Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2015 - IX ZB 38/14

bei uns veröffentlicht am25.06.2015
vorgehend
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 319/12, 28.09.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 W 257/12, 17.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB38/14
vom
25. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den
Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 25. Juni 2015

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz vom 27. April 2015 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 26. März 2015 abzuändern. Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann die Rechtsbeschwerde nach § 576 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Das Beschwerdegericht hat das eingeholte Gutachten zum französischen Recht weder gehörswidrig noch willkürlich missverstanden ; nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts von dem eingeholten Gutachten stellen die von der Rechtsbeschwerdeführerin vorgelegten französischen Titel keine Vollstreckungstitel für den von ihr betriebenen Innenregress zwischen den Gesamtschuldnern dar. Dabei hat der Senat das Gutachten selbst - insbesondere zur Haftung der Gesamtschuldner untereinander (Gutachten Rn. 53 bis 64) - zur Kenntnis genommen, das von der Gegenseite in französischer Sprache vorgelegte, im Gutachten zitierte Urteil des Kassationshofs vom 22. Mai 1979 jedoch nicht (§ 184 Satz 1 GVG). Danach ist das Verständnis des Beschwerdegerichts vom Gutachten jedenfalls nicht willkürlich falsch.
Ebenso wenig verstößt es gegen das Willkürverbot, dass das Beschwerdegericht nicht ein weiteres Gutachten zum französischen Recht eingeholt hat. Denn nach seinem Verständnis vom Inhalt des Gutachtens und damit vom französischen Recht bestand dazu kein Anlass.
2
Die weiteren Rügen sind im Verfahren nach § 321a ZPO unbeachtlich.
Kayser Gehrlein Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.09.2012 - 6 O 319/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2014 - I-3 W 257/12 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2015 - IX ZB 38/14 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Rechts

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Referenzen

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.