Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - IV ZR 420/12

published on 28.05.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - IV ZR 420/12
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Previous court decisions
Landgericht München II, 11 O 1834/11, 13.02.2012
Oberlandesgericht München, 19 U 1503/12, 02.10.2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR420/12
vom
28. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 28. Mai 2014

beschlossen:
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 2012 wird hinsichtlich der Klageforderung und der Widerklage gegen die Klägerin zurückgewiesen. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens , soweit dieses erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdege- genstands 106.726,34 €.
2. Hinsichtlich der Widerklage gegen die Drittwiderbeklagte wird die Revision auf die Beschwerde des Beklagten zugelassen.
Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird der vorbezeichnete Beschluss im Kostenpunkt - soweit nicht die außergerichtlichen Kosten der Klägerin betroffen sind - und im Umfang der Revisionszulassung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert für das Revisionsverfahren:71.129,18 € Gründe zu 2.:
1
I. Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte unter anderem von der Drittwiderbeklagten Schadensersatz wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen beim Abschluss einer kreditfinanzierten Lebensversicherung des Typs "Wealthmaster Noble".
2
Von der für den Vertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren, beginnend am 13. Februar 2001, vereinbarten Einmalprämie von 600.000 DM erbrachte der Beklagte 100.000 DM aus Eigenmitteln. Zur Finanzierung des nicht abgedeckten Prämienanteils nahm er ein Darlehen über nominal 505.000 DM bei der Klägerin auf. Dessen Rückzahlung sollte zusammen mit den bis dahin aufgelaufenen und dem Kreditkonto belaste- ten Zinsen bei Endfälligkeit der finanzierten Lebensversicherung durch Einlösung der Police erfolgen.
3
Etwa zwei Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages zahlte der Beklagte an die Klägerin, die wegen der Wertentwicklung der Lebensversicherungspolice von einer Unterdeckung ausging, auf deren Anforderung einen Betrag von 20.000 €.
4
Bei Laufzeitende der Versicherung ergab sich für den Beklagten ein Auszahlungsbetrag von 321.509,25 €, der mit seinen bestehenden Darlehensverbindlichkeiten bei der Klägerin verrechnet wurde. Es verblieb eine Darlehensrestforderung von 55.597,16 €, die den Gegenstand der Klageforderung bildet.
5
Mit seiner Widerklage begehrt der Beklagte die Erstattung des in die Lebensversicherung eingezahlten Eigenkapitals von 51.129,18 € und von der Drittwiderbeklagten darüber hinaus die Erstattung der an die Klägerin gezahlten 20.000 €, jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise erstrebt er die Verurteilung der Drittwiderbeklagten, ihn von allen Ansprüchen der Klägerin aus dem Darlehensvertrag freizustellen.
6
Er macht geltend, dass er durch unrealistische Renditeprognosen und unzutreffende Angaben zu Vergangenheitsrenditen seitens der Drittwiderbeklagten zum Vertragsabschluss veranlasst worden sei.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Beschwerde.

8
II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulassen , soweit die Widerklage gegen die Drittwiderbeklagte abgewiesen worden ist. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
9
Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht es für nicht ausreichend dargelegt erachtet hat, weshalb die Renditeprognosen , die in den von der Drittwiderbeklagten stammenden Anlagen B 7 und B 10 enthalten sind, unvertretbar gewesen sein sollen. Diese Auffassung beruht auf einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
10
Dieses hat sich mit der Behauptung, bei der in den Anlagen B 7 und B 10 zugrunde gelegten angenommenen Wertentwicklung habe es sich nicht um eine realistische Prognose gehandelt, nicht erkennbar inhaltlich auseinandergesetzt. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ging u.a. dahin, dass einerseits der von der Drittwiderbeklagten deklarierte Wertzuwachs entsprechender Policen in den Jahren 1999 und 2000 nur jeweils 3% betragen habe und andererseits verantwortliche Mitarbeiter von ihr öffentlich erklärt hätten, in den nächsten zehn Jahren sei nur mit einem jährlichen Fälligkeitsbonus von 2% zu rechnen, so dass die realistische Gesamtrendite nach ihrer eigenen Einschätzung nur 5% betragen habe. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht in seiner Begründung nicht erörtert. Hierzu ist lediglich in dem in Bezug genommenen Hinweis des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 10. August 2012 unter Zitierung des Senatsurteils vom 11. Juli 2012 (IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39) ausgeführt, die Berufung habe für den vorliegenden Fall nicht dargelegt, dass und warum die Prognose aus damaliger Sicht unvertretbar gewesen sein soll, ohne dass auf das genannte Vorbringen des Beklagten eingegangen wird. Jegliche nähere Begründung dieser Würdigung fehlt sowohl in dem Hinweis als auch in dem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
11
Das wäre jedoch erforderlich gewesen, weil der Beklagte entsprechenden Vortrag bereits auf Seite 12 seiner Klageerwiderung gehalten, auf Seite 7 der Berufungsbegründung in Bezug genommen und auf Seite 7-10 seiner Stellungnahme zu dem genannten Hinweis im Einzelnen wiederholt hat. Es handelte sich hierbei um einen wesentlichen Kern seines Sachvortrags, mit dem er die Behauptung einer aus eigener Sicht der Drittwiderbeklagten unrealistischen Renditeprognose von 8%, wie sie beispielsweise als "…-Renditeannahme" in dem für den Beklagten erstellten Berechnungsbeispiel (Anlage B 10) enthalten war, schlüssig ausgefüllt hat. Geht das Gericht auf einen solchen wesentlichen Kern des Parteivorbringens, das für die Entscheidung von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass es dieses Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Dies begründet einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG, Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 239/09, VersR 2012, 720 Rn. 17 m.w.N.).
12
Dieser Verstoß ist auch entscheidungserheblich, weil konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung ein realistisches Bild zeichnen müssen und deshalb nicht den Eindruck erwecken dürfen, es könne aufgrund einer sachlich gerechtfertigten Prognose mit einer höhe- ren Rendite gerechnet werden als sie der mit der Prognose Werbende selbst erwartet oder anstrebt (vgl. dazu das ebenfalls die Drittwiderbeklagte betreffende Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 54), so dass ein Aufklärungsmangel zu bejahen ist, falls der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag des Beklagten zutrifft.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 13.02.2012 - 11 O 1834/11 Fin -
OLG München, Entscheidung vom 02.10.2012- 19 U 1503/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 11.07.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 164/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AVB Lebensvers
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.