Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2007 - IV ZR 25/06

bei uns veröffentlicht am07.02.2007
vorgehend
Landgericht Kleve, 3 O 372/02, 05.10.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 191/04, 17.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 25/06
vom
7. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 7. Februar 2007

beschlossen:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird ihre Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006 zugelassen.
2. Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 102.319,52 €.

Gründe:


1
Das Berufungsgericht, welches den beklagten Feuerversicherer für leistungsfrei hält, weil es sich davon überzeugt hat, dass der Brand, auf den die Klägerin ihr Begehren stützt, mit ihrem Wissen und Wollen gelegt worden sei, hat es abgelehnt, den in der Berufungsinstanz benannten Zeugen B. zu vernehmen. Das verletzt in entscheidungserheblicher Weise das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils nach § 544 Abs. 7 ZPO.
2
Der Zeuge sollte bekunden, der frühere Ehemann der Klägerin habe ihm gegenüber zugegeben, im Lokal der Klägerin Feuer gelegt zu haben , um sich so für das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren und die Entziehung des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter zu rächen. Wäre diese Äußerung durch die Zeugenaussage erwiesen, so hätte sich schon angesichts der übrigen Beweislage, bei der viele Fragen der konkreten Tatausführung ungeklärt geblieben waren, für den Tatrichter die Frage gestellt, ob sich daraus ein besonders gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer mit Billigung der Klägerin erfolgten Brandstiftung ergeben hätte, für die die Beklagte nach § 61 VVG die Beweislast trägt.
3
Das Berufungsgericht hat dieses Indiz im Ergebnis als nicht ausreichend angesehen, um entscheidungserhebliche Zweifel an einer im Einvernehmen mit der Klägerin verübten Brandstiftung zu wecken. Die Beweiswürdigungserwägungen, aufgrund derer es den Schluss von der unter Beweis gestellten Äußerung auf eine aus Rache verübte Brandstiftung nicht ziehen will, erweisen sich indes als zum Teil lücken- und denkfehlerhaft , zum Teil verfahrensfehlerhaft. Sie bilden deshalb nicht nur keine ausreichende rechtlich tragfähige Grundlage dafür, von der beantragten Zeugenvernehmung abzusehen, sondern wecken in der Gesamtschau die Besorgnis, die beantragte Beweisaufnahme sei letztlich zur Vermeidung der mit einer Vernehmung des im Ausland lebenden Zeugen verbundenen Schwierigkeiten unterblieben. Die Nichtberücksichtigung eines entscheidungserheblichen Beweisangebots verstößt aber gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144).
4
1. Soweit der Tatrichter meint, die Behauptung einer Brandstiftung aus Rache mache schon deshalb keinen Sinn, weil sich die Klägerin, die seinerzeit noch nichts von den Problemen einer möglichen Unterversicherung geahnt habe, aus dem Brandschaden einen Vorteil habe versprechen können, der ihr infolge ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage auch gelegen gekommen sei, enthält dies einen Denkfehler. Es kommt für die Beweisfrage, ob der frühere Ehemann der Klägerin den Brand aus den vorgenannten Motiven gelegt haben kann, zunächst nicht darauf an, wie die Klägerin ihre wirtschaftliche Situation und die Möglichkeit, im Versicherungsfalle Leistungen aus der Feuerversicherung zu erhalten, einschätzte, sondern allein darauf, ob der der Tat verdächtigte frühere Ehemann diese Umstände kannte und zutreffend einschätzte. Dazu verhält sich das Berufungsurteil nicht. Es befasst sich schon nicht mit der Möglichkeit, dass der Tatverdächtige seit der Scheidung keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mehr hatte und es als insoweit Außenstehender allein darauf anlegte, sie an dem Versuch, sich nach der Scheidung eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zu hindern. Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, dass er überhaupt von der bei der Beklagten gehaltenen Versicherung wusste. Schließlich bleibt unerörtert, ob die vorgefundene Spurenlage - das Lokal war nach der Brandstiftung ordnungsgemäß abgeschlossen und wies keinerlei Einbruchsspuren auf - gerade von dem Bestreben des mutmaßlichen Brandstifters getragen sein könnte, den Tatverdacht auf die Klägerin zu lenken, um auf diese Weise Versicherungsleistungen zu vereiteln.

