Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2007 - IX ZB 163/06

bei uns veröffentlicht am08.03.2007
vorgehend
Amtsgericht Norderstedt, 66 IN 58/06, 24.05.2006
Landgericht Kiel, 4 T 59/06, 08.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 163/06
vom
8. März 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen.
BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - IX ZB 163/06 - LG Kiel
AG Norderstedt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. März 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 8. September 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.455,43 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubiger) beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin widersprach, weil sich die Forderung nicht gegen sie richte, sondern gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterin sie sei. Über das Vermögen dieser Gesellschaft war bereits am 7. Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
2
Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden; der weitere Beteiligte zu 2. ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist der Eröffnungsbeschluss aufgehoben worden, weil die Schuldnerin nur als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Forderung des Gläubigers einzustehen habe; gemäß § 93 InsO könne die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft jedoch nur von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2., der die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin erreichen will. Seiner Ansicht nach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zu prüfen. Die Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin bestehe nach wie vor.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
5
1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, WM 2007, 169). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt (§ 6 InsO). Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nur dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse kann auch der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen. Der Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht.
6
2. Der weitere Beteiligte zu 2. meint demgegenüber, der hier gegebene Fall, dass ein Eröffnungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben werde, sei in § 34 InsO nicht geregelt. Diese Ansicht trifft nicht zu. Der (endgültige) Insolvenzverwalter, der erst im Eröffnungsbeschluss bestellt wird (§ 27 InsO), kann durch die Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Eröffnungsantrag nie beschwert sein. Eine ihm nachteilige Entscheidung, die ein Rechtsmittel sinnvoll erscheinen ließe, kann frühestens im Verfahren der sofortigen Beschwerde getroffen werden. Hätte der Gesetzgeber ihm deshalb abweichend von § 7 InsO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einräumen wollen, hätte er dies im Regelungszusammenhang des § 34 InsO getan. Das ist jedoch nicht geschehen. Es bleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsbeschwerden nur gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts und nur von Personen eingelegt werden können, welche schon zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt gewesen wären (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239).
7
3. Eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt ebenfalls nicht in Betracht. § 59 InsO regelt die Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund. Vor einer derartigen Maßnahme ist dem Verwalter rechtliches Gehör zu gewähren; ihm steht gegen die Entlassung die sofortige Beschwerde zu. Endet das Amt des Verwalters nicht durch eine Entlassung nach § 59 InsO, sondern durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit Zustimmung der Gläubiger (§ 213 InsO), steht dagegen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur den Insolvenzgläubigern und, wenn die Einstellung nach § 207 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 216 Abs. 1 InsO). Der Verwalter ist nicht beschwerdeberechtigt. Allein der Umstand, dass die Einstellung des Verfahrens das Ende des Amts des Insolvenzverwalters bedeutet, eröffnet diesem kein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens. Für das Ende des Amtes des Verwalters wegen Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses gilt - ebenso wie für das Ende des Amtes des vorläufigen Verwalters durch Abweisung des Eröffnungsantrags (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, WM 2007, 169 f) - nichts anderes.
8
4. Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schließlich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (BVerfG ZIP 2006, 1355, 1357). Ein Insolvenzverwalter hat kein eigenes Recht darauf, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, eröffnet bleibt oder nicht aufgehoben oder eingestellt wird.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, Entscheidung vom 24.05.2006 - 66 IN 58/06 -
LG Kiel, Entscheidung vom 08.09.2006 - 4 T 59/06 -

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 34 Rechtsmittel


(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldne

Insolvenzordnung - InsO | § 207 Einstellung mangels Masse


(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender G

Insolvenzordnung - InsO | § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters


(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenz

Insolvenzordnung - InsO | § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter


Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während d

Insolvenzordnung - InsO | § 27 Eröffnungsbeschluß


(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, un

Insolvenzordnung - InsO | § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds


Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des

Insolvenzordnung - InsO | § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger


(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom

Insolvenzordnung - InsO | § 216 Rechtsmittel


(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2003 - IX ZB 75/03

bei uns veröffentlicht am 18.09.2003

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - IX ZB 72/08

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 72/08 vom 14. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Jan

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 75/03
vom
18. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen
die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermögen
des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters
im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden.
BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03 - LG Fulda
AG Fulda
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
am 18. September 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 24. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 30. Dezember 2002 als unzulässig angesehen hat; im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 stgesetzt.

