Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - IV ZR 241/17

04.07.2018
vorgehend
Landgericht Verden (Aller), 8 O 160/16, 15.03.2017
Oberlandesgericht Celle, 8 U 107/17, 08.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 241/17
vom
4. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:040718BIVZR241.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen. Soweit der Hauptantrag auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beklagten betroffen ist, hat die Rechtssache mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht diesen Antrag auch mit der (für sich genommen tragenden) Begründung abgewiesen hat, der Kläger könne die Freistellung schon mangels Feststellung eines Haftpflichtanspruches nicht verlangen (vgl. B. I. 2. c des angefochtenen Beschlusses ), weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz ist dem Senat eine Entscheidung über die Zulassung der Revision verwehrt, weil insoweit keine Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt. Das Berufungsgericht hat diesen erst im Laufe des Rechtsstreits erhobenen Anspruch nicht rechtshängig werden lassen , da vor Erlass der angefochtenen Entscheidung weder der entsprechende Schriftsatz zugestellt noch der Antrag in mündlicher Verhandlung gestellt wurde, § 261 Abs. 2 ZPO. Daher ist das Berufungsgericht auch von einem lediglich "angekündigten" Antrag ausgegangen (s. unter B. I. 2. d des angefochtenen Beschlusses), über den es nicht entschieden hat. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 320.000 € Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 15.03.2017- 8 O 160/16 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 8 U 107/17 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)