Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - IV ZA 23/13

published on 22/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - IV ZA 23/13
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Oberlandesgericht Braunschweig, 2 VA 2/13, 04/07/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 23/13
vom
22. Januar 2014
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 22. Januar 2014

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit ihrer Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris).
2
2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.07.2013- 2 VA 2/13 -
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