vorgehend
Amtsgericht München, 1542 IN 981/10, 07.05.2010
Landgericht München I, 14 T 11848/10, 29.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 173/10
vom
7. Juli 2011
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 7. Juli 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.875.129,52 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Schreiben vom 22. März 2010 beantragte die Schuldnerin, vertreten durch ihre damaligen Geschäftsführer, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am selben Tag wurde der weitere Beteiligte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14. März 2010 zeigte der jetzige Geschäftsführer der Schuldnerin seine Bestellung sowie die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer an. Am 21. April 2010 beantragten vier Gläubigerinnen, darunter die weitere Beteiligte zu 1, ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Alle Anträge wurden mit Beschluss vom 21. April 2010 zu einem einheitlichen Eröffnungsverfahren verbunden. Am 26. April 2010 ordnete das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot an. Gegen diesen Beschluss legte die nunmehr durch den neuen Geschäftsführer vertretene Schuldnerin sofortige Beschwerde ein.
2
Am 7. Mai 2010 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts.
4
1. Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Schuldner, welcher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen selbst beantragt hat, gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die sofortige Beschwerde nicht zu (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499). Ein bloßer Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der nicht zur Rücknahme des Insolvenzantrags vor Verfahrenseröffnung geführt hat, begründet ebenso wenig die für eine Beschwerdebefugnis erforderliche formelle Beschwer des Antragstellers wie ein Irrtum über die ursprünglichen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, aaO Rn. 14). An dieser Rechtsprechung, deren Richtigkeit von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, hält der Senat fest.
5
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil auch Fremdanträge vorlagen und die Schuldnerin bereits vor der Eröffnung zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihrer Ansicht nach ein Insolvenzgrund nicht gegeben war. Die Schuldnerin hat ihren Antrag - was hier trotz des Wechsels in der Person des Geschäftsführers rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 122/07, ZIP 2008, 1596 Rn. 5 ff) - nicht zurückgenommen. Dann kann sie auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die Rücknahme erklärt. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
6
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 07.05.2010 - 1542 IN 981/10 -
LG München I, Entscheidung vom 29.06.2010 - 14 T 11848/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 34 Rechtsmittel


(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldne

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(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

14
bb) Ein bloßer Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der nicht zur Rücknahme des Insolvenzantrags vor Verfahrenseröffnung geführt hat, begründet ebenso wenig eine Beschwer wie ein Irrtum über die ursprünglichen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 11). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Braun/Kind, aaO § 34 Rn. 10; Kübler/Prütting/Pape, aaO § 34 Rn. 38; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 34 Rn. 16) ist abzulehnen. Sie läuft darauf hinaus, das Erfordernis der formellen Beschwer für den Antragsteller insgesamt in Frage zu stellen und eröffnet dem Schuldner zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten. Ob möglicherweise in Fällen etwas anderes gelten muss, in denen die antragstellende Schuldnerin die sofortige Beschwerde darauf stützt, der Eröffnungsbeschluss sei unrechtmäßig ergangen , weil sich ihre Vermögenslage nach Antragstellung verbessert habe und der Eröffnungsgrund zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, aaO S. 1958 f) entfallen sei (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 11), ist nicht zu entscheiden. Deshalb geht auch die Rüge der Rechtsbeschwerde weitgehend ins Leere, es gebe keinen überzeugenden Grund dafür, den Schuldner schon vor Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses auf einen Einstellungsantrag nach § 212 InsO zu verweisen. Die Verweisung auf die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes erscheint allenfalls dann nicht gerechtfertigt , wenn sich der Sachverhalt, der den Eröffnungsgrund in Frage stellt, erst nach Antragstellung, aber vor Eröffnung ergeben hat. Ist der Eigenantrag dage- gen von vornherein zu Unrecht gestellt, muss sich der Antragsteller an ihm - vorbehaltlich einer Antragsrücknahme, die hier indes erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit unwirksam erfolgte - festhalten lassen.
5
a) Gemäß § 15 Abs. 1 InsO ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person zu beantragen. Wer berechtigt ist, einen solchen Antrag wieder zurückzunehmen, ist in der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich sind Gläubiger und Schuldner antragsberechtigt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das jeweilige Mitglied des Vertretungsorgans handelt bei der Antragstellung somit nicht in eigenem Namen, sondern als von der Insolvenzordnung mit besonderer Vertretungsmacht ausgestatteter Vertreter des Schuldners (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Bd. 4, Nachdr. 1983, S. 391). Wenn der Antrag allgemeinen Regeln entsprechend von demjenigen zurückgenommen werden kann, der ihn gestellt hat, Antragsteller die juristische Person ist und Sonderregeln für die Antragsrücknahme fehlen, liegt die Annahme nahe, insoweit bleibe es bei den allgemeinen Vertretungsregeln. Rücknahmeberechtigt ist dann jedes zur Vertretung des Schuldners berechtigte Organ (Delhaes, Der Insolvenzantrag S. 189 ff, 193 f; ders., Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 141, 150 ff; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. vor § 64 Rn. 48; Uhlenbruck in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 10 Rn. 4; Fenski BB 1988, 2265, 2266 f). Allerdings stellt sich die Frage nach dem Sinn eines Antragsrechts für einzelne Mitglieder des Vertretungsorgans, wenn dieser Antrag ohne oder sogar gegen den Willen des Antragstellers von (anderen) gesetzlichen Vertretern des Schuldners zurückgenommen werden kann. Überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur daher die Ansicht vertreten, dass der gemäß § 15 Abs. 1 InsO gestellte Antrag nur von derjenigen natürlichen Person zurückgenommen werden kann, die ihn gestellt hat (LG Tübingen KTS 1961, 158, 159; LG Dortmund ZIP 1985, 1341, 1342; AG Magdeburg ZInsO 1998, 43; AG Potsdam NZI 2000, 328; AG Duisburg NZI 2002, 209; Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 57; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 13 Rn. 121, § 15 Rn. 15, 57, 82; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 16; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 15 Rn. 20; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 13 Rn. 122 f; Smid, InsO 2. Aufl. § 13 Rn. 21; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rn. 43; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 64 Rn. 40). Ob dies auch dann gilt, wenn der antragstellende Geschäftsführer - wie im vorliegenden Fall - vor der Rücknahme des Eröffnungsantrages abberufen worden ist, ist wiederum streitig (dafür insbesondere LG Dortmund ZIP 1985, 1341, 1342; AG Duisburg ZIP 1995, 582 f; NZI 2002, 209; AG Magdeburg ZInsO 1998, 43; Braun/Bußhardt, InsO 3. Aufl. § 13 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 15 Rn. 82; FKInsO /Schmerbach, aaO § 15 Rn. 21; Kübler/Prütting/Pape, aaO § 13 Rn. 122 ff; für ein Rücknahmerecht des neu bestellten oder noch verbliebenen vertretungsberechtigten Organmitglieds OLG Brandenburg NZI 2002, 44, 48; LG Berlin KTS 1974, 182, 184; Jaeger/Müller, aaO § 15 Rn. 58; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 16; Smid, aaO § 13 Rn. 21; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, aaO § 64 Rn. 43; HmbKomm-InsO/Wehr, 2. Aufl. § 13 Rn. 54; Uhlenbruck in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch aaO § 10 Rn. 5).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.