Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - IX ZB 88/16

published on 21/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - IX ZB 88/16
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Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 27 O 1/16, 13/07/2016
Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U 55/16, 06/10/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 88/16
vom
21. März 2017
in dem Entschädigungsrechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210317BIXZB88.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 21. März 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016, berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2016, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 224 Abs. 4 BEG nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sich anwaltlich vertreten lassen muss. Bereits seine Berufung ist zudem wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen worden.
2
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 225 Abs. 1 BEG.
Kayser Lohmann Pape
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2016 - 27 O 1/16 (E) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - I-13 U 55/16 (E) -
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsst

(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. (2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offen

(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang. (2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang. (3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines

Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.

(2)

(3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.

(4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.

(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.

(2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang.

(3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe nicht davon ab, daß er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.

(4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.

(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.

(2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.

(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.