Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2011 - IX ZB 229/09

bei uns veröffentlicht am15.12.2011
vorgehend
Amtsgericht Bonn, 97 IN 151/04, 09.08.2005
Landgericht Bonn, 6 T 271/05, 12.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 229/09
vom
15. Dezember 2011
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden
, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 15. Dezember 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Oktober 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.425,94 € festgesetzt.

Gründe:


1
Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781 f; st. Rspr.).
2
1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für entscheidungserheblich, ob als große Masse im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV schon ein Betrag von 174.882,95 € gewertet werden könne. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein unterer Grenzwert bisher nicht bezeichnet worden. Insoweit bestehe Gelegenheit zu einer Leitentscheidung. Des Weiteren habe das Be- schwerdegericht die Maßstäbe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) InsVV verschoben. Die Arbeitsersparnis des Insolvenzverwalters durch die Verfahrenseinstellung nach § 213 InsO sei hier als geringfügig anzusehen. Ein Abschlag in Höhe von 75 v.H. könne damit nicht gerechtfertigt werden. Verringerter Verwaltungsaufwand durch die Tätigkeit des Schuldners habe sich nicht ergeben. Dieser habe vielmehr durch seine Uneinsichtigkeit und eigenmächtiges Vorgehen zusätzlichen Aufwand verursacht, was vom Beschwerdegericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG außer Betracht gelassen worden sei. Soweit sich das Beschwerdegericht auch auf andere Umstände des Einzelfalls habe stützen wollen, sei die Entscheidung intransparent und willkürlich, weil Bruchteile der Einzelgründe am Gesamtabschlag nicht erkennbar seien.
3
2. Diese Rügen führen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
4
a) Grenzwerte für die Größe der Masse nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV durch feste Beträge sind auch weiterhin nicht zu bestimmen, weil sich die Vorschrift auf ein Missverhältnis zwischen der Größe der Masse und den Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters bezieht. Dieses Missverhältnis drückt sich darin aus, dass der Regelsatz des § 2 Abs. 1 InsVV für die angemessene Vergütung der Verwaltertätigkeit übersetzt wäre.
5
b) Den Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) InsVV hat das Beschwerdegericht nicht nur auf die vorzeitige Verfahrenseinstellung gestützt, sondern mehr noch auf die in § 3 Abs. 2 InsVV unbenannte Entlastung des Verwalters durch eigene Tätigkeit des Schuldners. Bei Beurteilung dieses Umstands hat das Beschwerdegericht kein Vorbringen des Verwalters übergangen, sondern den Sachverhalt materiell anders beurteilt. Dagegen wird der Verwalter als Antragsteller bei der Vergütungsfestsetzung durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt.

6
Das Beschwerdegericht ist in diesem Zusammenhang der Frage nicht nachgegangen, ob das auf Eigenantrag eröffnete Verfahren nach der Erbschaft des Schuldners gemäß § 212 InsO hätte eingestellt werden können. Es hat aber zu Recht die falsche, nämlich aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO entlehnte Beratung des Schuldners berücksichtigt. Auch der Verwalter hatte Anlass, sich mit der Möglichkeit einer alsbaldigen Verfahrenseinstellung nach § 212 InsO auseinanderzusetzen , bevor er nach der Erbschaft des Schuldners weitere Tätigkeit entfaltete.
7
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter nicht gezwungen, einzelne mögliche Abschlagsgründe gesondert zu bewerten (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, WM 2011, 1426 Rn. 22). Der Vorwurf der Willkür gegen die Beschwerdeentscheidung geht deshalb fehl.
8
d) Die Beschwerdeentscheidung steht in der Gesamtschau aller Bemessungsfaktoren für die Verwaltervergütung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen , dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 183/08 zur Vergütung des Treuhänders). Der Senat hat an anderer Stelle auch bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VergVO in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zwar keine Entsprechung gefunden hat, einem solchen Tatbestand jedoch durch einen deutlichen Ab- schlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 19, in BGHZ 186, 223 nicht mit abgedruckt; vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 20 f).
Vill Raebel Lohmann Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 09.08.2005 - 97 IN 151/04 -
LG Bonn, Entscheidung vom 12.10.2009 - 6 T 271/05 -