Gründe:


I.


Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 26. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter
bestellt. Nachdem dieser Unterlagen vorgefunden hatte, die Bankverbindungen der Schuldnerin zu Schweizer Kreditinstituten nahelegten, forderte er die Er- teilung einer umfassenden Vollmacht (sog. Auslandsvollmacht) für alle Schweizer Banken. Die Schuldnerin erteilte für einige - vom Verwalter benannte - Banken eine Vollmacht, erklärte sich im übrigen jedoch dazu nur bereit, soweit der Verwalter bestimmte Banken konkret bezeichne.
Mit Beschluß vom 8. November 2002 hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger der Beschwerdeführerin aufgegeben, dem Insolvenzverwalter die von diesem begehrte umfassende Auslandsvollmacht bezogen auf die Schweiz zu erteilen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin "Beschwerde" eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30. Dezember 2002 den von ihm als sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG ausgelegten Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung für zulässig erachtet, jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 16. Januar 2003 hat das Amtsgericht Zwangshaft angeordnet.
Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluß vom 24. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der gegen sie erlassenen Beschlüsse.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit die Schuldnerin sich dagegen wendet, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den
Beschluß des Amtsgerichts vom 30. Dezember 2002 über die Anordnung der Erteilung der Auslandsvollmacht als unzulässig angesehen hat. Gegen die Entscheidung über die Anordnung der Auslandsvollmacht sieht die Insolvenzordnung als Rechtsmittel keine sofortige Beschwerde vor (§§ 97, 6 Abs. 1 InsO ), so daß eine Rechtsbeschwerde nicht stattfindet (§ 7 InsO; vgl. MünchKomm -InsO/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 21). Daß das Landgericht auch Ausführungen zur Sache gemacht hat, ändert daran nichts.
2. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit die Schuldnerin sich gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts über die Anordnung der Haft wendet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 98 Abs. 3 Satz 3 InsO). Das im übrigen gemäß § 574 Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach § 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht gilt uneingeschränkt auch für das im Ausland belegene Vermögen und unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter sich im Ausland durchsetzen kann. Das entspricht einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum. Es gilt das Universalitätsprinzip (BGHZ 88, 147, 150; 95, 256, 264; 118, 151, 159; Kübler/Prütting/Kemper, InsO Art. 102 EGInsO Rn. 12; MünchKommInsO /Reinhart, Art. 102 EGInsO Rn. 62, 81; Uhlenbruck/Lüer, InsO Art. 102 EGInsO Rn. 19).

b) Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzverwalter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148 InsO auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht. Dies ist allgemeine Ansicht (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 97 Rn. 9 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., §§ 237, 238 Rn. 64/65; MünchKomm-InsO/Passauer, § 97 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 102 EGInsO Rn. 84; OLG Koblenz, ZIP 1993, 844; vgl. auch Begründung RegE zu § 110 RegE/§ 98 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 142, abgedruckt in: Kübler/Prütting, RWS-Dok. 18, Bd. I, S. 281).

