Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2002 - I ZB 25/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 9,--
Gründe:
I. Die Parteien haben am 13. September 2000 vor dem Landgericht einen Vergleich mit Kostenregelung geschlossen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Verfügungsklägerin im Kostenausgleich gegen die Verfügungsbeklagte weitere 26,40 DM Fotokopiekosten als erstattungsfähig festzusetzen.
II. Die Erstattung der Kosten der Kopien für den Verkehrsanwalt hat das Beschwerdegericht an der fehlenden Notwendigkeit der Mitwirkung des Verkehrsanwalts scheitern lassen. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
Hinsichtlich der übrigen Kopien meint die Rechtsbeschwerde, diese seien gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO von der Verfügungsklägerin gesondert zu vergüten und deshalb als notwendige Auslagen i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erstatten.
1. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen , von denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugehen hat, macht die Verfügungsklägerin - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - Kosten für Fotokopien geltend, die ihre Prozeßbevollmächtigten als Anlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen, von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrichtung der Verfügungsklägerin und für ihre Handakten gefertigt haben.
2. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der für die Herstellung dieser Fotokopien entstandenen Kosten zu Recht verneint.
a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 ZPO kann eine Partei im Umfang ihres Obsiegens von dem Gegner insbesondere Erstattung der ihr erwachsenen Kosten, zu denen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO neben den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts auch dessen Auslagen zählen, verlangen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, daß die obsiegende Partei einem entsprechenden Erstattungsanspruch ihres Prozeßbevollmächtigten ausgesetzt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren noch in Rede stehenden Auslagen für Fotokopien. Denn die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin haben keinen Anspruch gegen ihre Auftraggeberin auf Erstattung der bislang nicht festgesetzten Kosten für die Anfertigung von Fotokopien.
b) Ob ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Fotokopien hat, bestimmt sich nach § 27 Abs. 1 BRAGO. Die Vorschrift ist hier gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO in ihrer bis zum 14. Dezember 2001 geltenden Fassung (neu gefaßt durch Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation v. 10.12.2001, BGBl. I S. 3422) anzuwenden. Danach hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen. Ist keiner der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt, fallen die Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 25 Abs. 1, 3 BRAGO unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren , die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind. So liegt es auch im Streitfall.
aa) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Rechtsanwalt Ersatz der Kosten für die Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen zur Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts verlangen. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2 BRAGO gleichermaßen für Abschriften und Ablichtungen zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern (vgl. nunmehr ausdrücklich § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO n.F.). Eine Ersatzpflicht der Verfügungsklägerin gegenüber ihren Prozeßbevollmächtigten aufgrund dieser Bestimmung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren der einstweiligen Verfügung sich nur gegen eine Person richtete.
bb) Eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin zur Erstattung der Kopiekosten ihres Rechtsanwalts kommt auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Betracht.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, wonach "im übrigen nur" die Auslagen für solche Abschriften und Ablichtungen ersatzpflichtig sein sollen, die "zusätzlich" angefertigt worden sind, sowie im Hinblick auf die in § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 BRAGO getroffenen Regelungen können Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von weniger Verfahrensbeteiligten als in § 27 Abs.1 Nr. 2 BRAGO erwähnt nicht als gesondert vergütungsfähig angesehen werden. Der Gesetzgeber hat die hierdurch veranlaßten Kosten den allgemeinen Geschäftskosten zugerechnet. Das ergibt sich zudem aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962, S. 103 f.) des durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) neu gefaßten § 27 Abs. 1 BRAGO, wonach (künftig) der Mehraufwand vergütet werden soll, der durch die Unterrichtung einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Gegnern oder anderen Beteiligten entsteht.
Nicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert zu honorieren sind in diesem Rahmen solche Abschriften und Ablichtungen, die zur üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören.
(1) Bei allen bei Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und übliches Schreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten ist (vgl. u.a. OLG Stuttgart JurBüro 2000, 247 f.; NJW-RR 2000, 1726 f.; siehe auch BVerfG NJW 1996, 382). Mangels besonderer Absprachen kann der Auftraggeber erwarten, daß der Rechtsanwalt das Schreibwerk herstellt, das zur Prozeßführung notwendig ist. Es ist daher auch nicht Sache des Auftraggebers, dem Rechtsanwalt Schriftsatzanlagen in der zur Prozeßführung erforderlichen
Anzahl zur Verfügung zu stellen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 27 Rdn. 13). Auf die Anzahl der hergestellten Abschriften oder die Relation der Anfertigungskosten zu den im konkreten Fall entstandenen Gebühren kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dabei ebensowenig an wie darauf, ob es sich bei den angefertigten Ablichtungen um solche von eigenen Schriftsätzen des Rechtsanwalts oder um solche von beizufügenden Schriftsatzanlagen handelt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 5, 13).
Nach diesen Grundsätzen schuldet die Verfügungsklägerin ihren Prozeßbevollmächtigten keinen Ersatz der Kosten für die Fotokopien, die diese als Anlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht haben. Sie zählen zu den gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten.
(2) Ebensowenig können die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin von dieser die Kosten für diejenigen Ablichtungen ersetzt verlangen, die sie von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrichtung der Verfügungsklägerin gefertigt haben. Es gehört zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber über die eigene Tätigkeit und den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Soweit er dieser Verpflichtung dadurch nachkommt, daß er für seinen Auftraggeber Abschriften oder Ablichtungen von das Verfahren betreffenden Schriftsätzen und Anlagen fertigt, gehört auch dies zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit. Das ist hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt für seinen Mandanten gefertigten Abschriften seiner eigenen Schriftsätze allgemein anerkannt (vgl. BVerfG NJW 1996, 382; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdn. 188; Stein/Jonas/
Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 6). In bezug auf die für den Mandanten gefertigten Fotokopien von Schriftsatzanlagen des Gegners gilt nichts anderes (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001, 283, 284). Ablichtungen von Schriftsatzanlagen werden zwar üblicherweise nur einmal für den Gegner beigefügt. Lichtet dessen Prozeßbevollmächtigter zur Unterrichtung seines Mandanten die Anlagen noch einmal ab, so kommt er damit lediglich seiner anwaltlichen Pflicht nach, den Mandanten über den Prozeßstoff zu unterrichten. Daß er diese Verpflichtung zur Unterrichtung seines Mandanten auch anders erfüllen könnte als durch die Anfertigung von Fotokopien der gegnerischen Schriftsatzanlagen, ändert nichts daran, daß es zur üblichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehört, wenn er diesen Weg wählt. Diese Bürotätigkeit wohnt einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats inne. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß der Mandant hierzu sein zusätzliches Einverständnis i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erklären müßte, um den Rechtsanwalt zu dieser Tätigkeit zu veranlassen.
(3) Auch die von den Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin für ihre eigenen Handakten gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen Geschäftskosten abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten. Die Verfügungsklägerin hat hierzu vorgetragen, daß es sich um Fotokopien "von den Unterlagen" handele. Das rechtfertigt einen Ersatzanspruch nicht. Die für die Handakten gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören zur üblichen , ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG NJW 1996, 382; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 13; Stein/Jonas/Bork aaO § 91
Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 6). Nichts anderes gilt für Fotokopien von sonstigen Unterlagen, die der Rechtsanwalt für die Prozeßführung in seinen Handakten benötigt. Auch insoweit handelt es sich nicht um zusätzliches Schreibwerk.
III. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)