Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - III ZR 49/12

bei uns veröffentlicht am27.06.2012
vorgehend
Landgericht Hannover, 6 O 93/05, 02.03.2011
Oberlandesgericht Celle, 16 U 55/11, 12.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 49/12
vom
27. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.342,64 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall.
2
Der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellte und mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte Antrag war darauf gerichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 14. April 2003 ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 11 übertragen erhalten hätte. Hierbei handelt es sich um eine Klage, die auf wiederkehrende Leistungen, die Zahlung der Gehalts- beziehungsweise Ruhegehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11, gerichtet ist.
3
Die Beschwer des Klägers durch die Abweisung dieser auf die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemisst sich nach § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2 und vom 27. Januar 2000 - III ZR 304/99, BeckRS 2000, 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02, juris Rn. 15). Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der Besoldung nach A 10 und nach A11 maßgebend. Der monatliche Gehaltsunterschied beträgt nach Angaben des Klägers 334,80 €. Der 3½-fache Jahresbetrag beläuft sich auf 14.061,60 €, wobei zugunsten des Klägers unberücksichtigt bleibt, dass er mit Wirkung zum 1. Juni 2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert wurde. Ebenfalls zugunsten des Klägers bleibt bei dieser Berechnung außer Betracht, dass er mit Ablauf des 30. April 2006 mit Ruhegehaltsbezügen auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 10 in den Ruhestand getreten ist, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Schaden nur in Höhe von 75 % des Gehaltsunterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 besteht (siehe insoweit auch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 aaO). Von den 14.061,60 € ist einAbschlag von 20 % vorzunehmen, da der Kläger mit seinem Antrag keinen vollstreckbaren Leistungstitel erlangen kann, so dass er in der Sache eine Feststellungsklage erhoben hat. In diesen Fällen sind von dem Wert des verfolgten Anspruchs 20 % in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils Berücksichtigung finden (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008 und vom 27. Januar 2000 sowie BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer des Klägers von 11.249,28 €.
4
Zur Bemessung der Beschwer kann nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 aaO Rn. 3).
5
Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren allerdings hat der Senat § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG herangezogen und insoweit - wiederum zugunsten des Klägers - die Beförderung zum 1. Juni 2005 und die Pensionierung zum 30. April 2006 berücksichtigt. Der Zeitraum von Mai 2003 bis zur Beförderung am 1. Juni 2005 (= 25 Monate) ist danach mit 334,80 € pro Monat anzusetzen, und die restlichen 53 Monate sind mit jeweils251,10 € zu berechnen. Unter Berücksichtigung des 20 %-igen Feststellungsabschlags ergibt dies 17.342,64 € [= (25 x 334,80 + 53 x 251,10 €) x 0,8].
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 02.03.2011 - 6 O 93/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2012 - 16 U 55/11 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2000 - III ZR 304/99

bei uns veröffentlicht am 27.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 304/99 vom 27. Januar 2000 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke beschlos

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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 304/99
vom
27. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und
Galke

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, seine Beschwer aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 1999 - 7 U 60/99 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen , wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe


In der Schlußverhandlung des Berufungsrechtszuges hatte der Kläger beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.203,14 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit (17. April 1998) zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn er zum 1. November 1996 nach
Besoldungsgruppe B 3 befördert worden wäre, und den bisher eingetretenen Schaden zu verzinsen.
Dabei deckte der Zahlungsanspruch den Schadenszeitraum von der unterbliebenen Beförderung bis zur Rechtshängigkeit und der Feststellungsantrag die Folgeschäden ab.
Der Senat hat keine Bedenken dagegen, zur Bewertung der durch die Abweisung des Feststellungsbegehrens begründeten Beschwer den Rechtsgedanken des § 9 ZPO heranzuziehen: Die Beschwer ist daher nach dem 3½fachen Jahreswert der Differenz zwischen der tatsächlichen Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 16 und der erstrebten nach Besoldungsgruppe B 3 zu berechnen. Dabei ist entgegen der Auffassung des Klägers davon auszugehen, daß es sich bei dem Feststellungsantrag um ein einheitlich zu bewertendes Begehren handelt, dessen Bestandteile - Dienstbezüge einerseits und Versorgungsbezüge andererseits - lediglich getrennt zu berechnen sind. Für die Anwendung des § 5 ZPO ist insoweit kein Raum. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 (dem Stichzeitpunkt für den Beginn des Feststellungsbegehrens ) bis zum 31. Dezember 1999 (dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand ) ergibt sich nach den eigenen Berechnungen des Klägers ein Betrag von 19.757,50 DM. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 987,87 DM. Bei der für den Kläger günstigsten Berechnungsweise, nämlich dann, wenn der Umstand unberücksichtigt bleibt, daß er zum 1. Januar 2000 in den Ruhestand getreten ist und ein entsprechend geringeres Einkommen erzielt, macht der 3½fache Jahreswert dieser Differenzbeträge mithin insgesamt 41.490,75 DM aus. Hiervon ist ein Abschlag von 20 v.H. für das Feststellungsbegehren zu machen. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch dann, wenn,
wie hier, damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muß die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags finden. Dieser Grundsatz gilt auch für eine positive Feststellungsklage im Rahmen des § 9 ZPO (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96 = NJW 1997, 1241 m.zahlr.w.N.). Danach verbleibt für das Feststellungsbegehren eine Beschwer von 33.192,60 DM. Die aus den abgewiesenen Anträgen auf Zahlung und Feststellung resultierende Gesamtbeschwer überschreitet mithin die Grenze von 60.000 DM nicht.
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.