Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - III ZR 382/13

bei uns veröffentlicht am27.03.2014
vorgehend
Landgericht Hannover, 16 O 213/12, 05.04.2013
Oberlandesgericht Celle, 3 U 79/13, 24.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 382/13
vom
27. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2013 - 3 U 79/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 264.217,56 €

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Auf die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in zulassungsrelevanter Weise verkannt, dass § 2079 BGB eine gesetzliche Vermutung für die Kausalität des Irrtums des (künftigen) Erblassers für die angefochtene Verfügung beinhalte, gegen die der volle Beweis des Gegenteils geführt werden müsse (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 725, 726), kommt es nicht an. Denn die Vermutungsregelung des § 2079 BGB greift zugunsten eines anfechtungsberechtigten Erblassers (vgl. § 2281 Abs. 1 BGB analog) erst dann ein, wenn dieser seine Verfügung tatsächlich angefochten hat und zu fragen ist, ob die Verfügung infolge der erklärten Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Da vorliegend eine Anfechtung nicht erfolgt ist, kommen die allgemeinen Beweislastregeln zum Tragen. Danach wäre ein Ursachenzusammenhang zwischen dem unterlassenen Hinweis des beklagten Notars auf das Bestehen eines Anfechtungsrechts und dem entstandenen Schaden der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sich feststellen ließe, dass der (mittlerweile ebenfalls verstorbene ) Erblasser bei erfolgter Aufklärung das mit seiner vorverstorbenen (ersten) Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament wegen der erfolgten Wiederverheiratung rechtzeitig (binnen eines Jahres, vgl. § 2283 Abs. 1 und 2 BGB) angefochten hätte. Das hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, verneint.
3
Dessen ungeachtet dürfte dem Beklagten schon keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sein. Der Erblasser hatte den beklagten Notar aufgesucht, um einen Vertrag zu beurkunden, in dem die Klägerin (seine zweite Ehefrau) auf ihre Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Erblassers verzichten sollte. Angesichts des aus Sicht des beklagten Notars offenkundigen Anliegens des Erblassers, die "Erbanwartschaftsrechte" seiner ehelichen Kinder zu wahren, musste sich dem Beklagten nicht erschließen, dass - nachdem die Klägerin nicht mehr bereit war, einen Erbverzichtsvertrag abzuschließen - nunmehr eine Beratung des Erblassers (gleichsam mit umgekehrter Zielrichtung) über die Anfechtbarkeit des gemeinschaftlichen Testaments gewünscht war, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, der Klägerin Zuwendungen zum Nachteil seiner Kinder zu machen.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 05.04.2013 - 16 O 213/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2013 - 3 U 79/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten


Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2283 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2281 Anfechtung durch den Erblasser


(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2) Soll nach dem Tode de

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.

(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.