Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - IX ZB 93/13
published on 22.05.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - IX ZB 93/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB93/13
vom
22. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 22. Mai 2014
beschlossen:
Gemäß § 319 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 3. April 2014 in Randnummer 11 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von "dem Insolvenzverwalter" "dem Gläubiger" lauten muss.
Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring
Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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published on 29.07.2015 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.05.2015 wird zurückgewiesen.
Dem Schuldner wird für den Wiedereinsetzungsantrag vom 27.03.2015 und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Be
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.