Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - IX ZB 240/10

bei uns veröffentlicht am14.07.2011
vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 3 IN 858/05 E, 30.08.2010
Landgericht Karlsruhe, 11 T 329/10, 19.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 240/10
vom
14. Juli 2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 14. Juli 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Anspruchs des Treuhänders auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob das Beschwerdegericht vor seiner Entscheidung den Treuhänder darauf hätte hinweisen müssen, dass sein Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, am Fehlen einer den Anforde- rungen des § 298 Abs. 1 InsO entsprechenden Zahlungsaufforderung scheitern könnte. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der Treuhänder auf einen derartigen Hinweis Tatsachen vorgetragen hätte, die geeignet gewesen wären, dem Versagungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Beide Schreiben, die der Treuhänder nach der Behauptung der Rechtsbeschwerde dann vorgelegt hätte, hätten der Zurückweisung des Versagungsantrags nicht entgegengestanden , weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese an frühere Adressen des Schuldners gerichteten Schreiben dem Schuldner zugegangen wären. Der Schuldner hat den Zugang in seinem Schreiben vom 6. Juli 2010 und in der Beschwerde vom 13. September 2010 bestritten. Den danach zu führenden Beweis für den Zugang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09, ZInsO 2010, 492 Rn. 5) hat der Treuhänder nicht angetreten. Die im Schreiben vom 5. August 2010 gesetzte Zahlungsfrist lag im Übrigen unter der Mindestfrist des § 298 Abs. 1 InsO. Das weitere Verhalten des Schuldners rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, auf den Zugang eines den Anforderungen des § 298 Abs. 1 InsO entsprechenden Aufforderungsschreibens zu verzichten, weil es sich insoweit um ein zwingendes Formerfordernis handelt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 43/07, ZInsO 2009, 2310 Rn. 6 f).
3
2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die rechtlichen Anforderungen an die Versagung der Restschuldbefreiung ver- kannt. Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Rechtsprechung anderer Landgerichte oder des Bundesgerichtshofs im Obersatz legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.08.2010 - 3 IN 858/05 E -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2010 - 11 T 329/10 -

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(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht ei

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

5
1. Die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt voraus, dass die vom Schuldner abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr der Tätigkeit des Treuhänders dessen Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn die Treuhänderin schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Treuhänder Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Eine Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen ist nach allgemein vertretener Auffassung nicht erforderlich (HKInsO /Landfermann, 5. Aufl. § 298 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 298 Rn. 2; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 298 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 298 Rn. 9; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 298 Rn. 3). Zwar wird auch die Auffassung vertreten, der Antrag sei nur zulässig, wenn der Treuhänder den Nachweis für den Zugang seines Aufforderungsschreibens erbringe (MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 18; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 298 Rn. 5; wohl auch FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 298 Rn. 11). Eine entsprechende Voraussetzung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Der Nachweis des rechtzeitigen Zugangs des Aufforderungsschreibens wird in § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht verlangt. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich auch sonst nicht. Der Treuhänder muss deshalb nur dann den Zugang seines Aufforderungsschreibens beweisen, wenn dieser vom Schuldner in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch HmbKomm-InsO/Streck, aaO Rn.4; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 298 Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender aaO Rn. 7).

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Eine a) Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO kommt nur dann in Betracht, wenn der Treuhänder den Schuldner zur Zahlung des ausstehenden Vergütungsbetrages schriftlich aufgefordert und hierzu eine Frist bestimmt hat. Die Aufforderung des Treuhänders hat zudem zwingend auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung als Rechtsfolge bei Ausbleiben der Zahlung bis zum Fristende hinzuweisen (MünchKomm-InsO/ Ehricke, 2. Aufl. § 298 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 298 Rn. 4; Nerlich /Römermann, InsO § 298 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 298 Rn. 4; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 298 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, § 298 Rn. 3).