Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2013 - IV ZR 166/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages vom Typ "Wealthmaster Noble" im Rahmen des Kapitalanlagemodells "Europlan".
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers in vollem Umfang entsprochen. Da- gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
- 3
- II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht mehr vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
- 4
- 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO mehr und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert keine (weitere) Entscheidung des Revisionsgerichts mehr, nachdem der Senat mit seinen Urteilen vom 11. Juli 2012 (u.a. IV ZR 164/11 und IV ZR 286/10, VersR 2012, 1237) die sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen, die zuvor von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet waren, zwischenzeitlich geklärt hat. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst; maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJWRR 2005, 650 unter II 1).
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- 2. Das Berufungsgericht hat auch in der Sache richtig entschieden.
- 6
- Wie der Senat in den vorgenannten Urteilen vom 11. Juli 2012 zu gleich gelagerten Fällen mit demselben Anlagemodell näher ausgeführt hat, steht die Sicherungsabtretung der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen, weil sie den Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht erfasst (IV ZR 286/10 aaO Rn. 15 ff.), und liegt eine Verletzung von Aufklärungspflich- ten darin, dass die Beklagte ein unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat, weil auf die von der Beklagten selbst angenommene Wertentwicklung von nur 6% nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden ist (IV ZR 164/11 aaO Rn. 54); ebenso hat der Senat entschieden, dass das Verhalten der Untervermittler der Beklagten im Rahmen des von ihr gewählten Vertriebssystems nach § 278 BGB zuzurechnen ist (IV ZR 164/11 aaO Rn. 51), dass für den Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Aufklärung und Anlageentscheidung die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt (IV ZR 164/11 aaO Rn. 66) und sich die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195 ff. BGB richtet. Einen Verjährungseintritt nach diesen Bestimmungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.06.2010- 2 O 333/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2011- 12 U 173/10 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.