Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - IV ZR 141/10

published on 13/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - IV ZR 141/10
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Landgericht Karlsruhe, 6 O 232/08, 10/11/2009
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 230/09, 20/05/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 141/10
vom
13. April 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die
Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 13. April 2011

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12. Februar 2011 gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann wird verworfen.

Gründe:


1
I. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen , weil er trotz Hinweises auf die Unvollständigkeit seines Prozesskostenhilfegesuchs seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargetan hat. Dagegen wendet der Kläger sich mit seinem Ablehnungsgesuch vom 12. Februar 2011.
2
II.DasAblehnungsgesuch ist nicht zulässig.
3
Der Senat ist zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter befugt, weil der Antrag rechts- missbräuchlich ist und es damit an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt. Wird nicht nur ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; BVerfG NVwZ-RR 2008, 289, 291; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847; BVerwG NJW 1988, 722; BayVerfGH NJW 2000 2809, 2810). Nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgebend ist dabei, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396 unter 2 a aa m.w.N.).
4
Kläger Der behauptet lediglich pauschal, die Entscheidung des Senats sei willkürlich, und stellt seine Rechtsansicht neben die des Senats , ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Begründung auseinander zu setzen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Kläger hat keinen Grund glaubhaft gemacht, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu erwecken. Da der geltend gemachte Ablehnungsgrund das Gesuch unter keinen Umständen zu stützen vermag, war es auch nicht erforderlich, eine dienstliche Äußerung der Richter einzuholen.

5
Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2011 seinen Prozesskostenhilfeantrag wiederholt, ist dies als Gegenvorstellung auszulegen , die dem Senat im Hinblick auf den Beschluss vom 22. Dezember 2010 jedoch keine Veranlassung zu einer Änderung gibt.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009 - 6 O 232/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 U 230/09 -
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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta
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published on 14/05/2002 00:00

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Annotations

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.