Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2009 - IX ZB 215/08

bei uns veröffentlicht am12.02.2009
vorgehend
Amtsgericht Erfurt, 172 IN 630/07, 08.05.2008
Landgericht Erfurt, 1 T 355/08, 15.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 215/08
vom
12. Februar 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren
aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin
einer GmbH & Co. KG ist.
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08 - LG Erfurt
AG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 12. Februar 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 2. August 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dem Antrag waren ausgefüllte Vordrucke nach § 305 Abs. 5 InsO beigefügt. Am 6. Februar 2008 stellte auch die Sparkasse Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Dieser Antrag ist Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens (IX ZB 216/08), in welchem der Schuldner vorsorglich ebenfalls Insolvenzantrag gestellt hat.
2
Im vorliegenden Eröffnungsverfahren entschied das Insolvenzgericht am 17. Oktober 2007, das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners, der die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens anstrebte, wurde der Eröffnungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. In der Begründung der ersten Beschwerdeentscheidung heißt es, der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens binde das Insolvenzgericht, das nunmehr entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen oder den Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen habe; gegebenenfalls sei dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen Antrag umzustellen. Nach der Zurückverweisung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag des Schuldners mit Beschluss vom 8. Mai 2008 als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit welcher dieser die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erreichen wollte, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Hilfsweise beantragt er die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens.

II.


3
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen sind durchweg geklärt oder lassen sich aus dem Gesetz beantworten, ohne dass eine höchstrichterliche Klarstellung erforderlich wäre.
4
1. Das Beschwerdegericht hat eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO) des Schuldners angenommen, weil dieser im Zeitpunkt der Antragstellung mit einem Anteil von 96 % Mehrheitsgesellschafter sowie Geschäftsführer der M. GmbH gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber darauf, dass sämtliche Gesellschaftsbeteiligen , die der Schuldner gehalten habe, noch vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts am 8. Mai 2008 verwertet worden seien. Ihrer Ansicht nach ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag abzustellen. Ob diese Ansicht zutrifft, ist jedoch unerheblich. § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO spricht ausdrücklich von einer natürlichen Person, die keine selbständige Tätigkeit ausübt „oder ausgeübt hat“. Der Gesetzgeber hat diese Formulierung bewusst gewählt, um deutlich zu machen, dass es auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit nicht ankomme (BT-Drucks. 14/5680, S. 30).
5
2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts könne die Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübe (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 – IX ZB 55/04, NZI 2005, 676 f), nicht auf den Schuldner angewandt werden, der nur 96 % der Anteile gehalten habe, dessen GmbH lediglich als Komplementärin einer GmbH & Co. fungiert habe, an welcher der Schuldner selbst nicht beteiligt gewesen sei, und der seine Geschäftsanteile überdies verpfändet gehabt habe. Einen wesentlichen Unterschied zwischen einem Alleingesellschafter und einem zu 96 % beteiligten Gesellschafter vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen (ebenso etwa AG Duisburg ZVI 2008, 114, 115; FK-InsO/Kohte, 5. Aufl. § 304 Rn 18 ff; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 304 Rn. 13; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 304 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 304 Rn. 6; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 304 Rn. 25; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 29.14). Die zitierte Senatsentscheidung vom 22. September 2005 ist vereinzelt kritisiert worden (vgl. etwa Heinze DZWiR 2006, 83 f). Dass sie ausschließlich Allein-, nicht jedoch Mehrheitsgesellschafter betreffe, wird – soweit ersichtlich – nirgends vertreten. Auf den Geschäftsgegenstand der GmbH kommt es ebenfalls nicht an. Ob ein Verbraucher- oder ein Regelinsolvenzverfahren einzuleiten ist, muss anhand klarer und einfacher Abgrenzungskriterien zu entscheiden sein. Korrekturen erfolgen gegebenenfalls nach § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO. Entspricht die Verschuldungsstruktur des Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH nicht derjenigen eines Selbständigen , gibt es insbesondere nicht mehr als 20 Gläubiger und bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, finden die Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwendung (§ 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO).
6
3. Das Beschwerdegericht hat die Vermögensverhältnisse des Schuldners für unüberschaubar im Sinne von § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO gehalten. Zwar gebe es weniger als 20 Gläubiger. Es seien jedoch Anfechtungsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Das Insolvenzgericht, auf dessen Entscheidung das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, hat ergänzend auf die verschiedenen vom Schuldner gehaltenen Gesellschaftsanteile, deren Verpfändung sowie die Abtretung von Gehalts- und Versicherungsansprüchen verwiesen. Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber die Rechtsfrage für grundsätzlich , ob einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder Anfechtungssachverhalte auftreten können, oder ob hierfür ein Bezug zwischen der Vermögensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Schuldenbereinigungsplans erforderlich ist. Auch diese Frage lässt sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 304 InsO verlangt keine detailierte Prüfung der Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkreter Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Vorschrift arbeitet vielmehr mit typisierten Annahmen (die Zahl der Gläubiger, die Existenz von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen), welche das Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglichen oder ausschließen. Dadurch wollte der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen und die Arbeit des Insolvenzgerichts erleichtern (BTDrucks. 14/5680, S. 30). Im vorliegenden Fall geht es darüber hinaus nicht allein um die Schulden, sondern um die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll auch dann, wenn bei einem ehemals unternehmerisch tätigen Schuldner weniger als 20 Gläubiger anzutreffen sind, das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden können , "wenn zahlreiche streitige Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe involviert sind oder komplexe Anfechtungssachverhalte auftreten können". Genau das kennzeichnet den vorliegenden Fall. Im Zweifel sind die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden (BGH, Beschl. v. 29. September 2008 – IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 6).
7
4. Die Vorinstanzen haben den auf die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gerichteten Antrag des Schuldners für unzulässig gehalten. Die Rechtsbeschwerde beanstandet nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 164, 166, 172 f, dass der Schuldner keine Gelegenheit erhalten habe, seinen Antrag umzustellen. Ein entsprechender Hinweis der Vorinstanzen sei jedenfalls nicht aktenkundig. Diese Rüge ist unverständlich. Im Eröffnungsbeschluss vom 17. Oktober 2007 hat das Insolvenzgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht für gegeben erachtete. Der aufhebende Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 2008 enthielt klare Hinweise für das nunmehr einzuschlagende Verfahren. Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenz- verfahrens sei zu prüfen und dann, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben seien, als unzulässig abzuweisen. Spätestens jetzt hätte der – anwaltlich vertretene – Schuldner Veranlassung gehabt, mindestens hilfsweise die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu beantragen, wenn er erreichen wollte, dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen in jedem Fall, also unabhängig von der Verfahrensart, eröffnet wurde. Einen entsprechenden Antrag hat er jedoch weder nach der Zurückverweisung an das Insolvenzgericht noch im zweiten Beschwerdeverfahren gestellt.
8
5. Die Prüfung der weiteren von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein ausdrücklich auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gerichteter Antrag eines Schuldners als Minus den Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens enthalte und das Insolvenzgericht nach einem entsprechenden Hinweis mit Fristsetzung das Insolvenzverfahrens zumindest als Regelinsolvenzverfahren eröffnen könne, ist dem Senat wegen der Bindungswirkung der ersten Beschwerdeentscheidung vom 28. Januar 2008 verwehrt.
9
Hebt a) das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (§ 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog). Mittelbar gilt diese Bindungswirkung auch für ein zweites Beschwerde- und ein sich etwa anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren (sog. Rückbindung). Entscheidet das Ausgangsgericht entsprechend, ist seine Entscheidung (insoweit) rechtmäßig. Das Beschwerdegericht kann seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte (BGHZ 159, 122, 127). In dem Umfang, in welchem das Beschwerdegericht an seine aufhebende Entscheidung gebunden ist, ist auch das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die Bindung, die durch seinen früheren (zurückverweisenden) Beschluss entstanden ist, kann darin keine Rechtsverletzung liegen. Der frühere Beschluss steht nicht zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss des Beschwerdegerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei.
10
Das b) Beschwerdegericht hatte den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Oktober 2008 aufgehoben, weil ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens führen könne. An diese Rechtsauffassung war das Insolvenzgericht entsprechend § 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 127 zu § 565 Abs. 2 ZPO a.F.).
11
6. Soweit die Rechtsbeschwerde erstmals die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt, ist sie unzulässig. Beantragt ein Schuldner ausschließlich die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens , ist er dadurch, dass das Insolvenzgericht von einer Überfüh- rung in das Regelinsolvenzverfahren abgesehen hat, nicht beschwert (BGH, Beschl. v. 25. September 2008, aaO Rn. 9).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 172 IN 630/07 -
LG Erfurt, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 T 355/08 -

