Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2012 - III ZR 209/11

bei uns veröffentlicht am01.03.2012
vorgehend
Landgericht Rottweil, 3 O 194/10, 13.01.2011
Oberlandesgericht Stuttgart, 12 U 26/11, 21.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 209/11
vom
1. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2011 - auf 11.382 € festgesetzt.

Gründe:


1
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 11.382 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO).
2
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 3.990 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. S. F. D. V. I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 36.960 € (= 7.392 €) zu veranschlagen.
3
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. September 2011 in der Parallelsache III ZR 36/11 (BeckRS 2011, 23101) und vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 (ZIP 2011, 1686 = NJW-RR 2012, 60) Bezug.
Schlick Tombrink
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 13.01.2011 - 3 O 194/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.06.2011 - 12 U 26/11 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2012 - III ZR 209/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2012 - III ZR 209/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2012 - III ZR 209/11 zitiert 4 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2012 - III ZR 209/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2012 - III ZR 209/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - III ZR 23/11

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 23/11 vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldb

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2011 - III ZR 36/11

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/11 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink besch

Referenzen

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 36/11
vom
8. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 wird auf 18.816 € festgesetzt.

Gründe:


1
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 11.760 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. S. F. D. V. I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 35.280 € (= 7.056 €) zu veranschlagen.
2
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 (ZIP 2011, 1686) Bezug. Auch in dem vorliegenden Fall ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen , dass die Insolvenz der Anlagegesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme des Klägers aus dem Vertrag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Das der beabsich- tigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt. Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlichkeit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Streitwert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Freistellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewertung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der geleisteten Anlagebeträge.
3
Dass der Kläger in seiner Klageschrift sowie beide Vorinstanzen einen höheren Streitwert angenommen haben, rechtfertigt es nicht, die Wertfestsetzung für den vorliegenden Fall anders vorzunehmen als in der - wirtschaftlich gleich gelagerten - Parallelsache.
Schlick Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.07.2010 - 22 O 25155/09 -
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2011 - 15 U 4059/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 23/11
vom
14. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach
dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen
Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in
der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2010 wird auf 16.123,80 € festgesetzt.

Gründe:


1
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben den Zahlungsanträgen in Höhe von 2.782,50 € und 8.489,25 € für die beantragten Freistellungen von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. M. S. F. D. V. I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 24.260,25 € (= 4.852,05 €) zu veranschlagen.
2
Grundsätzlich entspricht der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit dem bezifferten Schuldbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958). Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher, ob eine geringere Bewertung geboten ist, wenn die Gefahr der Inanspruchnahme fern liegt (BGH aaO; s. auch OLG Karlsruhe AnwBl. 1973, 168). Eine geringere Bewertung des Freistellungsinteresses ist jedoch im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 57; s. auch Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1563; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon S. 76; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rn. 24; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Befreiung"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 48 "Befreiung von Verbindlichkeit"; einschränkend auch OLG Karlsruhe OLGR 1998, 16).
3
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, dass nicht die Frage der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme im Raum steht, sondern nach dem eigenen Vortrag der Kläger eine solche Inanspruchnahme ausscheidet. Dies liegt darin begründet, dass die Insolvenz der Anlagegesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme der Kläger aus dem Vertrag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Hinzukommt, dass das der beabsichtigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt wurde. Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlichkeit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Streitwert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Freistellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewertung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der geleisteten Anlagebeträge.
4
Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Werts des Befreiungsanspruchs hat sich der Senat an der eigenen Bewertung durch den Kläger in der Klage- schrift (20 v.H. des Nominalbetrags) orientiert. Erst auf entsprechende Nachfrage des Landgerichts ist er von der Bewertung des Befreiungsanspruchs abgerückt.
Schlick Wöstmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2010 - 32 O 5807/10 -
OLG München, Entscheidung vom 21.12.2010 - 5 U 3408/10 -