Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2013 - III ZR 380/12

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass vor Beginn eines Dienstverhältnisses liegende Umstände oder Ereignisse nicht nur wegen der Verletzung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht des Dienstverpflichteten, sondern unmittelbar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen können (BAG NJW 2002, 162, 163; BAGE 24, 401, 407). Gleichwohl ist eine Zulassung der Revision nicht geboten, weil nach dem der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde liegenden Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogenen Umstände nicht zur Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB führen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 439.000,00 € Schlick Hucke Seiters Tombrink Remmert

Annotations
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)