Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - IX ZB 20/16

bei uns veröffentlicht am18.04.2016
vorgehend
Landgericht Bochum, 4 O 382/14, 29.07.2015
Oberlandesgericht Hamm, 28 W 36/15, 03.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 20/16
vom
18. April 2016
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:180416BIXZB20.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 18. April 2016
beschlossen:
Die Verfahren IX ZB 20/16, IX ZB 21/16 und IX ZB 22/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:


1
Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 147 ZPO. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 12. März 2016, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht wendet, ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3
Auch die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2016, durch den die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen dessen Beschluss vom 3. November 2015 zurückgewiesen worden ist, sowiegegen dessen Beschluss vom 9. Februar 2016, mit dem es einen weiteren Rechtsbehelf gegen seinen Beschluss vom 21. Januar 2016 als unzulässig verworfen hat, sind nicht statthaft.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 29.07.2015 - 4 O 382/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2015 - 28 W 36/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 147 Prozessverbindung


Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlic

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bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/16 vom 27. Juli 2016 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:270716BIXZB20.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Pr

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BESCHLUSS
IX ZB 20/16
vom
27. Juli 2016
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:270716BIXZB20.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 27. Juli 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
1. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) erhoben worden ist. Der Vortrag, eine Ausfertigung des Beschlusses vom 18. April 2016 sei der Antragstellerin erst am 6. Juli 2016 "zugestellt" worden, ist weder näher dargelegt, noch gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO glaubhaft gemacht worden. Ihm steht entgegen, dass die für die Antragstellerin bestimmte Ausfertigung bereits am 4. Mai 2016 zur Post gegeben worden und ein Rückbrief nicht eingegangen ist. Eine erneute Ausfertigung des Beschlusses ist mit Schreiben des Rechtspflegers vom 23. Juni 2016, das am selben Tag zur Post gegeben worden ist, erneut formlos übersandt worden. Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung des Postbetriebes, die zu einer um fast zwei Wochen verzögerten Zustellung geführt haben könnten, liegen nicht vor. Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2
2. Der Anhörungsrüge bliebe unabhängig hiervon auch in der Sache der Erfolg versagt, sie erwiese sich als unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Im Beschluss vom 18. April 2016 ist näher ausgeführt worden, dass Prozesskostenhilfe mangels Statthaftigkeit der angestrebten Rechtsbehelfe nicht gewährt werden konnte.
3
3. Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 29.07.2015 - 4 O 382/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2015 - 28 W 36/15 -

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.