vorgehend
Landgericht Dortmund, 25 O 37/13, 29.10.2013
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 131/13, 06.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 63/15
vom
30. April 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters
und Reiter

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2015 (I - 11 U 131/13) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 23.500 €

Gründe:


I.


1
Der Kläger begehrt vom beklagten Land immateriellen Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 23.500 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen.
2
Gegen dieses am 11. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Instanzanwalt des Klägers mit Fax vom 9. März 2015 Revision eingelegt und mit weiterem Fax vom 10. März 2015 beantragt, seinem Mandanten einen Notanwalt beizuordnen, da der Kläger "einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat".
3
Mit Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 16. März 2015 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht hinreichend dargelegt worden sind und die Revision unzulässig ist. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

II.


4
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 und vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3; Senat, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, juris Rn. 3) - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1 und vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; Senat, Be- schluss vom 27. November 2014 aaO). Diesen Anforderungen genügt die pauschale Behauptung des Klägers, keinen Anwalt gefunden zu haben, nicht.
5
Die Revision war auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 548, § 549 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 29.10.2013 - 25 O 37/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2015 - I-11 U 131/13 -

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 549 Revisionseinlegung


(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revisi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 548 Revisionsfrist


Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkü

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Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden dem Kläger auferlegt.

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Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger und das beklagte Land zu jeweils 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

3
Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
9
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, aaO mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt, so dass es im Ergebnis auch unschädlich ist, dass sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht befasst hat. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3) - substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 4; vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 78b Rn. 4; jeweils mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, aaO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend auch davon abgesehen, eine Umdeutung des wegen des Anwaltszwangs unwirksamen Berufungsfristverlängerungsantrags des Beklagten in einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vorzunehmen. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen , dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, aaO Rn. 8). Daran fehlt es hier.
3
Die Beklagten haben zwar rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittel (begründungs)frist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt sowie substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 mwN).
3
Im Übrigen setzt die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei deshalb - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 und vom 18. Dezember 2012 aaO Rn. 3) - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1 und vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Zu dieser Voraussetzung verhält sich der Kläger nicht näher. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich lediglich, dass sich der Kläger nach der Man- datsniederlegung seines (vormaligen) Prozessbevollmächtigten noch an einen weiteren Rechtsanwalt gewandt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 290/03
vom
16. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Februar 2004

beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert : 36.813,02

Gründe:


1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter 30%iger Invalidität infolge eines Auffahrunfalls gefordert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil sie sich nach Auswertung zahlreicher ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen und nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht davon

haben überzeugen können, daß Dauerschäden, welche bedingungsgemäße Invalidität begründen würden, auf den Unfall des Klägers zurückzuführen sind. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden.
Der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens einen Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach der Behauptung des Klägers eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

a) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98 - EzFamR ZPO § 78b Nr. 2 unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger trägt lediglich vor, daß und weshalb sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, daß ein von ihm an-

gesprochener Rechtsanwalt erkrankt gewesen sei und daß zwei weitere, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte das Mandat nicht hätten übernehmen können, weil die Beklagte zu ihren Mandanten zähle. Seine weitere Behauptung, er habe daneben auch andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angesprochen, hat der Kläger weder mit Namen noch mit Ablehnungsgründen konkretisiert. Das reicht hier schon deshalb nicht aus, weil der Kläger seine Behauptungen - auch soweit er Rechtsanwälte namentlich benannt und Gründe für die Mandatsablehnung vorgetragen hat - nicht belegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre ihm im übrigen zuzumuten gewesen , sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - IV ZR 133/97 - unter 2; vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglich drei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden ist).

b) Davon abgesehen ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache auch aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen , weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet worden ist.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
1
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der Bitte um Mandatsübernahme an mindestens fünf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde fehlen überdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung verworfen. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni 2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutreffend sein könnte.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.