Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - III ZB 45/14

bei uns veröffentlicht am11.09.2014
vorgehend
Amtsgericht Mitte, 5 C 1005/14, 02.05.2014
Landgericht Berlin, 55 T 73/14, 26.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 45/14
vom
11. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink
und Reiter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts B. vom 26. Juni 2014 - 55 T 73/14 - wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Staatsanwaltschaft im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn mit sofortiger Wirkung aus der Strafhaft zu entlassen. Gegen diesen ihm am 8. Mai 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. Mai 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2014 zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer weiteren "sofortigen Beschwerde", die der Senat als Rechtsbeschwerde auslegt.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

3
Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2014 - III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6; BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Reiter
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.05.2014 - 5 C 1005/14 -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.06.2014 - 55 T 73/14 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - III ZB 45/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - III ZB 45/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - III ZB 45/14 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - III ZB 45/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - III ZB 45/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - III ZB 22/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/14 vom 28. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Die Verfahren III ZB
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2014 - III ZB 45/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2015 - III ZA 33/15

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 33/15 vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie d

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

6
Die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entscheiden wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 922 Rn. 7).