Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - IV ZA 10/14

bei uns veröffentlicht am05.05.2014
vorgehend
Amtsgericht Hagen, 7 VI 554/12, 17.04.2013
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 287/13, 18.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA10/14
vom
5. Mai 2014
in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 5. Mai 2014

beschlossen:
1. Die dem Schriftsatz vom 18. April 2014 im Wege der Auslegung zu entnehmende Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2014 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
1. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. April 2014 keinen Anlass; sie erschöpft sich in einer Wiederholung und Vertiefung der in dem Verfahrenskostenhilfeantrag vom 24. Februar 2014 vorgetragenen Argumente, die der Senat in der angegriffenen Entscheidung bereits berücksichtigt hat.
2
2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 4 FamFG, da der Antragsteller weder den Zeitpunkt, zu dem er von dem angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt hat, glaubhaft gemacht noch im Einzelnen dargelegt hat, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Dass - unabhängig hiervon - das bisherige Vorbringen des Antragstellers in der Entscheidung vom 2. April 2014 umfassend Berücksichtigung gefunden hat, hat die Prüfung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses ergeben.
3
3. Aus dem dort genannten Grund hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4
4. Das Vorbringen des Antragstellers genügt schließlich nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache rechtfertigen. Sein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - IV ZA 23/13, juris Rn. 1; vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 17.04.2013- 7 VI 554/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2014- I-15 W 287/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d

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(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

1
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit ihrer Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris).
4
b) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BGH aaO; BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden (BGH aaO m.w.N.).
1
1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt die Beteiligte zu 2 nicht dar. Sie hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um eine Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ab- lehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227).