Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZB 43/07

published on 22/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZB 43/07
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Amtsgericht Hannover, 907 IK 210/03, 14/12/2006
Landgericht Hannover, 20 T 6/07, 07/02/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 43/07
vom
22. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wegen Nichtzulassung der Mindestvergütung des Treuhänders kann die Restschuldbefreiung
dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuhänder in seiner
Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung
nicht hingewiesen hat.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 43/07 - LG Hannover
AG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 22. Oktober 2009

beschlossen:
Dem Schuldner wird für die Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. S. beigeordnet.
Der Schuldner hat auf die Verfahrenskosten monatlich 75 € an die Bundeskasse zu entrichten.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
4. Juni Am 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Beschluss vom 6. April 2004 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tag wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und der bisherige Treuhänder auch zum Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 wurde der bisherige Treuhänder entlassen und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) zum neuen Treuhänder bestellt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 forderte der Treuhänder den Schuldner auf, neben der offenen Vergütung für die vorausgegangene Zeit auch die Treuhändervergütung für das dritte Jahr der Wohlverhaltensperiode in Höhe von 251,34 € zu entrichten. Dieses Schreiben kam mit dem Vermerk: "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an den Treuhänder zurück. Unter dem 30. Juni 2006 beantragte der Treuhänder beim Insolvenzgericht, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Insolvenzgericht ermittelte eine neue Anschrift des Schuldners und forderte ihn - unter Beifügung des Antrags des Treuhänders auf Versagung der Restschuldbefreiung - mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 auf, die ausstehende Vergütung binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens zu zahlen. In diesem Schreiben wurde der Schuldner zusätzlich darauf hingewiesen, dass im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs das Gericht dem Antrag stattgeben und die Restschuldbefreiung versagen werde. Mit Schreiben vom 23. November 2006 forderte der Treuhänder "letztmalig" den Schuldner zur Zahlung auf und setzte hierfür eine Frist zum 15. Dezember 2006.
2
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Versagung der Restschuldbefreiung abzuweisen, weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Abweisung des Versagungsantrags.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe den rückständigen Betrag nicht innerhalb der gerichtlichen Zahlungsfrist an den Treuhänder abgeführt. Der Umstand, dass die jeweiligen Treuhänder den Schuldner nicht auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hätten, sei unbeachtlich, weil der Schuldner spätestens mit Schreiben des Insolvenzgerichts über einen entsprechenden Antrag des Treuhänders zur Versagung der Restschuldbefreiung unterrichtet und ihm mitgeteilt worden sei, dass im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs das Gericht dem Versagungsantrag stattgeben und die Restschuldbefreiung versagen werde.
5
2. Diese Ausführungen halten einen rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
Eine a) Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO kommt nur dann in Betracht, wenn der Treuhänder den Schuldner zur Zahlung des ausstehenden Vergütungsbetrages schriftlich aufgefordert und hierzu eine Frist bestimmt hat. Die Aufforderung des Treuhänders hat zudem zwingend auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung als Rechtsfolge bei Ausbleiben der Zahlung bis zum Fristende hinzuweisen (MünchKomm-InsO/ Ehricke, 2. Aufl. § 298 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 298 Rn. 4; Nerlich /Römermann, InsO § 298 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 298 Rn. 4; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 298 Rn. 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, § 298 Rn. 3).
7
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Hinweis des Treuhänders auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht durch einen späteren gerichtlichen Hinweis im Versagungsverfahren ersetzt werden. Der im Aufforderungsschreiben aufzunehmende Hinweis des Treuhänders auf die Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung ist ein zwingendes Formerfordernis (Uhlenbruck /Vallender, InsO, 12. Aufl. § 298 Rn. 8), das der Treuhänder als Antragsvoraussetzung im Versagungsverfahren nachzuweisen hat (MünchKommInsO /Ehricke, aaO Rn. 18; Nerlich/Römermann aaO; FK-InsO/Grote aaO). Fehlt, wie vorliegend gegeben, das in Rede stehende Antragserfordernis, erweist sich der Versagungsantrag als unzulässig und ist vom Insolvenzgericht zurückzuweisen (MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO; Uhlenbruck/Vallender, InsO aaO; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 298 Rn. 5).
8
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts ebenso wie derjenige des Insolvenzgerichts nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Versagungsantrag des Treuhänders ist abzuweisen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 14.12.2006 - 907 IK 210/03 -
LG Hannover, Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 T 6/07 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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published on 14/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 240/10 vom 14. Juli 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
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(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.