vorgehend
Landgericht Köln, 36 O 109/16, 05.12.2016
Oberlandesgericht Köln, 17 U 3/17, 24.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 49/18
vom
1. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:011018BIXZB49.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 1. Oktober 2018
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Das Oberlandesgericht hat ein im Berufungsverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2018 verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2018.

II.


2
Die Eingabe des Beklagten vom 6. Juli 2018 ist unzulässig, soweit sie eine Anhörungsrüge enthält. Im Übrigen ist sie als Gegenvorstellung zu behandeln und hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
3
1. Die von dem Beklagten selbst erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig , weil der Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5).
4
Die Anhörungsrüge ist außerdem unzulässig, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Das Rügevorbringen legt keinen Sachverhalt dar, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit dieser Verletzung ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
5
2. Die Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung auszulegen, soweit darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.
6
Die statthafte Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Das von dem Beklagten selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen Beschluss mitgeteilten Gründen unzulässig. Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser Gehrlein Lohmann
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2016 - 36 O 109/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2018 - 17 U 3/17 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2018 - IX ZB 49/18 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13

bei uns veröffentlicht am 29.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/13 vom 29. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Botur am 29. Mai

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

5
Die von dem Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 8. März 2013 erhobene Anhörungsrüge ist - ebenso wie seine Rechtsbeschwerde - mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang. Gleiches gilt für eine gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Ebenso verhält es sich für den von dem Beklagten persönlich gestellten Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 11. Februar 2013 (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 21; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 319 Rn. 15). Sind die Anträge unzulässig und geben sie keinen Anlass für eine Fortführung des durch den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahrens, erweist sich das damit verbundene Ablehnungsgesuch ebenfalls als unzulässig. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob der Antrag auch unter den Gesichtspunkt einer pauschale Ablehnung der gesamten Richterbank unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789)

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.