c) Die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Vollmacht setzt nicht voraus, daß die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Vielmehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahrscheinlich ist, daß der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwürdige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Voraussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Hat der Insolvenzverwalter Hinweise auf etwaiges Auslandsvermögens des Schuldners, dann muß er von diesem die Vornahme aller jener notwendigen Handlungen verlangen können, die ihn - den Verwalter - zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht zur Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung befähigen (vgl. Hanisch, ZIP 1980, 170, 171). Hierzu gehört nicht nur die Erteilung entsprechender Auskünfte, sondern auch einer Vollmacht, die den Zugriff auf das ausländische Vermögen eröffnet, soweit sein Ausweis als Insol-
venzverwalter dazu nicht ausreicht. Weigert sich der Schuldner, entsprechende Auskünfte zu erteilen, oder sind die bisherigen Angaben des Schuldners unzuverlässig (insbesondere falsch oder unvollständig), hat der Insolvenzverwalter aber gleichwohl Anhaltspunkte für etwaiges Auslandsvermögen, dann muß die zu erteilende Vollmacht den Insolvenzverwalter auch in die Lage versetzen, eigene Ermittlungen anzustellen, um das - möglicherweise - vorhandene Vermögen auffinden zu können.
bb) Um einen möglichst effizienten Zugriff auf etwaiges Auslandsvermögen des Schuldners sicherzustellen, sind an die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Vollmacht keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. So können z.B. bloße Geschäfts- und Bankverbindungen des Schuldners in bestimmte Auslandsstaaten genügen, um die Erteilung einer Vollmacht im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß § 97 InsO bezogen auf diese Fremdstaaten zu rechtfertigen. Denkbar erscheint auch, daß Hinweise auf einzelne Auslandsstaaten einer bestimmten "Sachgruppe" (z.B. Steueroasen) ausreichen, eine Vollmacht auch für solche Staaten zu fordern, für die zwar (noch) keine konkreten Anhaltspunkte ausländischen Schuldnervermögens vorliegen, die aber nach allgemeiner Auffassung dieser "Sachgruppe" angehören. Da im Regelfall davon ausgegangen werden kann, daß der Insolvenzverwalter - allein schon um Schadensersatzansprüche zu vermeiden - sachgerecht mit derartigen weitgefaßten Vollmachten umgehen wird, besteht kein Grund, die Anforderung an die Erteilung und den Umfang einer Vollmacht noch weiter einzuschränken.
Deswegen ist z.B. bei vermuteten ausländischen Bankverbindungen des Schuldners nicht zu verlangen, daß der Insolvenzverwalter Hinweise auf be-
stimmte Banken haben muß und auch nur dann auf diese Banken bezogene Vollmachten einfordern kann. Eine solche Einengung der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollmacht würde zudem auf eine Warnung des (unlauteren) Schuldners hinauslaufen und ihm Gelegenheit geben, etwa vorhandenes Vermögen zu Lasten der Masse nunmehr anderweitig beiseite zu schaffen.
Die Rechtfertigung für diese in erster Linie die Interessen der Insolvenzgläubiger berücksichtigende Sichtweise ergibt sich aus dem mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner verbundenen Verlust seiner Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, gegen die die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhebt, tragen die Entscheidung.
aa) Danach hat die Schuldnerin schon im Fragebogen vom 7. Dezember 2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angaben gemacht. Sie hat angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Der Verwalter hingegen hat ein Konto bei der S. F. festgestellt, ebenso ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Privatkonto und ein Depot bei der C. S. in Sch. .
Damit konnte sich das Gericht nicht auf die Angaben der Schuldnerin verlassen, so daß es notwendig wurde, die Ermittlung entsprechender Bank-
verbindungen über die begehrte Auslandsvollmacht in das pflichtgemäße Ermessen des Insolvenzverwalters zu stellen.
Darüber hinaus rechtfertigen die weiteren Nachforschungen des Verwalters seine Forderung nach einer auf Schweizer Banken bezogene Auslandsvollmacht. So hat er die Schenkung eines am Luganer See gelegenen Grundstücks, die Eintragung einer Grundschuld der Schweizer Bank C. & Co AG betreffend das Grundstück T. straße 7 in L. und die Einrichtung eines Kontos und eines Depots bei der C. S. in Sch. ermittelt. Weiterhin hat er zufällig im Privathaus der Schuldnerin zusätzliche Unterlagen aufgefunden, die Geschäftsverbindungen zu mehreren Schweizer Banken belegen, welche entweder von der Schuldnerin oder ihrem Ehemann unterhalten werden oder wurden.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Notwendigkeit einer Vollmachtserteilung nicht deswegen, weil das Schweizer Internationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ermöglicht. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Insolvenzgerichts - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - festgestellt, daß ausländische Insolvenzverfahren in der Schweiz nicht unmittelbar anerkannt werden. Vielmehr ist dort erst ein formelles Anerkennungsverfahren zu durchlaufen (vgl. Kübler/Prütting/Kemper Art. 102 EGInsO Rn. 177). Auf ein solches (zeit- und kostenaufwendiges) Verfahren muß sich der Insolvenzverwalter nicht verweisen lassen.
cc) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Erteilung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig.

Wie bereits dargelegt, ist der Insolvenzverwalter aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Schuldnerin auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen, um seinen Pflichten aus § 148 InsO nachkommen zu können. Die Schuldnerin hingegen muß lediglich eine Unterschrift leisten. Dies ist ihr angesichts der auf dem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar. Die möglicherweise mit den Nachforschungen des Insolvenzverwalters verbundene Schädigung ihrer Kreditwürdigkeit muß die Schuldnerin hinnehmen. Sie ist eine Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Kreft Ganter Kayser
Bergmann

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.