Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2007 - IV ZR 129/05

published on 21/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2007 - IV ZR 129/05
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Landgericht Hannover, 10 O 25/03, 03/03/2004
Oberlandesgericht Celle, 8 U 74/04, 28/04/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 129/05
vom
21. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 21. November 2007

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2005 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: Bis 50.000 €

Gründe:


1
1.DasBerufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es zu Unrecht den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat zu ihrer Behauptung , die Vorerkrankungen, deren Verschweigen ihr angelastet werde , stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Verstoß führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil nicht auszuschließen ist, dass das Urteil darauf beruht.
2
Die a) Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2005, 1487 m.w.N.). Von der Erhebung eines Beweises darf zwar abgesehen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich ist. Dies setzt aber voraus , dass sie zugunsten des Beweisbelasteten als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254, 255 und 1992, 1875, 1877). Dagegen darf ein Beweisangebot nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Behauptung unwahrscheinlich erscheint, weil darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt (BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Setzt die Würdigung eines Sachverhalts spezielles Fachwissen voraus, hat der Richter nachvollziehbar darzulegen, dass er über solche eigene Sachkunde verfügt (BVerfG NJW 2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VI ZR 166/06 - VersR 2007, 1008 unter II und Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06 - NJW-RR 2007, 357 Tz. 13, 14). In derartigen Fällen dürfen an den Vortrag einer Partei, die nur geringe Sachkunde hat, keine hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr darf sie sich auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen beschränken (BGH, Urteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83 unter II 1 a und vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - VersR 1995, 433 unter II 1). Ist der Vortrag in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet, das geltend gemachte Recht zu begründen, ist er erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286 unter II 1).
3
aa) b) Der Vortrag der Klägerin, zwischen den verschwiegenen Vorerkrankungen, insbesondere der im Bericht des Epilepsiezentrums K. genannten psychischen Beschwerden und Störungen und der schweren Depression, die nach Abschluss des Vertrages aufgetreten sei und zur Berufsunfähigkeit geführt habe, bestehe kein ursächlicher Zusammenhang , ist erheblich. Trifft die Behauptung zu, bleibt die Leistungspflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 3 Satz 5 AVB, § 21 VVG trotz wirksamen Rücktritts bestehen. Mangels eigener Sachkunde brauchte die Klägerin zunächst mehr nicht vorzutragen. Sie hat das Fehlen des Zusammenhangs im Übrigen nicht nur pauschal behauptet, sondern auf längere Beschwerdefreiheit und darauf hingewiesen, den für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstatteten Gutachten der Ärzte M. -K. und Dr. B. sei zu entnehmen, die neurotische Symptomatik habe 1999 zeitgleich mit der Eheschließung und den erheblichen Problemen am Arbeitsplatz begonnen.
4
bb) Das Berufungsgericht hat den Vortrag auch nicht als unerheblich angesehen, denn es hat ihn nicht zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, die seinerzeit in K. und von Dr. O. diagnostizierten psychischen Beschwerden bestünden in Gestalt der nunmehr beklagten Depressionen und Angstzustände fort. Die Behauptung einer Zäsur zwischen den damals festgestellten und den der jetzigen Verrentung zugrunde liegenden Befunden erscheine nicht annähernd nachvollziehbar. Damals habe es sich ersichtlich um die Feststellung dauerhaft vorhandener in der Persönlichkeitsstruktur angelegter, unter Stress zu Tage tretender, nachhaltiger Tendenzen gehandelt, psychogen bedingte Beschwerden mit körperlichen Reaktionen zu entwickeln. Ersichtlich seien die schon damals festgestellten - langfristig als behandlungsbedürftig angesehenen - Neigungen im Zusammenhang mit den beruflichen Belastungen, die dem Ausscheiden der Klägerin bei der Sparkasse vorausgegangen seien, erneut hervorgetreten oder hätten zumindest mitgewirkt.
5
Diese Annahmen beruhen auf medizinischen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht ohne eigene Sachkunde nicht ziehen durfte. Es hat damit die Beweisfrage, deren Beantwortung medizinischen Sachverstand voraussetzt, ohne ausgewiesene eigene Sachkunde selbst beantwortet. Das ist prozessual unzulässig.
6
2. Hinsichtlich der Rücktrittsberechtigung der Beklagten ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zum Rücktritt berechtigt war, weil die Klägerin ihr die im Epilepsiezentrum K. festgestellten depressiven Erscheinungen und psychischen Störungen und die insoweit vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen verschwiegen hat.
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2004 - 10 O 25/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2005 - 8 U 74/04 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend g
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.