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 216/08
vom
16. Juli 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 6. Februar 2008 beantragte die Sparkasse M. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zuvor, am 2. August 2007, hatte der Schuldner selbst bereits Insolvenzantrag gestellt und dabei die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Dieser Antrag war Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens , welches mit der Abweisung des Antrags als unzulässig endete (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384).
Im vorliegenden Eröffnungsverfahren stellte der Schuldner vorsorglich ebenfalls Insolvenzantrag und beantragte Restschuldbefreiung.
2
Am 8. Mai 2008 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebt, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erreichen.

II.


3
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
Der 1. Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erfüllt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübe (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, NZI 2005, 676 f), nicht auf den geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG übertragen werden. Diese Ansicht trifft nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO S. 385 Rn. 5). Auf andere Entscheidungen zum Recht der GmbH & Co. KG, welche die Rechtsbeschwerde zitiert, kommt es nicht an.
5
2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) stellen sich ebenfalls nicht. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder Anfechtungssachverhalte auftreten können, oder ob hierfür ein Bezug zwischen der Vermögensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Schuldenbereinigungsplans erforderlich ist, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 304 InsO verlangt keine detaillierte Prüfung der Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkreter Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO Rn. 6).
6
3. Die Frage, ob das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart - Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren - gebunden ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil ein Gläubigerantrag vorlag. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als Minus den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens enthält. Ob der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, ist - nachdem ein Eröffnungsbeschluss vorliegt - nur noch insoweit von Bedeutung, als der Eigenantrag Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist (BGHZ 162, 181, 183). Das Insolvenzgericht hat den im vorliegenden Verfahren gestellten Eigenantrag des Schuldners nicht als unzulässig abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Restschuldbefreiung, der im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich aufgeführt worden ist. Jedenfalls dieser Antrag war nicht Gegenstand des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
7
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 172 IN 90/08 -
LG Erfurt, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 T 356/08 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

6
2. Die Auffassung, bei einem ehemals wirtschaftlich selbständig tätigen Schuldner seien im Zweifel die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden , entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, der entschieden hat, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; siehe auch LG Göttingen NZI 2002, 322, 323; LG Köln NZI 2004, 673). Soweit das Beschwerdegericht die Darlegungen der Schuldnerin als für das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht ausreichend angesehen hat, beruht dies auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.