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(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 16/03
vom
23. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde
gegeben sind, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde.
BGH, Beschluß vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03 - LG Waldshut-Tiengen
AG Bad Säckingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen vom Beklagten, daß dieser seine Hunde auf dem öffentlichen Weg vor seinem Wohngrundstück nicht unangeleint laufen läßt. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. November 2002, dem Beklagten zugestellt am 6. Dezember 2002, der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat am 5. Januar 2003 Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der von ihm beabsichtigten Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 17. März 2003, dem Beklagten zugestellt am 22. März 2003, hat das Landgericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt. Der Beklagte hat am 2. April 2003 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. April 2003 hat der Vorsitzende der Berufungskammer einem Antrag des Beklagten-
vertreters vom 23. April 2003 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen und die Berufungsbegründungsfrist bis 30. Mai 2003 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 30. Mai 2003 beim Landgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juni 2003, dem Beklagten zugestellt am 1. Juli 2003, die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden sei. Die Begründung sei auch nicht innerhalb der um eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Werktagen verlängerten gesetzlichen Frist von zwei Wochen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach einem fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß beantragt der Beklagte Prozeßkostenhilfe.

II.

Dem Antrag des Beklagten kann nicht stattgegeben werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. 1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte wegen der von ihm geltend gemachten Mittellosigkeit schon an der fristgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert gewesen ist. Jedenfalls wäre im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Denn auch die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Gesetzgeber hat
§ 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehlerhafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung fehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - noch nicht veröffentlicht.; BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172; Wenzel NJW 2002, 3353, 3357 m.w.N.). 2. Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob der Beklagte gehalten gewesen ist, nach Ablehnung seines Prozeßkostenhilfegesuchs für die Durchführung der Berufung die Wiedereinsetzung nicht nur für die Berufungsfrist , sondern auch für die Berufungsbegründungsfrist zu beantragen und die Berufung innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 234 i.V.m. § 236 Abs. 2 ZPO zu begründen, bedarf nicht mehr der Klärung durch eine weitere höchstrichterliche Entscheidung. Zwar hat nach Erlaß der Entscheidung des Berufungsgerichts der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - umfassend zu dieser Frage Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten , daß eine verfassungskonforme Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO geboten sei, um die verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Situation von bedürftigen und nicht bedürftigen Rechtsmittelführern zu erreichen. Das dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Rechtsproblem ist auch Gegenstand einer Gesetzesinitiative. Hiernach ist beabsichtigt, in § 234 Abs. 1 ZPO folgenden Satz anzufügen: "Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten."
3. Dies führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Zum einen ist für die Berufungsgerichte eine richtunggebende Orientierungshilfe mit der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003 gegeben und ist deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten die Durchführung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. Zum andern ist der Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen hat, selbst wenn der Fehler offensichtlich ist. Voraussetzung ist vielmehr, daß das Gericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und die Gefahr einer Wiederholung durch dasselbe Gericht oder einer Nachahmung durch andere Gerichte besteht (BGHZ 151, 221; BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2345; Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, WM 2003, 554, 555 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 8 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung BTDrucks. 14/4722, S. 104). Dadurch soll verhindert werden, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Diese Voraussetzungen fehlen, wenn das angefochtene Urteil zwar von einer konkret zu benennenden Entscheidung abweicht, es sich aber dabei um keine Vorentscheidung handelt, weil sie erst nach der angegriffenen Entscheidung ergangen ist und damit nicht als Vorentscheidung in Frage kommt. Ein Abweichen setzt begriffsnotwendig voraus, daß die anderslautende Entscheidung bereits existent ist. Schon deshalb liegt im vorliegenden Fall eine Divergenz des Beschlusses des Landgerichts vom 25. Juli 2003 zur Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003, die dem Berufungsgericht nicht bekannt sein konnte, nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet auch eine Wiederholungsgefahr aus. Eine solche wird in der Regel nur dann angenommen werden können, wenn ein Gericht anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung in vor-
werfbarer Weise nicht beachtet. Ein solches vorwerfbares Abweichen setzt aber stets voraus, daß die entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung zum einen schon ergangen und zum anderen auch schon veröffentlicht ist, so daß das Tatgericht zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ob die Durchführung der Rechtsbeschwerde geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über sie (vgl. zu § 543 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - BGH-Report 2003, 305 bis 306). 4. Im übrigen kann dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

