit mehreren Gläubigern geführten Vergleichsgesprächen maßgeblichen Grundsätze (BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO) können auf den hier gegebenen Fall der Vereinzelung von Verkaufsverhandlungen übertragen werden.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 12.12.2011 - 6 O 96/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 - 28 U 32/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.
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Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.