Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2010 - XII ZR 32/10

bei uns veröffentlicht am14.07.2010
vorgehend
Landgericht Aurich, 4 O 479/01, 18.10.2001
Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 132/01, 25.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 32/10
vom
14. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur Erledigung auf bis zu 40.000 €, danach auf bis zu 22.000 €.

Gründe:

1
Die Kläger haben nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
2
Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Sie führt dazu, dass gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen , nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden müssten (BGH Beschlüsse vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113, 2114 und vom 28. Oktober 2008 - VIII ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 422 Tz. 3). Der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126).
3
Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen. Eine für den Beklagten günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Dies ist hier nicht der Fall.
4
Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hätte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 18.10.2001 - 4 O 479/01 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 13 U 132/01 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08

bei uns veröffentlicht am 15.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 36/08 vom 15. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2004 - I ZR 30/04

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 30/04 vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 30/04
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird bis zum 19. Juli 2004 auf 40.000 €, ab dem 20. Juli 2004 auf 15.973,51 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Beklagte hat in einer am Freitag, den 21. Juni 2002 erschienenen Werbeanzeige die Gewährung von 20 % Rabatt "auf alles - heute und morgen" angekündigt. Der Kläger hat darin eine nach § 7 UWG a.F. unzulässige Sonderveranstaltung gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte fristgemäß am 3. März 2004 Beschwerde eingelegt und
diese mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 begründet. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil § 7 Abs. 1 UWG a.F. mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 außer Kraft getreten ist. Die Parteien haben beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II. 1. Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz , auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde , erklärt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; BAG ArbuR 2003, 358; BFH BFH/NV 2000, 571; BVerwG DÖV 1985, 1064). Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGH BauR 2003, 1075, 1076).
2. Danach sind die Kosten in vollem Umfange der Beklagten aufzuerlegen. Eine für die Beklagte günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur erfolgen, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war.
Die Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, der vorliegende Fall werfe die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob Verkaufsveranstaltungen der vorliegenden Art, die sich dadurch auszeichneten, daß nicht unerhebliche Preisvorteile von deutlich mehr als 5 bis 10 % werblich stark hervorgehoben und nur für kurze Zeit in Aussicht gestellt würden, mittlerweile in den Augen der Verbraucher Teil des regelmäßigen Geschäftsverkehrs seien oder zumindest eine vernünftige und billigenswerte Fortentwicklung der Branchenübung und damit keine unzulässigen Sonderveranstaltungen i.S. von § 7 Abs. 1 UWG a.F. darstellten. Aus denselben Gründen hat sie unter Hinweis auf eine von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich gehalten. Zur weiteren Begründung hat sie u.a. ausgeführt, daß die Aufhebung der §§ 7, 8 UWG a.F. beschlossen sei. Die bevorstehende Aufhebung habe sowohl in der Wissenschaft als auch bei den beteiligten Verkehrskreisen breite Zustimmung gefunden. Das bedeute aber nichts anderes, als daß die beteiligten Verkehrskreise die Aufhebung des Sonderveranstaltungsrechts insgesamt als vernünftige und billigenswerte Fortentwicklung des Wettbewerbsrechts ansähen.
Damit hat die Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt. Sie hat nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen trotz der - bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung - bevorstehenden Aufhebung des § 7 UWG a.F. die von ihr als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage zur Auslegung des § 7 UWG a.F. gleichwohl klärungsbedürftig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02,
NJW 2003, 1943, 1944) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 36/08
vom
15. September 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 15. September 2009

beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestätigte das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung mehrheitlich beschlossenen Insolvenzplan. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Sie hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Planbestätigung eingelegt.
2
Nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Insolvenzverwalter in einer besonderen Gläubigerversammlung vom 22. April 2009 den Insolvenzplan mit Zustimmung der Versammlung zurückgenommen, weil er nunmehr den Betrieb der Schuldnerin anderweitig veräußern konnte. Hierauf haben die Gläubi- gerin und der Insolvenzverwalter die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.


3
Aufgrund der Erledigungserklärungen, die im Hinblick auf die mit Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgte Rücknahme des Insolvenzplans am 22. April 2009 wirksam ist, hat der Senat nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 für die übereinstimmende Erledigungserklärung in einer Zwangsvollstreckungssache).
4
Entsprechendes gilt im Fall der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen. Auch hier kommt eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben (vgl. MünchKomm/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, nach Rücknahme des umstrittenen Insolvenzplans rechtsgrundsätzlich zu klären, welche Anforderungen an den Inhalt eines Insolvenzplans und dessen Anlagen zu stellen sind, damit dieser durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 Abs. 1 InsO bestätigt werden darf. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens, in dem die Beteiligten darüber gestritten haben, ob das Insolvenzgericht den Plan nicht hätte bestätigen dürfen, weil er in einem wesentlichen Punkt die Vorschriften über den Planinhalt nicht beachtet hat, gegeneinander aufzuheben.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 36w IN 4732/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2008 - 86 T 725/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 30/04
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird bis zum 19. Juli 2004 auf 40.000 €, ab dem 20. Juli 2004 auf 15.973,51 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Beklagte hat in einer am Freitag, den 21. Juni 2002 erschienenen Werbeanzeige die Gewährung von 20 % Rabatt "auf alles - heute und morgen" angekündigt. Der Kläger hat darin eine nach § 7 UWG a.F. unzulässige Sonderveranstaltung gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte fristgemäß am 3. März 2004 Beschwerde eingelegt und
diese mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 begründet. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil § 7 Abs. 1 UWG a.F. mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 außer Kraft getreten ist. Die Parteien haben beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II. 1. Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz , auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde , erklärt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; BAG ArbuR 2003, 358; BFH BFH/NV 2000, 571; BVerwG DÖV 1985, 1064). Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGH BauR 2003, 1075, 1076).
2. Danach sind die Kosten in vollem Umfange der Beklagten aufzuerlegen. Eine für die Beklagte günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur erfolgen, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war.
Die Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, der vorliegende Fall werfe die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob Verkaufsveranstaltungen der vorliegenden Art, die sich dadurch auszeichneten, daß nicht unerhebliche Preisvorteile von deutlich mehr als 5 bis 10 % werblich stark hervorgehoben und nur für kurze Zeit in Aussicht gestellt würden, mittlerweile in den Augen der Verbraucher Teil des regelmäßigen Geschäftsverkehrs seien oder zumindest eine vernünftige und billigenswerte Fortentwicklung der Branchenübung und damit keine unzulässigen Sonderveranstaltungen i.S. von § 7 Abs. 1 UWG a.F. darstellten. Aus denselben Gründen hat sie unter Hinweis auf eine von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich gehalten. Zur weiteren Begründung hat sie u.a. ausgeführt, daß die Aufhebung der §§ 7, 8 UWG a.F. beschlossen sei. Die bevorstehende Aufhebung habe sowohl in der Wissenschaft als auch bei den beteiligten Verkehrskreisen breite Zustimmung gefunden. Das bedeute aber nichts anderes, als daß die beteiligten Verkehrskreise die Aufhebung des Sonderveranstaltungsrechts insgesamt als vernünftige und billigenswerte Fortentwicklung des Wettbewerbsrechts ansähen.
Damit hat die Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt. Sie hat nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen trotz der - bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung - bevorstehenden Aufhebung des § 7 UWG a.F. die von ihr als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage zur Auslegung des § 7 UWG a.F. gleichwohl klärungsbedürftig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02,
NJW 2003, 1943, 1944) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.