Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2010 - IX ZA 20/10

bei uns veröffentlicht am01.07.2010
vorgehend
Amtsgericht Dresden, 554 IN 1495/01, 09.09.2008
Landgericht Dresden, 5 T 950/08, 15.04.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 20/10
vom
1. Juli 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 1. Juli 2010

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. April 2010 wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
In dem im Februar 2002 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren , hatte der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Ihm waren die Verfahrenskosten gestundet worden. Die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung nahm der Schuldner mit zwei Schreiben vom März und Mai 2004 zurück. Ungeachtet dieser Erklärungen lief das Verfahren zunächst weiter, bis das Insolvenzgericht im August 2008 Schlusstermin anberaumte und Termin zur Entscheidung nach § 207 InsO anordnete. Der Schuldner beantragte daraufhin die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diese hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. September 2008 abgelehnt. Der Schuldner beantragte sodann am 8. Oktober 2008 erneut Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 als unzulässig verworfen. Weiterhin hat es das Verfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 gemäß § 207 InsO mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse eingestellt. Die gegen die drei genannten Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 15. April 2010 zurückgewiesen. Hiergegen möchte sich der Schuldner nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Rechtsbeschwerde wenden.

II.


2
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
3
statthafte Die Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1, § 216 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wäre unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Der mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 in dem im Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren erneut gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Er scheitert an der Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Frist wird zwar nur durch eine vollständige Belehrung in Gang gesetzt (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 15; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 287 Rn. 7), die nach Auffassung des Beschwerdegerichts hier fehlte. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Schuldner mit seinem vom Insolvenz- gericht als zulässig behandelten Antrag die Frist gewahrt hatte, diesen jedoch später aus Gründen, die mit dem Inhalt der gerichtlichen Belehrung nichts zu tun hatten, zurückgenommen hat. Eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch einen fehlerhaften Hinweis des Insolvenzgerichts ist nicht festzustellen.
5
2. Aufgrund des Fehlens eines zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht in Betracht. Dem Schuldner kann damit auch kein Rechtsanwalt im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO mehr beigeordnet werden.
6
3. Eine erneute Verfahrenskostenstundung (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZA 10/09, NZI 2009, 615) kommt vorliegend schon wegen des fehlenden zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO kann deshalb auch keinen Erfolg haben.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2008 - 554 IN 1495/01 -
LG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2010 - 5 T 950/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

Insolvenzordnung - InsO | § 207 Einstellung mangels Masse


(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender G

Insolvenzordnung - InsO | § 4d Rechtsmittel


(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerd

Insolvenzordnung - InsO | § 216 Rechtsmittel


(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - IX ZA 10/09

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10/09 vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 200

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(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 10/09
vom
25. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts WaldshutTiengen vom 25. Februar 2009 wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
In dem am 14. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am 7. August 2008 wegen fehlender Vorlage von Lohnabrechnungen und Verschweigens seines neuen Wohnsitzes aufgehoben. Diesen Beschluss hat der Schuldner nicht angegriffen.
2
Verfügung Mit vom 7. November 2008 hat das Insolvenzgericht den Gläubigern Gelegenheit gegeben, bis zum 16. Dezember 2008 zu einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Kostendeckung Stellung zu nehmen. Hierauf hat der Schuldner am 20. November 2008 beantragt, ihm die Verfahrenskosten erneut zu stunden. Diesen Antrag hat das Insolvenzge- richt am 10. Februar 2009 zurückgewiesen. Eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Landgericht versagt. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 25. Februar 2009 mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach.

II.


3
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die noch nicht begründete Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
4
1. Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wendet, ist sie unstatthaft, weil das Landgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat.
5
Hinsichtlich 2. des Beschlusses in der Hauptsache ist die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzlichen Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
6
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008, 976 Rn. 3). Hat der Schuldner im eröffneten Verfahren einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei gelegt und ist ihm deshalb nach § 4c Nr. 5 InsO die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, so kann er nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen. Für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 1 und 4 InsO kann nichts anderes gelten.
7
Hier hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenstundung mit Beschluss vom 7. August 2008 rechtskräftig entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dem Schuldner konnten danach die Verfahrenskosten nicht erneut gestundet werden.
8
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 10.02.2009 - 4 IK 71/05 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 T 22/09 -

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.