Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - IX ZR 264/12

bei uns veröffentlicht am04.07.2013
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 12 O 2095/10, 22.06.2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 1 U 71/11, 11.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 264/12
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 4. Juli 2013

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 166.734,20 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den der Klägerin gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet, ist bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) nicht genügt.
3
a) Vorab fehlt es an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor, und die davon zu trennende Rechtsauslegung des § 168 Abs. 2 InsO ein Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4).
4
b) Davon abgesehen begegnet die Auslegung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Nimmt der Verwalter eine ihm angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, hat er den absonderungsberechtigten Gläubiger gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte. Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn - wie hier - der Verwalter die Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen beabsichtigt, der Gläubiger jedoch eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nur für einen einzelnen Gegenstand nachweist, an dem sein Absonderungsrecht besteht (BT-Drucks. 12/2443 S. 179). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Lwowski/ Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 36; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 11; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 168 Rn. 14; FK-InsO/Wegener, 7. Aufl., § 168 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 4. Aufl., § 168 Rn. 9; Homann in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 168 Rn. 24; Mönning in Festschrift Uhlenbruck 2000, S. 239, 246).
5
2. Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) dagegen, dass der Klägerin im Blick auf die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ein Betrag über 15.200 € zuerkannt wurde. Auch insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung auseinander, wonach die Übernahme der Veräußerung an einen Dritten gleichzusetzen ist (MünchKommInsO /Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 41; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 14; Maus, ZIP 2000, 339, 340).
6
3. Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einer aus § 133 Abs. 1 InsO hergeleiteten Forderung abgelehnt hat, wird seine Entscheidung durch die Würdigung getragen, dass jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nicht vorliegen.
7
Die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, die Klägerin sei ausweislich der geführten Korrespondenz über die prekäre wirtschaftliche Lage der Schuldnerin unterrichtet gewesen, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Schuldnerin habe die Klägerin um einen Kredit gebeten. Soweit das Berufungsgericht auch mit Rücksicht auf diese Umstände eine Kenntnis der Klägerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgelehnt hat, handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, die nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG berührt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 12 O 2095/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.10.2012 - 1 U 71/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht


(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

4
a) Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191). Diese Anforderungen gelten auch für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

13
Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, eine Veräußerung von Betriebsvermögen sei ohne die Gefahr einer Rückforderung von Fördergeldern oder Investitionszulagen in Betracht gekommen, ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen. Es hat sich dieser Rechtsansicht jedoch nicht angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt , die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN).