Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - IX ZB 62/17

bei uns veröffentlicht am19.04.2018
vorgehend
Landgericht Berlin, 20 O 469/14, 11.01.2017
Kammergericht, 13 U 5/17, 15.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 62/17
vom
19. April 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer
Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den
der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist umso
höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung
des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2018:190418BIXZB62.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 19. April 2018
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 6.882,29 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde von dem beklagten eingetragenen Verein, der in Berlin neben einer Synagoge weitere Einrichtungen zur Unterstützung des jüdischen Lebens unterhält, im Jahre 2010 beauftragt, diesem gegen das Land Berlin zustehende Ansprüche auf Förderleistungen für Berliner jüdische Religionsgesellschaften durchzusetzen. In der Honorarvereinbarung vom 15. September 2010 wurde ein Gegenstandswert von 1.550.000 € zugrun- degelegt. Dem Kläger wurde unabhängig vom Ausgang eines Rechtsstreits ein Vorschuss von 10.000 € zugebilligt. Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen in Höhe von mindestens 500.000 € sollte dem Kläger ein Erfolgshonorar von 5 vom Hundert, mindestens aber 40.000 €, zustehen. Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2010 sollte auch bei einem Unterschreiten des Mindestbetrags von 500.000 € eine Vergütung von 5 vom Hundert anfallen. Als Erfolgsfall sollte laut einer Klarstellung vom 7./8. Februar 2011 auch gelten, wenn die Förderung des Beklagten über die jüdische Gemeinde Berlin stattfindet. Schließlich wurde durch eine weitere Ergänzungsvereinbarung vom 1. Dezember 2012 festgelegt, dass für die Berechnung des Erfolgshonorars die ersten beiden Jahre maßgeblich sein sollten, in denen die erstrittene Teilhabe beginnt. Der Beklagte entrichtete an den Kläger ein Honorar von 13.188,53 €. Das Land Berlin lehnte auf einen von dem Kläger namens des Beklagten verfassten Antrag vom 8. Oktober 2010 durch Bescheid vom 22. April 2014 Teilhabeansprüche ab, weil der Beklagte in die finanziell geförderte Einheitsgemeinde Berlin eingebunden sei.
2
Mit vorliegender Stufenklage nimmt der Kläger den Beklagten auf Auskunft und Honorarzahlung in Anspruch. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über sämtliche Zahlungen der jüdischen Gemeinde zu Berlin an den Beklagten, zu denen sich die jüdische Gemeinde zu Berlin gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 verpflichtet oder in diesem Zeitraum an ihn geleistet hat, zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der hierüber zwischen der jüdischen Gemeinde zu Berlin und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung zu belegen sowie an Eides statt zu versichern, dass die Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Ferner hat der Kläger einen noch unbezifferten Leistungsantrag gestellt. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.119,62 € zu ver- urteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22. Juni 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass die jüdische Gemeinde zu Berlin für das Jahr 2013 an den Beklagten einen Betrag von 77.878 € und für das Jahr 2014 einen Betrag von 78.500 € gezahlt habe. Durch Teilurteil vom 7. September 2016 hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Auskunfts- und Belegantrages rechtskräftig abgewiesen. Dabei hat es angenommen , dass ein etwaiger Auskunftsanspruch für das Jahr 2014 jedenfalls erfüllt sei und eine Rechtsgrundlage für eine auf das Jahr 2015 bezogene Auskunft fehle, weil sich die Honorarbemessung nach den Zahlungen der Jahre 2013 und 2014 richte.
3
Vorliegend verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter. Das Landgericht hat dieses Begehren durch weiteres Teilurteil vom 11. Januar 2017 abgewiesen, weil keine ernsthaften Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bestünden. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Kammergericht wegen Nichterreichen der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Eine Erschwerung des Rechtsmittelzugangs liegt nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer , sondern ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 8). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Berufung sei unzulässig, weil die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von 600 € nicht erreicht sei. Erstrebe der Kläger mit der Berufung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten, sei die Beschwer in der Regel mit 1/5 des Mehrbetrags anzusetzen, den der Kläger infolge der durch die Versicherung erworbenen Kenntnisse zu erlangen hoffe. Der Kläger habe ausgeführt, dass es ihm nach Erhalt von Zahlungen über 13.188,53 € ausgehend von der vereinbarten Mindestvergütung über 40.000 € um einen restlichen Honoraranspruch von 34.411,47 € gehe. Bei diesem Klagebegehren ergebe sich aber kein Mehrwert aus der begehrten eidesstattlichen Versicherung, weil es für die Berechnung des Mindesthonorars nicht darauf ankomme , ob die jüdische Gemeinde an den Beklagten Beträge von 77.878 € im Jahr 2013 und von 78.500 € im Jahr 2014 geleistet habe.
6
Ausgehend von der in der Berufungsbegründung geäußerten Annahme des Klägers, dass der Beklagte in den Streitjahren Zuwendungen von insgesamt 200.000 € erhalten habe, würde sich bei einem Anteil von 5 vom Hundert ein Honoraranspruch von 11.900 € brutto errechnen. Nach den Angaben des Beklagten über Einnahmen von insgesamt 156.378 € beliefe sich der Anspruch auf 9.304,49 € brutto. Angesichts der Differenz in Höhe von 2.595,51 € berechne sich die Beschwer mit 1/5, was 519,10 € entspräche.
7
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig bereits ein Honorar von 13.188,53 € erhalten habe. Der Kläger habe, soweit er sich nicht auf das Mindesthonorar stütze, einen weitergehenden Honoraranspruch, für dessen Berechnung er auf die Auskunft angewiesen sei, bislang nicht schlüssig vorgetragen.
8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 6.882,29 €.
9
a) Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt , die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 14 mwN). Das Berufungsgericht erschwert den Zugang zur Berufung in unzumutbar Weise, wenn es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081 Rn. 10).
10
b) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13 f). Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, aaO Rn. 14). Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung ist, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, regelmäßig nach den selben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - I ZR 13/90, NJW-RR 1991, 1467). Dies gilt auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung der eidesstattlichen Versicherung bezieht (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725).
11
c) Nach diesen Maßstäben bemisst sich die Beschwer des Klägers mit 6.882,29 € auf mehr als 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die abweichende Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf durchgreifenden Ermessensfehlern.
12
aa) Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger benötige die eidesstattliche Versicherung nicht zur Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung des Mindesthonorars von 40.000 €, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Würdigung, die für sich genommen nicht die Beschwer des Klägers berührt. Allenfalls das Rechtsschutzinteresse könnte entfallen, wenn nicht zweifelhaft sein könnte, dass die eidesstattliche Versicherung für die Durchsetzung des Anspruchs entbehrlich ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, FamRZ 2013, 103 Rn. 24; OLG Oldenburg, FamRZ 2016, 723, 724; vgl. BSG, WM 2000, 1847, 1849). Dies ändert nichts daran, dass sich die Beschwer des Klägers nach dem von ihm geltend gemachten Interesse richtet.
13
(1) Bereits der Zusammenhang von § 3 und § 4 des Vertrages vom 15. September 2010 legt die Schlussfolgerung nahe, dass das Mindesthonorar über 40.000 € lediglich bei Erreichen einer Fördersumme von 500.000 € geschuldet ist. Die Tätigkeit des Klägers soll nach § 4 des Vertrages nur als erfolgreich angesehen werden ab einer Fördersumme von 500.000 €. Unterschreitet die Fördersumme diese Schwelle, besteht nach § 3 des Vertrages kein Honoraranspruch, auch nicht hinsichtlich des Mindesthonorars. Eine erfolgsunabhängige Mindestvergütung sieht der Vertrag nur hinsichtlich einer Vorschusszahlung von 10.000 € vor.
14
(2) Gerade die Vertragsergänzung vom 17. September 2010, derzufolge ein Erfolgshonorar von 5 vom Hundert auch bei einem Unterschreiten der Fördersumme von 500.000 € geschuldet ist, lässt unschwer erkennen, dass das Mindesthonorar von 40.000 € bei Förderleistungen unterhalb des Bereichs von 500.000 € nicht gilt. Müsste das Mindesthonorar von dem Beklagten ungeachtet der Höhe der zu seinen Gunsten erlangten Förderleistungen gewährt werden, würde ein rechtlicher und wirtschaftlicher Grund für die Vertragsergänzung, die bei Fördersummen unterhalb von 500.000 € eine Maximalvergütung von 5 vom Hundert festsetzt, fehlen. Folglich benötigt der Kläger die eidesstattliche Versicherung , um auf der Grundlage eines Förderbetrags von wenigstens 500.000 € für das hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung allein noch im Streit stehende Jahr 2014 das Mindesterfolgshonorar von 40.000 € zu erwirken.
15
bb) Der Kläger ist zudem auf die Auskunft angewiesen, soweit er nach dem Inhalt der ergänzenden Vereinbarung vom 17. September 2010 bei einem Unterschreiten der Fördersumme von 500.000 € ein Erfolgshonorar von 5 vom Hundert beanspruchen kann. Handelte es sich etwa um ein Fördervolumen von 400.000 €, beliefe sich einschließlich Umsatzsteuer das vertragliche Erfolgshonorar auf 23.800 €. Unter Anrechnung der erhaltenen Zahlung von 13.188,53 € verbliebe eine Restforderung von 10.611,47 €. Die Beschwer für eine Auskunft oder eidesstattliche Versicherung würde sich ausgehend von 1/5 auf 2.122,29 € belaufen und damit jedenfalls die Beschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigen. Schließlich ist die Auskunft erforderlich für die Feststellung, ob Fördermittel in einer 800.000 € übersteigenden Größenordnung gewährt wurden, weil dieser Wertansatz über die Mindestvergütung hinausgehende Vergütungsansprüche begründen würde.
16
cc) Nicht beizutreten ist der Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger lege ausweislich seiner Berufungsbegründung eine Fördersumme von höchstens 200.000 € zugrunde, so dass sich unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlung eine etwaige Restforderung auf allenfalls 2.595,91 € beschränke und folglich die Beschwer ausgehend von 1/5 nur 519,10 € ausmache.
17
Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft gerügt, weil die Jüdische Gemeinde zu Berlin dem Land Berlin mitgeteilt habe, dem Beklagten "seit dem Jahr 2013 ca. 100.000 € pro Jahr" zuzuwenden. In dieser Beanstandung kommt ersichtlich keine Beschränkung des Inhalts zum Ausdruck, dass sich der Vergütungsanspruch an Fördermitteln über höchstens 200.000 € orientiert. Vielmehr hat der Kläger mit dieser nach oben völlig offenen Zahlenangabe lediglich allgemein die Richtigkeit der erteilten Auskunft bestritten, ohne damit den von ihm erhofften Anspruch der Höhe nach zu begrenzen. Ein eindeutiger Anspruchs- und Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1957 - VI ZR 249/56, NJW 1958, 343; Beschluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170) findet darin ersichtlich keinen Ausdruck.
18
dd) Vor diesem Hintergrund ist die Beschwer des Klägers mit 6.882,29 € zu veranschlagen.
19
Der Streitwertangabe des Klägers in der Berufungsbegründung von "10.000 € (¼ von 40.000 €)" ist zu entnehmen, dass er durch die eidesstattliche Versicherung die Zahlung des bei einer Fördersumme von 500.000 € anfallenden Mindesthonorars über 40.000 € anstrebt. Zuzüglich Umsatzsteuer errechnet sich ein Betrag von 47.600 €, der um die erhaltene Zahlung von 13.188,53 € auf 34.411,47 € zu ermäßigen ist. Die Beschwer kann angesichts gänzlich feh- lender Kenntnisse des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 14) zumindest mit 1/5 dieses Betrags, was 6.882,29 € entspricht, angesetzt werden. Mithin ist die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 600 € erreicht.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2017 - 20 O 469/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2017 - 13 U 5/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
7
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 4).
8
b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Ein solcher Fehler liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässigen Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, 220). Ob jeder Ermessensfehler eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs darstellt, ist zweifelhaft, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts auf.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

14
aa) Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZVI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10 mwN). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann zudem von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJWRR 2010, 1081 Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00, juris Rn. 5 mwN), die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, aaO Rn. 9; vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 unter III; vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f.). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch , der bei zutreffender Ermessensausübung zu einer Wertbemessung unterhalb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geführt hätte, liegt indes nicht vor.
13
aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft richtet, wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546; vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und BGH Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06 - juris Rn. 5).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 127/99
vom
15. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO vor § 1/Rechtsmittel
Urteilsbeschwer bei Stufenklage
Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsanspruch
maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die
Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.
BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und
Keukenschrijver
am 15. Februar 2000

beschlossen:
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.

Gründe:


I. Der Kläger, der bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten war, hat die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Erfindervergütung für eine von ihm zusammen mit zwei Miterfindern am 27. April 1990 gemeldete Erfindung "..." sowie zu entsprechender Auskunftsleistung verklagt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, daß die gemeldete Erfindung als Rechenregel von der Patentierung ausgeschlossen sei, daß der Kläger durch eine Vereinbarung vom 6./7. Juni 1990, auf Grund derer er einen Betrag von 633,-- DM erhalten hat, abgefunden sei und daß er in einem Schreiben vom 9. Juni 1993 auf weitere Ansprüche verzichtet habe; der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er sich bei Abgabe dieser Erklärung in einem die Handlungsfähigkeit ausschließenden
Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist der Kläger im Weg der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen; er hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ... "..." seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs Angaben zu machen und Rechnung zu legen über die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, verbundenen Konzernunternehmen und außerbetrieblichen Verwertungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im Inund Ausland, weiter über den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs - und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufspreise , Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kaufoder Austauschverträgen sowie Angaben über sonstige Vermögensvorteile sowie die bisherige Nutzungsdauer; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen , auf der Grundlage der erteilten Auskunft und Rechnungslegung für die Benutzung der Erfindung eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Vergütung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten nach dem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag zu Auskunft und Rechnungslegung erkannt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den in zweiter Instanz anhängig gewordenen Zahlungsanspruch und die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 10.000,-- DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, die sie noch nicht begründet hat. Sie beantragt zunächst, den Wert der Entscheidungsbeschwer durch das angefochtene Urteil auf über 60.000,-- DM festzusetzen.
II. Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.6.1988 - III ZR 65/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 - Grundstücksherausgabe 1) kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. An den vom Berufungsgericht auf 10.000,-- DM festgesetzten Wert der Beschwer für die Beklagte ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83; NJW 1984, 371).
2. a) Die Beklagte macht geltend, dem Berufungsgericht könne nicht dahin gefolgt werden, daß der Zahlungsantrag in zweiter Instanz nicht angefallen sei. Der Antrag sei gestellt und über ihn sei auch in der Weise entschieden worden, daß insoweit die Sache - wenngleich nach Auffassung der Beklagten in unzulässiger Weise - an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei.

b) Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Da die Verurteilung zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche; Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abweisung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt. Die von der Beklagten angezogenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964, 441 f.; Urt. v. 27.3.1972 - VIII ZR 184/70, MDR 1972, 601) betreffen lediglich die Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz,
nicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesichtspunkte.
3. a) Die Beklagte beanstandet weiter, daß der Wert des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unzutreffend angesetzt worden sei. Sie macht geltend, daß der zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Aufwand allein die Revisionssumme von 60.000,-- DM bei weitem übersteige. Der Konzern, dem die Beklagte angehöre, umfasse weltweit ca. 620 Unternehmen, von denen rund 50 für die Entwicklung oder Produktion von Getrieben in Betracht kämen. Die Zahl der mit dem Verkauf der Getriebe befaßten Unternehmen belaufe sich auf einige Hundert. Die zum Umfang der Verwertung geforderten Angaben verursachten einen weit über 60.000,-- DM hinausgehenden Arbeits-, Reise- und Kommunikationsaufwand, zumal es den Getrieben nicht anzusehen sei, ob von der Lehre der in Anspruch genommenen Erfindung Gebrauch gemacht werde. Es sei allein mit Personalkosten von rund 144.000,-- DM zu rechnen, insgesamt belaufe sich der Aufwand voraussichtlich auf 840.000,-- DM.

b) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer die von der Verurteilung ausgehende Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmt sich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87; BGH, Urt. v. 24.6.1999 - IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage). Für dessen Er-
mittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versicherung ; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94, NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v. 2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154).
bb) Angesichts dieser Rechtslage muß auf Grund der Angaben der Beklagten unabhängig von der Frage, ob die Angaben zum erforderlichen Aufwand , zu denen sich der Kläger bisher nicht geäußert hat, in jeder Hinsicht zutreffen , davon ausgegangen werden, daß der zur Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs erforderliche Aufwand jedenfalls einen Betrag von 60.000,-- DM übersteigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des mit der Auskunft verbundenen Aufwands. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung allein auf Grund der Angabe des Klägers und des sonstigen Akteninhalts vorgenommen.
Diese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben keinen Bestand haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 5).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

24
(a) Jeder Ehegatte hat grundsätzlich nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (jeweils zu § 1379 BGB aF BGH Urteile vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434 und vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - NJW 1983, 753, 754). Der Auskunftsanspruch soll ihm ermöglichen, sich Klarheit über das Bestehen einer solchen Forderung zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist allerdings nur ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient. Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH Urteil vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434). In diesem Falle wäre die Auskunftsklage sinnlos, weil der Kläger keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlte (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorb. zu § 253 Rn. 26 f. mwN).

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

13
aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft richtet, wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546; vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 und BGH Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06 - juris Rn. 5).

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.