9
Die Unterscheidung zwischen selbständigen Einzelansprüchen und unselbständigen Berechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs führt jedoch bei der Vergütung des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters zu einem anderen Ergebnis. Hier erbringt die Masse ihre Leistung aufgrund eines einheitlichen Anspruchs, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Der Vergütungsanspruch des Verwalters umfasst keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV; §§ 1, 2 VergVO) und dem durch Zuund Abschläge (§ 3 InsVV; § 4 VergVO) erhöhten oder verminderten Regelsatz (§ 2 InsVV; § 3 VergVO) dar. Zu- und Abschläge beim Vergütungssatz können zwar zunächst der Höhe nach einzeln bewertet werden. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es genügt die Prüfung dem Grunde nach, so dass anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden kann (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f unter II. 2. b; v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858, 859 Rn. 5; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 643 Rn. 12; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c Abs. 2 Buchst. d InsVV; § 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. d VergVO) stehen überdies in engem Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8). Deshalb ist es möglich, dass bei nachträglichem Massezufluss in einer Zweitfestsetzung bisher gewährte Zuschläge modifiziert werden (offengelassen in BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 204 Rn. 27).
22
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die bei der Festsetzung der Verwaltervergütung vorzunehmende Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung obliegt dem Tatrichter. Diese wird danach die Höhe des Gesamtzuschlag neu festzulegen haben (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 2010, aaO Rn. 10).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 183/08
vom
11. Februar 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 11. Februar 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. Juli 2008 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.672,93 € festgesetzt.

Gründe:


1
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, unter welchen näheren Voraussetzungen bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren von der Regelvergütung des § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV wegen einer kurzen Verfahrensdauer und wegen einer geringen Anzahl von Gläubigern abgewichen werden darf, bedarf im Streit- http://localhost:8025/jportal/portal/t/f/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=9&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE080023534&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/f/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=9&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE305242004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - fall keiner Klärung. Die Bemessung einer Abweichung von der Regelvergütung ist im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat mit Recht berücksichtigt, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten weit übersteigenden Vermögens in einem Maß erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis steht. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung nicht in jedem Fall dem tatsächlichen Aufwand entsprechen muss (BGHZ 157, 282, 289; BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976, 977 Rn. 12), weicht die Festsetzung des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht zum Nachteil des Treuhänders vom Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 63 Abs. 1 InsO) ab.

3
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.12.2007 - 1415 IK 3035/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.07.2008 - 3 T 133/08 -
19
Auch der von der Treuhänderin geltend gemachte Vergütungsanspruch in einer Größenordnung von 40.000 € dürfte in dieser Höhe unbegründet sein. Zwar hat die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VergVO in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung keine Entsprechung gefunden. Einem derartigen Tatbe- stand, wie er hier bei rechtmäßiger Nachtragsverteilung vorläge, wäre jedoch durch einen deutlichen Abschlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen. War die von der Treuhänderin erwirkte Anordnung der Nachtragsverteilung rechtswidrig, so kann der Nachlasswert ohnehin in die Berechnungsgrundlage ihrer Vergütung für das Insolvenzverfahren nicht einbezogen werden.
20
b) Der vorliegende Fall weicht vom Normalfall auch insoweit ab, als die Insolvenzmasse die Summe aller angemeldeten und festgestellten Forderungen weit übersteigt. In den früher geltenden Regelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsver- walters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) war die für die Vergütung maßgebliche Teilungsmasse durch den Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt. Diese Begrenzung gilt für die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung nicht mehr (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10). Der Verordnungsgeber hat diese Regelungen nicht übernommen in der Annahme, ein Masseüberschuss werde häufig auf die besonderen Leistungen des Verwalters zurückzuführen sein (Amtliche Begründung zu § 1 InsVV, aaO S. 48). In Fällen, in denen sich die Masse während des laufenden Insolvenzverfahrens jedoch ohne jegliches Zutun des Verwalters, insbesondere durch Erbschaft, auf einen über die Summe aller Insolvenzforderungen hinausgehenden Betrag erhöht , greift diese Überlegung nicht. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass es bei einer früheren derartigen Vermögensmehrung durch Erbschaft ein Insolvenzverfahren erst gar nicht gegeben hätte oder die Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO in Betracht gekommen wäre.