5
Den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zu den erwarteten wirtschaftlichen Folgen der Brandstiftung liegt erkennbar die Annahme zugrunde, der Tatverdächtige habe von vorn herein dieselben Umstände erwogen, die auch die Klägerin bei Planung einer Eigenbrandstiftung bedacht hätte. Ob dies so war, sollte indes durch die Beweiswürdigung erst geklärt werden.
6
2. Weiter hat das Berufungsgericht eine Brandstiftung aus Rache deshalb ausgeschlossen, weil der frühere Ehemann der Klägerin nicht über einen Schlüssel zum Lokal verfügt habe und deshalb nicht gegen ihren Willen hineingekommen sein könne. Dabei hat es den in zweiter Instanz neu gehaltenen Vortrag der Klägerin, ihr früherer Ehemann sei zwei Tage vor dem Brand für zwei Stunden im Besitz ihres Schlüssels gewesen und habe so die Möglichkeit gehabt, eine Schlüsselkopie anzufertigen , nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen.
7
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an den Ausschluss einer Nachlässigkeit im Sinne der genannten Vorschrift überspannt hat.
8
a) Es meint, die Klägerin habe angesichts der behaupteten Vorstrafe ihres früheren Ehemannes wegen Brandstiftung, ferner wegen des scheidungsbedingten Zerwürfnisses von vorn herein den Tatverdacht gegen ihn richten und deshalb den Vorfall mit dem Schlüssel schon in erster Instanz vortragen müssen. Das überzeugt nicht. Zu Recht hat nämlich das Berufungsgericht den Vortrag, der frühere Ehemann habe den Brand gelegt, nicht als verspätet angesehen; denn insoweit hatte die Klägerin - gestützt auf den beantragten Zeugenbeweis - Umstände vor- getragen, die es erklärbar machten, warum der Verdacht erst nach der Begegnung der Klägerin mit dem oben genannten Zeugen vorgetragen worden ist. Bevor sich der Tatverdacht wegen des behaupteten Geständnisses konkretisiert hat, hatte die Klägerin keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, ihren früheren Ehemann der schweren Brandstiftung zu beschuldigen. Ein solcher Vortrag wäre deshalb ins Blaue hinein erfolgt. Dass der Ehemann einschlägig vorbestraft war und sich mit der Klägerin wegen der Scheidung überworfen hatte, reichte noch nicht aus, um sie - zumal im Rahmen einer lediglich sekundären Darlegungslast - dazu zu zwingen, einen nicht beweisbaren, schwerwiegenden Verdacht im Rahmen ihres Vortrages auszusprechen.
9
b) Hatte sie in erster Instanz aber noch keinen ausreichenden Anlass , ihren früheren Ehemann zu verdächtigen, so stellt es keine Nachlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO dar, wenn sie dem behaupteten Umstand, dass er zwei Tage vor dem Brand ihr Auto für zwei Stunden benutzt hatte, in Bezug auf den Brand des Lokals zunächst keine Bedeutung beimaß oder sich möglicherweise nicht bewusst machte, dass er mit dem Autoschlüsselbund für zwei Stunden auch im Besitz des Lokalschlüssels gewesen war. Insoweit ist der neue Vortrag der Klägerin nicht so teilbar, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Solange kein ausreichender Anhaltspunkt für einen konkreten Tatverdacht gegeben war, stellte die Anfertigung einer Schlüsselkopie durch den früheren Ehemann sich als bloße theoretische Möglichkeit dar, vergleichbar der Möglichkeit, dass die Freundin der Klägerin oder Mitarbeiter des Automatenaufstellers mit den ihnen überlassenen Schlüsseln Missbrauch getrieben hätten, wovon das Berufungsurteil mangels ausreichender Anhaltspunkte zu Recht nicht ausgeht.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 05.10.2004 - 3 O 372/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2006 - I-4 U 191/04 -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.